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Rechtssatz RS0078628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078628

Geschäftszahl

4Ob28/92; 4Ob35/94

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Rechtssatz

Beruht das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift Paragraph 3, UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß die sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann. Die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) für das Vorliegen einer solchen nicht voraussehbaren Lieferunfähigkeit trifft jedoch stets den werbenden Händler.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 28/92
    Veröff: ÖBl 1992,129 = WBl 1992,337
  • 4 Ob 35/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 35/94
    nur: Beruht das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift § 3 UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß die sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078628

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00028_9200000_001