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Rechtssatz RS0078550×

Rechtssatz RS0078550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078550

Geschäftszahl

4Ob365/71; 4Ob396/76; 4Ob354/82; 4Ob410/83; 4Ob6/89; 4Ob4/92

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Rechtssatz

Irreführung über die Preisgestaltung des gesamten Warenangebotes im Sinne des Paragraph 2, UWG (neue Fassung!). Wenn der Werbende nur einzelne Waren zu besonders niedrigen Preisen abgibt, muß er die herausgestellten Preise in einer Art ankündigen, die ausreichend erkennen läßt, daß es sich um eine Sonderaktion oder sonst um ein von der übrigen allgemeinen Preiserstellung durch den Werber abweichendes Angebot handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 365/71
    Entscheidungstext OGH 23.11.1971 4 Ob 365/71
    Veröff: SZ 44/176 = ÖBl 1972,36
  • 4 Ob 396/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 396/76
    Beisatz: Billigpreisankündigung Teppiche. (T1)
  • 4 Ob 354/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 354/82
    Vgl; nur: Irreführung über die Preisgestaltung des gesamten Warenangebotes im Sinne des § 2 UWG (neue Fassung!). (T2) Beisatz: Keine Irreführung, wenn ein Reiseveranstalter ankündigt, daß viele ihrer im heurigen Prospekt enthaltenen und besonders gekennzeichneten Angeboten preisgleich oder preisgünstiger seien als die Preise des Vorjahres und diese Angebote ca 1/3 des Gesamtanbots ausmachen. - Terra-Ferienkatalog. (T3)
  • 4 Ob 410/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 410/83
    Vgl; nur T2; Beisatz: Irreführende Grabsteinmaße. (T4) Veröff: ÖBl 1984,67
  • 4 Ob 6/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 6/89
    Auch; Beisatz: Bei der "Lockvogelwerbung" können sich aus den für einzelne Waren angekündigten besonders günstigen Preisen unzutreffende Schlüsse auf die Preisstellung des Gesamtsortiments ergeben; bei einer tatsächlich günstigen Preisgestaltung wird eine entsprechende Werbung aber nicht durch eine einzelnen "Ausreißerpreis" wettbewerbswidrig. (T5) Veröff: ÖBl 1990,158
  • 4 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 4/92
    Vgl auch; Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078550

Dokumentnummer

JJR_19711123_OGH0002_0040OB00365_7100000_001