Unabhängig davon, ob es sich um sogenannte "Lockangebote" mit
besonders günstigen Bedingungen handelt (ÖBl 1980, 126), müssen
die von einem Gewerbetreibenden angepriesenen Waren - von
zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren
Ereignissen im Einzelfall abgesehen - in genügender Menge auch
tatsächlich vorhanden und zu haben sein. Wird nämlich im
Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt,
dann erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in
einer ausreichenden Menge vorhanden sind und die Nachfrage
gedeckt ist; andernfalls wird er über die Vorratsmenge
irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die
vorrätig sind (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 901 Rz 360
zu § 3 dUWG; ÖBl 1979, 129; SZ 53/3; ÖBl 1980, 126; ÖBl 1983, 136
uva; zuletzt etwa 4 Ob 18/89; 4 Ob 165/89). Auch bei einer
Inseratenwerbung in Zeitungen erwartet der Verkehr, daß die
angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der
Werbeankündigung vorrätig ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 361 zu
§ 3 dUWG). Im vorliegenden Fall hätten daher - da das Inserat in
einer Sonntagszeitung erschienen war - die als besonders
preisgünstig beworbenen Satellitenempfangsanlagen mit Receiver
Grundig STR 12 bei der Beklagten am darauffolgenden Montag
(11.11.1991) tatsächlich vorhanden und zu haben gewesen sein
müssen. Ersteres war zwar unbestrittenermaßen nicht der Fall; die
Beklagte hat aber geltend gemacht, daß dies auf für sie
unvorhersehbare Umstände zurückzuführen gewesen sei. Damit hat
sie auf die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle
Bezug genommen. Der Verkehr erwartet nämlich vom Werbenden nichts
Unmögliches; seine Erwartung geht vielmehr dahin, daß der
Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in
seiner Macht stehende getan habe, um einen der normalen Nachfrage
genügenden Warenvorrat anbieten zu können. Beruht daher das
Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift § 2 UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß sie sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 902 Rz 363 a und 903 f Rz 364 zu § 3 dUWG). Die Beweis- (im Provisorialverfahren: Bescheinigungs-)last für das Vorliegen einer solchen nicht voraussehbaren Lieferunfähigkeit trifft jedoch stets den werbenden Händler (Baumbach-Hefermehl aaO 902 Rz 363 b und 904 Rz 364 zu § 3 dUWG).Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift Paragraph 2, UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß sie sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 902 Rz 363 a und 903 f Rz 364 zu Paragraph 3, dUWG). Die Beweis- (im Provisorialverfahren: Bescheinigungs-)last für das Vorliegen einer solchen nicht voraussehbaren Lieferunfähigkeit trifft jedoch stets den werbenden Händler (Baumbach-Hefermehl aaO 902 Rz 363 b und 904 Rz 364 zu Paragraph 3, dUWG).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall verweist die Beklagte mit Recht darauf, daß ihr entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zur Zeit der Aufgabe des Inseratenauftrages die künftige Lieferunfähigkeit keineswegs erkennbar war, hatte sie doch zuvor am 6.11.1991 von ihrer deutschen Vertragspartnerin die Zusage der "prompten", also der baldigstmöglichen, sofortigen (Kramer in Straube, HGB, Rz 32 zu § 346 HGB), Lieferung von 30 Grundig-Receivern erhalten; sie konnte demnach im Hinblick auf die in nur wenigen Autostunden überwindbare Entfernung zwischen den beiden Geschäftspartnern durchaus damit rechnen, daß sie die Ware jedenfalls spätestens am 11.11.1991 zu ihrer Verfügung haben werde, zumal auch die Verzollung - wie sich ja später gezeigt hat - ohne weiteres noch am Einfuhrtag selbst zu bewerkstelligen war. Das genügt aber bei der hier angepriesenen Ware bereits dafür, daß sie den angesprochenen Kunden am ersten Verkaufstag nach dem Erscheinen des Inserates im Sinne der obigen Ausführungen zur Verfügung stand. Bei manchen Waren kommt es nämlich dem Kunden weniger darauf an, daß er sie sofort mitnehmen kann, als vielmehr