Rechtssatz RS0078545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078545
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Die - praktisch wichtigste - Form der Lockvogelwerbung ist dadurch charakterisiert, daß die - als besonders günstig angepriesene - Ware nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht oder sich der Werbende (meist mit Ausflüchten) weigert, diese Ware zu verkaufen. Der Werbende will also mit dieser Werbemethode nicht so sehr den Absatz der als besonders günstig angepriesenen Ware fördern (also dann durch seine Ankündigungen beim Publikum geweckten Bedarf auch tatsächlich voll befriedigen) als vielmehr (vor allem) die Kunden zum Betreten seines Geschäftslokals veranlassen und sie dort womöglich zum Kauf anderer Waren überreden, also über die Lockvogelware eine Steigerung des Umsatzes bei den nicht verbilligten Waren erreichen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 4/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 4/92
Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39 = WBl 1992,201
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078545
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00004_9200000_003