Der Begriff der "Lockvogelwerbung" (Werben mit Lockartikeln;
Lockangebote) ist im Wettbewerbsrecht wegen der vielfältigen Erscheinungsformen dieser Werbemethode nicht fest umrissen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 871 Rz 279 zu § 3 dUWG);Lockangebote) ist im Wettbewerbsrecht wegen der vielfältigen Erscheinungsformen dieser Werbemethode nicht fest umrissen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 871 Rz 279 zu Paragraph 3, dUWG);
es handelt sich dabei im wesentlichen um Formen des Kundenfanges durch (Preis-)Täuschung.
Eine Variante dieser Werbeform liegt dann vor, wenn der Werbende einen einzelnen Artikel zu einem besonders günstigen Preis derart ankündigt, daß daraus irreführende Schlüsse auf allgemein günstige Preise des Gesamtsortiments dieses Geschäftes gezogen werden können, also eine Täuschung über das Preisniveau herbeigeführt wird (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 21;
derselbe, Rechtsfragen der Preiswerbung und der Wertreklame, in Aicher, Recht der Werbung 273; Gladt, Überlegungen zum Problem der Lockvogelangebote mit Markenartikeln, ÖBl 1985, 57 (58);
Baumbach-Hefermehl aaO 358, Rz 13 zu § 1 dUWG, 464 f, Rz 258 und 263 zu § 1 dUWG). Diese Fallgruppe (vgl zuletzt ÖBl 1972, 36 = SZ 44/176 - Niedrigpreiswerbung mwN) war allerdings in der österreichischen Rechtspraxis der beiden letzten Jahrzehnte nur von geringer Bedeutung, weil solche Angebote anscheinend regelmäßig deutlich als "Sonderpreise" gekennzeichnet wurden (Koppensteiner in Aicher 273). In der deutschen Rechtsprechung hingegen spielt diese Frage insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Markenartikeln zur Lockvogelwerbung eine wesentliche Rolle (Baumbach-Hefermehl aaO 871 Rz 283 ff zu § 3 dUWG), wobei allerdings auch Fragen der Rufausbeutung hineinspielen (Baumbach-Hefermehl aaO 464 Rz 258, 703 Rz 875, 467 Rz 271, jeweils zu § 1 dUWG; siehe auch Gladt aaO 57 ff).Baumbach-Hefermehl aaO 358, Rz 13 zu Paragraph eins, dUWG, 464 f, Rz 258 und 263 zu Paragraph eins, dUWG). Diese Fallgruppe vergleiche zuletzt ÖBl 1972, 36 = SZ 44/176 - Niedrigpreiswerbung mwN) war allerdings in der österreichischen Rechtspraxis der beiden letzten Jahrzehnte nur von geringer Bedeutung, weil solche Angebote anscheinend regelmäßig deutlich als "Sonderpreise" gekennzeichnet wurden (Koppensteiner in Aicher 273). In der deutschen Rechtsprechung hingegen spielt diese Frage insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Markenartikeln zur Lockvogelwerbung eine wesentliche Rolle (Baumbach-Hefermehl aaO 871 Rz 283 ff zu Paragraph 3, dUWG), wobei allerdings auch Fragen der Rufausbeutung hineinspielen (Baumbach-Hefermehl aaO 464 Rz 258, 703 Rz 875, 467 Rz 271, jeweils zu Paragraph eins, dUWG; siehe auch Gladt aaO 57 ff).
