Die Revision ist zulässig, weil gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen kann, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff - hier: zum sogenannten "Unterschieben" einer Ware - zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1985, 51 uva). Da die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites über den konkreten Fall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung ist, hat das Berufungsgericht die Revision mit Recht zugelassen.Die Revision ist zulässig, weil gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen kann, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff - hier: zum sogenannten "Unterschieben" einer Ware - zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1985, 51 uva). Da die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites über den konkreten Fall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung ist, hat das Berufungsgericht die Revision mit Recht zugelassen.
Die Revision ist aber auch berechtigt.
Beide Vorinstanzen haben das beanstandete Verhalten der Beklagten als sittenwidriges Lockartikel-Angebot beurteilt; das Berufungsgericht hat darin überdies ein Unterschieben nicht bestellter Ware und im Zusammenhang damit auch eine wettbewerbswidrige Belästigung der Kunden gesehen. Keiner dieser beiden Vorwürfe ist aber durch das Klagebegehren gedeckt:
Nach dem - ersichtlich auf § 2 UWG gestützten - Urteilsantrag des Klägers soll der Beklagten verboten werden, "der Wahrheit zuwider Bekleidungsgegenstände mit einer nicht zutreffenden höherwertigen Gattungsbezeichnung ..... anzubieten und anzukündigen". Ob die Beklagte über eine ausreichende Stückzahl der in Beilage ./E besonders preisgünstig angebotenen Lederhosen verfügte, ist danach ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob und aus welchen Gründen die Beklagte anstelle dieser Wildlederhosen nachträglich andere, qualitativ schlechtere Hosen geliefert hat. Der gegen die Beklagte allein erhobene Vorwurf einer zur Täuschung und Irreführung der Konsumenten geeigneten Falschbezeichnung der angebotenen Ware wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte schon im Zeitpunkt der Verteilung des Prospektes Beilage ./E - aus welchen Gründen immer - außerstande oder doch nicht willens gewesen wäre, die Ankündigung einer "Lederhose aus Wildleder" um nur S 1.998,-- auch nur in einem einzigen Fall tatsächlich zu erfüllen.Nach dem - ersichtlich auf Paragraph 2, UWG gestützten - Urteilsantrag des Klägers soll der Beklagten verboten werden, "der Wahrheit zuwider Bekleidungsgegenstände mit einer nicht zutreffenden höherwertigen Gattungsbezeichnung ..... anzubieten und anzukündigen". Ob die Beklagte über eine ausreichende Stückzahl der in Beilage ./E besonders preisgünstig angebotenen Lederhosen verfügte, ist danach ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob und aus welchen Gründen die Beklagte anstelle dieser Wildlederhosen nachträglich andere, qualitativ schlechtere Hosen geliefert hat. Der gegen die Beklagte allein erhobene Vorwurf einer zur Täuschung und Irreführung der Konsumenten geeigneten Falschbezeichnung der angebotenen Ware wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte schon im Zeitpunkt der Verteilung des Prospektes Beilage ./E - aus welchen Gründen immer - außerstande oder doch nicht willens gewesen wäre, die Ankündigung einer "Lederhose aus Wildleder" um nur S 1.998,-- auch nur in einem einzigen Fall tatsächlich zu erfüllen.
Gerade zu dieser entscheidungswesentlichen Frage haben jedoch die Vorinstanzen weder Beweise aufgenommen noch Tatsachenfeststellungen getroffen; ihr Verfahren leidet daher an einem - auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung
beruhenden - Feststellungsmangel, der zur Aufhebung der untergerichtlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen muß. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren in Ausübung seiner Pflicht zur materiellen Prozeßleitung (§ 182 ZPO) zunächst auf ein entsprechendes Tatsachen- und Prozeßvorbringen der Parteien hinzuwirken und sodann nach Aufnahme der ihm erheblich erscheinenden Beweise die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben; erst dann wird es verläßlich beurteilen können, ob der Beklagten tatsächlich eine wahrheitswidrige, zur Irreführung der angesprochenen Konsumenten geeignete Falschbezeichnung der von ihr angebotenen Lederhosen und damit ein Verstoß gegen § 2 UWG zur Last fällt.beruhenden - Feststellungsmangel, der zur Aufhebung der untergerichtlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen muß. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren in Ausübung seiner Pflicht zur materiellen Prozeßleitung (Paragraph 182, ZPO) zunächst auf ein entsprechendes Tatsachen- und Prozeßvorbringen der Parteien hinzuwirken und sodann nach Aufnahme der ihm erheblich erscheinenden Beweise die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben; erst dann wird es verläßlich beurteilen können, ob der Beklagten tatsächlich eine wahrheitswidrige, zur Irreführung der angesprochenen Konsumenten geeignete Falschbezeichnung der von ihr angebotenen Lederhosen und damit ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG zur Last fällt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.