Rechtssatz RS0060215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060215
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Regelmäßigkeit der Beschäftigung bedeutet nicht, daß sie ununterbrochen ausgeübt wird, sondern nur, daß die ständige Bereitschaft hiezu besteht. Auf die Häufigkeit solcher Tätigkeiten kommt es hingegen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060215
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00018_8800000_002