Die - praktisch wichtigste - Form der Lockvogelwerbung ist dadurch charakterisiert, daß die - als besonders günstig angepriesene - Ware nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht oder sich der Werbende (meist mit Ausflüchten) weigert, diese Ware zu verkaufen. Der Werbende will also mit dieser Werbemethode nicht so sehr den Absatz der als besonders günstig angepriesenen Ware fördern (also den durch seine Ankündigungen beim Publikum geweckten Bedarf auch tatsächlich voll befriedigen) als vielmehr (vor allem) die Kunden zum Betreten seines Geschäftslokals veranlassen und sie dort womöglich zum Kauf anderer Waren überreden, also über die Lockvogelware eine Steigerung des Umsatzes bei den nicht verbilligten Waren erreichen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 66; Baumbach-Hefermehl aaO 871 Rz 279 zu § 3 dUWG). Zu besonders günstigen Bedingungen angebotene Waren müssen daher - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen im Einzelfall abgesehen - für eine gewisse Zeit in ausreichender Menge vorhanden und zu haben sein, so daß die üblicherweise zu erwartende Nachfrage auch tatsächlich gedeckt werden kann (Hohenecker-Friedl aaO 32; Baumbach-Hefermehl aaO 871 Rz 280 ff zu § 3 dUWG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 52, 205;Die - praktisch wichtigste - Form der Lockvogelwerbung ist dadurch charakterisiert, daß die - als besonders günstig angepriesene - Ware nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht oder sich der Werbende (meist mit Ausflüchten) weigert, diese Ware zu verkaufen. Der Werbende will also mit dieser Werbemethode nicht so sehr den Absatz der als besonders günstig angepriesenen Ware fördern (also den durch seine Ankündigungen beim Publikum geweckten Bedarf auch tatsächlich voll befriedigen) als vielmehr (vor allem) die Kunden zum Betreten seines Geschäftslokals veranlassen und sie dort womöglich zum Kauf anderer Waren überreden, also über die Lockvogelware eine Steigerung des Umsatzes bei den nicht verbilligten Waren erreichen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 66; Baumbach-Hefermehl aaO 871 Rz 279 zu Paragraph 3, dUWG). Zu besonders günstigen Bedingungen angebotene Waren müssen daher - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen im Einzelfall abgesehen - für eine gewisse Zeit in ausreichender Menge vorhanden und zu haben sein, so daß die üblicherweise zu erwartende Nachfrage auch tatsächlich gedeckt werden kann (Hohenecker-Friedl aaO 32; Baumbach-Hefermehl aaO 871 Rz 280 ff zu Paragraph 3, dUWG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 52, 205;
derselbe in Aicher aaO; Jud, Wettbewerbsrechtliche Probleme aktueller Werbeformen, in Aicher, Das Recht der Werbung 307 f;
Rinner, Handelsrecht II, Gewerblicher Rechtsschutz2, 31; ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; ÖBl 1980, 127 - Herrenschuhe; ÖBl 1983, 136 - Tiefstpreiswochen; 4 Ob 18/89). Der Interessent wird dadurch, wenn das Angebot besonders günstig ist und sich so vom übrigen Angebot abhebt, über das Vorhandensein einer besonders günstigen Kaufmöglichkeit getäuscht. Auch den "Lockangeboten" dieser Kategorie liegt damit eine Irreführung über die Preisbemessung zugrunde, wird doch mit dem besonders günstigen Preis einer Ware geworben, die nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht (ÖBl 1980, 127 - Herrenschuhe mwN);Rinner, Handelsrecht römisch zwei, Gewerblicher Rechtsschutz2, 31; ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; ÖBl 1980, 127 - Herrenschuhe; ÖBl 1983, 136 - Tiefstpreiswochen; 4 Ob 18/89). Der Interessent wird dadurch, wenn das Angebot besonders günstig ist und sich so vom übrigen Angebot abhebt, über das Vorhandensein einer besonders günstigen Kaufmöglichkeit getäuscht. Auch den "Lockangeboten" dieser Kategorie liegt damit eine Irreführung über die Preisbemessung zugrunde, wird doch mit dem besonders günstigen Preis einer Ware geworben, die nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht (ÖBl 1980, 127 - Herrenschuhe mwN);
damit verbunden ist aber hier eine Irreführung über die Vorräte im Sinne des § 2 UWG. Eine solche Irreführung über die Vorräte setzt nicht voraus, daß es sich um ein "Lockangebot" handelt;damit verbunden ist aber hier eine Irreführung über die Vorräte im Sinne des Paragraph 2, UWG. Eine solche Irreführung über die Vorräte setzt nicht voraus, daß es sich um ein "Lockangebot" handelt;
