Rechtssatz RS0078584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078584
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Wird im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, so erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind, sodaß die übliche bzw zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Andernfalls wird der Kunde über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind. (Teppichböden).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 335/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 335/79
Veröff: ÖBl 1979,129
- 4 Ob 311/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 311/80
Beisatz: Schuhmodell "Disco-Look" (T1) Veröff: ÖBl 1980,126
- 4 Ob 373/85
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 373/85
Vgl; Veröff: MR 1987,184
- 4 Ob 18/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 18/89
- 4 Ob 165/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 165/89
Beisatz: Mit welcher Nachfrage als Folge einer bestimmten Werbeaktion zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
- 4 Ob 4/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 4/92
Vgl auch; Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39 = WBl 1992,201
- 4 Ob 28/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 28/92
Beisatz: Auch bei einer Inseratenwerbung in Zeitungen erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist. (T3) Veröff: WBl 1992,337
- 4 Ob 1100/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 1100/93
- 4 Ob 35/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 35/94
Beis wie T3; Beisatz: Daran kann der Umstand nichts ändern, daß im gleichen Werbefaltblatt auch noch mehr als fünfundzwanzig andere Artikel angeboten worden waren. (T4)
- 4 Ob 1045/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1045/95
Vgl; Beis wie T4
- 4 Ob 190/98i
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 190/98i
Beis wie T3
- 4 Ob 11/02z
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 11/02z
Auch; Beisatz: War die als "absoluter Löwenhit"- wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung -wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben- nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des §2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden. (T5)
- 4 Ob 24/04i
Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 24/04i
Auch; Beisatz: Hier: Ausreichender Warenvorrat (Videokamera); da am Ende des Aktionszeitraumes noch neun Geräte im Filialnetz der Beklagten vorhanden waren. (T6)
- 4 Ob 201/06x
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 201/06x
Beis wie T2; Beisatz: Dabei werden Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht, wenn attraktive Waren binnen weniger Stunden ausverkauft sind. (T7); Beisatz: Es genügt die Anlehnung an frühere Verkaufszahlen, eine professionelle Marktanalyse zu verlangen würde aber den Sorgfaltsmaßstab überspannen. (T8)
- 4 Ob 207/06d
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 207/06d
- 4 Ob 100/07w
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 100/07w
Vgl; Beisatz: Art3a Abs2 der RL1984/450/EWG und §2 Abs3 Z2 UWG sind besondere Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots. Die Angabe des Aktionszeitraums soll verhindern, dass sich die angesprochenen Kreise mit den Angeboten befassen, obwohl eine Inanspruchnahme möglicherweise noch nicht oder nicht mehr möglich ist. Insofern bestehen Parallelen zur unzulässigen Lockvogelwerbung. (T9)
- 4 Ob 228/17h
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078584
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00335_7900000_001