Rechtssatz RS0011414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011414
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Die Pfandleihe ist dadurch gekennzeichnet, daß gegen Übergabe von Faustpfändern und Ausfolgung von Pfandscheinen Darlehen gewährt werden, für die dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die Pfandsache geboten wird, durch deren Verkauf er sich schadlos halten kann, wenn das Darlehen nicht termingemäß zurückgezahlt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011414
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00018_8800000_001