auch Ware, für die (ohne besondere Hervorhebung) geworben wird, muß tatsächlich vorhanden sein (ÖBl 1980, 126 - Herrenschuhe). Ist die Ware (in ausreichender Menge) vorhanden, lehnt jedoch der Verkäufer einen Verkauf ab, so liegt kein Fall einer Irreführung über die Vorräte im Sinne des § 2 UWG vor.auch Ware, für die (ohne besondere Hervorhebung) geworben wird, muß tatsächlich vorhanden sein (ÖBl 1980, 126 - Herrenschuhe). Ist die Ware (in ausreichender Menge) vorhanden, lehnt jedoch der Verkäufer einen Verkauf ab, so liegt kein Fall einer Irreführung über die Vorräte im Sinne des Paragraph 2, UWG vor.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht beigetreten werden:
Eine Täuschung über das Preisniveau lag nicht vor, weil die Beklagte das Autoradio "Blaupunkt Bremen SQR 46" nur um etwa 10 % unter dem unteren Rahmen des allgemeinen Listenpreises angeboten hat und die Preise ihres gesamten Warensortiments auch sonst unter dem durchschnittlichen Marktpreisniveau liegen. Da die Beklagte ein Fachhandelsgeschäft mit einem breiten Warensortiment führt und das in der Auslage ausgestellte Autoradio "Blaupunkt Bremen SQR 46" nicht anders als ihr übriges Angebot angepriesen hat, mußte sie auch nicht mit einer Nachfrage rechnen, die über den üblichen Verkaufszahlen (Verkauf eines Gerätes dieser Type durchschnittlich alle vier Monate) lag; es genügte daher, daß wenigstens ein Gerät vorrätig war. Ein Vorrat von ein bis drei Stück war bei einem Fachgeschäft dieser Art handelsüblich; ein größerer Vorrat war mit Rücksicht auf die regelmäßige Nachschaffung dieser Geräte beim Zwischenhandel und auf die Kosten der Lagerhaltung von der Beklagten nicht zu verlangen.
Die zweite Instanz ist aber der Ansicht, daß die Beklagte schon dadurch gegen §§ 1 und 2 UWG verstoßen habe, daß sie die Ware mit einer Preisauszeichnung im Schaufenster ausgelegt, aber den Verkauf abgelehnt hatte. Dieser auf Baumbach-Hefermehl (aaO 358 Rz 13 zu § 1 dUWG) gestützten Meinung kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden: Das Wettbewerbswidrige dieser Form der Lockvogelwerbung liegt darin, daß der Werbende die (hier im Schaufenster angepriesene) Ware nach Möglichkeit gar nicht verkaufen, sondern nur zum Anlocken von Kaufinteressenten verwenden will, welche dann tunlichst zum Kauf einer anderen Ware überredet werden sollen (ÖBl 1970, 25 - Waschautomaten). Sofern nach Art, dem Preis, sowie der Form der Ankündigung des angebotenen Artikels noch ein ins Gewicht fallender Anlockeffekt anzunehmen ist, wird freilich im Fall einer Weigerung des Werbenden, dem Kunden die betreffende Ware zu verkaufen, in Zweifel auf die Absicht des Geschäftsinhabers zu schließen sein, die Kaufinteressenten mit der ausgestellten Ware nur ins Geschäft zu locken, um ihnen dort etwas anderes zu verkaufen. Es wird dann - ähnlich wie bei der Beweislastumkehr in den Fällen der (objektiv) unzureichenden Lagerhaltung (ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; vgl auch GRUR 1983, 650 - Kamera) - Sache des Beklagten sein, beachtliche Gründe darzutun, die ihn dazu veranlaßt haben, das Kaufanbot des Kunden abzuschlagen.Die zweite Instanz ist aber der Ansicht, daß die Beklagte schon dadurch gegen Paragraphen eins und 2 UWG verstoßen habe, daß sie die Ware mit einer Preisauszeichnung im Schaufenster ausgelegt, aber den Verkauf abgelehnt hatte. Dieser auf Baumbach-Hefermehl (aaO 358 Rz 13 zu Paragraph eins, dUWG) gestützten Meinung kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden: Das Wettbewerbswidrige dieser Form der Lockvogelwerbung liegt darin, daß der Werbende die (hier im Schaufenster angepriesene) Ware nach Möglichkeit gar nicht verkaufen, sondern nur zum Anlocken von Kaufinteressenten verwenden will, welche dann tunlichst zum Kauf einer anderen Ware überredet werden sollen (ÖBl 1970, 25 - Waschautomaten). Sofern nach Art, dem Preis, sowie der Form der Ankündigung des angebotenen Artikels noch ein ins Gewicht fallender Anlockeffekt anzunehmen ist, wird freilich im Fall einer Weigerung des Werbenden, dem Kunden die betreffende Ware zu verkaufen, in Zweifel auf die Absicht des Geschäftsinhabers zu schließen sein, die Kaufinteressenten mit der ausgestellten Ware nur ins Geschäft zu locken, um ihnen dort etwas anderes zu verkaufen. Es wird dann - ähnlich wie bei der Beweislastumkehr in den Fällen der (objektiv) unzureichenden Lagerhaltung (ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; vergleiche auch GRUR 1983, 650 - Kamera) - Sache des Beklagten sein, beachtliche Gründe darzutun, die ihn dazu veranlaßt haben, das Kaufanbot des Kunden abzuschlagen.