darauf, daß er sie in dem Geschäft zu dem angegebenen Preis überhaupt kaufen kann (Baumbach-Hefermehl aaO 901 Rz 361 zu § 3 dUWG). Das trifft schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch auf die hier in Rede stehenden Satellitenempfangsanlagen für Fernsehgeräte zu, bedürfen doch solche Anlagen einer fachkundigen Montage, weshalb nur jene Käufer in Ausnahmefällen die Gerätekombination sofort ausgefolgt haben wollen, die entweder die erforderlichen Sachkenntnisse und Hilfsmittel für die Selbstmontage besitzen oder doch einen bekannten oder befreundeten Monteur zur Hand haben. Die überwiegende Mehrzahl der Kunden will aber eine solche Anlage nur kaufen können und wird sich mit deren Lieferung aus Anlaß der beim Verkäufer bestellten späteren Montage zufrieden geben.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall verweist die Beklagte mit Recht darauf, daß ihr entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zur Zeit der Aufgabe des Inseratenauftrages die künftige Lieferunfähigkeit keineswegs erkennbar war, hatte sie doch zuvor am 6.11.1991 von ihrer deutschen Vertragspartnerin die Zusage der "prompten", also der baldigstmöglichen, sofortigen (Kramer in Straube, HGB, Rz 32 zu Paragraph 346, HGB), Lieferung von 30 Grundig-Receivern erhalten; sie konnte demnach im Hinblick auf die in nur wenigen Autostunden überwindbare Entfernung zwischen den beiden Geschäftspartnern durchaus damit rechnen, daß sie die Ware jedenfalls spätestens am 11.11.1991 zu ihrer Verfügung haben werde, zumal auch die Verzollung - wie sich ja später gezeigt hat - ohne weiteres noch am Einfuhrtag selbst zu bewerkstelligen war. Das genügt aber bei der hier angepriesenen Ware bereits dafür, daß sie den angesprochenen Kunden am ersten Verkaufstag nach dem Erscheinen des Inserates im Sinne der obigen Ausführungen zur Verfügung stand. Bei manchen Waren kommt es nämlich dem Kunden weniger darauf an, daß er sie sofort mitnehmen kann, als vielmehr darauf, daß er sie in dem Geschäft zu dem angegebenen Preis überhaupt kaufen kann (Baumbach-Hefermehl aaO 901 Rz 361 zu Paragraph 3, dUWG). Das trifft schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch auf die hier in Rede stehenden Satellitenempfangsanlagen für Fernsehgeräte zu, bedürfen doch solche Anlagen einer fachkundigen Montage, weshalb nur jene Käufer in Ausnahmefällen die Gerätekombination sofort ausgefolgt haben wollen, die entweder die erforderlichen Sachkenntnisse und Hilfsmittel für die Selbstmontage besitzen oder doch einen bekannten oder befreundeten Monteur zur Hand haben. Die überwiegende Mehrzahl der Kunden will aber eine solche Anlage nur kaufen können und wird sich mit deren Lieferung aus Anlaß der beim Verkäufer bestellten späteren Montage zufrieden geben.
Da somit die Beklagte sogar noch zum Zeitpunkt der beanstandeten Ankündigung eine mit hinreichender Sicherheit am darauffolgenden Tag zu erwartende Ware angeboten hat, ist ihr im vorliegenden Fall die Bescheinigung einer für sie nicht voraussehbaren Lieferunfähigkeit gelungen; dem vom Kläger erhobenen Vorwurf einer Irreführung über die Vorratsmenge ist daher insoweit der Boden entzogen. Ob die Beklagte auch eine Unzulänglichkeit des von ihr bestellten Receiver-Vorrates zu verantworten hätte, weil die bestellte Stückzahl später noch am Tag ihres Einlangens bereits abverkauft war, kann schon deshalb ungeprüft bleiben, weil ein solcher Verstoß im beantragten Sicherungsgebot keine Deckung findet.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war demnach der den Sicherungsantrag zur Gänze abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die von der Beklagten noch weiter aufgeworfenen Rechtsfragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO; Bemessungsgrundlage konnte dabei aber nur der vom Kläger mit 125.000 S angegebene Streitwert des Provisorialverfahrens sein.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO; Bemessungsgrundlage konnte dabei aber nur der vom Kläger mit 125.000 S angegebene Streitwert des Provisorialverfahrens sein.