Fehlt es aber, wie hier, an jedem ins Gewicht fallenden Anlockeffekt - die Ware wurde nicht anders als die übrigen Auslagenstücke ausgestellt; der günstige Preis entsprach dem günstigen Gesamtpreisniveau der Beklagten; nach dem Charakter des Geschäftes der Beklagten ist auch nicht anzunehmen, daß sie nur vereinzelt hochwertige Markenware führt -, dann spricht die Weigerung des Geschäftsinhabers, einem Kunden eine in der Auslage ausgestellte Ware zu verkaufen, für sich allein noch nicht für ein wettbewerbswidriges "Lockvogelangebot".
Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß das Verhalten der Verkäufer der Beklagten überhaupt nicht geeignet war, Kunden zum Kauf anderer Waren zu überreden. Es steht zwar nicht fest, aus welchen Gründen sich die Verkäufer der Beklagten geweigert haben, die verlangte Ware zu verkaufen, und ob dies etwa deshalb geschehen ist, weil sie die betreffenden Kunden als Testkäufer erkannt hatten. War dies der Fall, dann wurde der mit dem Testkauf verfolgte Zweck nicht erreicht; aus der Weigerung der Verkäufer des auf die Probe gestellten Mitbewerbers können dann keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Hatten aber die Verkäufer die Kaufinteressenten nicht als Testkäufer erkannt, dann wäre es nahegelegen, daß sie diese mit Ausflüchten zum Kauf anderer Waren zu überreden versucht hätten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dies aber nicht der Fall. Aus dem Umstand, daß die Beklagte das Autoradio mit einem Preisschild versehen hatte, kann ein wettbewerbswidriges Verhalten schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sie dazu nach den einschlägigen Preisauszeichnungsvorschriften verpflichtet war. Der Rechtssatz, daß derjenige, der eine Ware im Schaufenster ausstellt, den Verkauf dann aber ablehnt (auch bei Fehlen darüber hinausgehender wettbewerbswidriger Begleitumstände), gegen § 1 UWG verstößt, würde auf einen allgemeinen Kontrahierungszwang des Geschäftsinhabers bezüglich der in der Auslage oder im Geschäft aufgestellten Ware hinauslaufen, welcher dem Gesetz, das auf dem Boden der Vertragsfreiheit steht, in dieser Form fremd ist.Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß das Verhalten der Verkäufer der Beklagten überhaupt nicht geeignet war, Kunden zum Kauf anderer Waren zu überreden. Es steht zwar nicht fest, aus welchen Gründen sich die Verkäufer der Beklagten geweigert haben, die verlangte Ware zu verkaufen, und ob dies etwa deshalb geschehen ist, weil sie die betreffenden Kunden als Testkäufer erkannt hatten. War dies der Fall, dann wurde der mit dem Testkauf verfolgte Zweck nicht erreicht; aus der Weigerung der Verkäufer des auf die Probe gestellten Mitbewerbers können dann keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Hatten aber die Verkäufer die Kaufinteressenten nicht als Testkäufer erkannt, dann wäre es nahegelegen, daß sie diese mit Ausflüchten zum Kauf anderer Waren zu überreden versucht hätten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dies aber nicht der Fall. Aus dem Umstand, daß die Beklagte das Autoradio mit einem Preisschild versehen hatte, kann ein wettbewerbswidriges Verhalten schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sie dazu nach den einschlägigen Preisauszeichnungsvorschriften verpflichtet war. Der Rechtssatz, daß derjenige, der eine Ware im Schaufenster ausstellt, den Verkauf dann aber ablehnt (auch bei Fehlen darüber hinausgehender wettbewerbswidriger Begleitumstände), gegen Paragraph eins, UWG verstößt, würde auf einen allgemeinen Kontrahierungszwang des Geschäftsinhabers bezüglich der in der Auslage oder im Geschäft aufgestellten Ware hinauslaufen, welcher dem Gesetz, das auf dem Boden der Vertragsfreiheit steht, in dieser Form fremd ist.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.