Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund - daß nämlich Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob die angesprochenen Verkehrskreise durch die unrichtige Ankündigung des Verkaufs einer bestimmten Markenware in einen für den Kaufentschluß ausschlaggebenden Irrtum geführt werden können - zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die von einem Gewerbetreibenden angepriesenen Waren müssen - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - in genügender Menge auch tatsächlich vorhanden und zu haben sein. Wird nämlich im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, dann erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind und die Nachfrage gedeckt ist; andernfalls wird er über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 934 Rz 360 zu § 3 dUWG; ÖBl 1979, 129; SZ 53/3; ÖBl 1980, 126; ÖBl 1983, 136; ÖBl 1992, 129 ua); wird insbesondere in einer Zeitung oder - wie hier - in einer Zeitungsbeilage geworben, dann erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung (schon und noch) vorrätig ist (Baumbach-Hefermehl aaO 935 Rz 361; ÖBl 1992, 129; 4 Ob 1100/93).Die von einem Gewerbetreibenden angepriesenen Waren müssen - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - in genügender Menge auch tatsächlich vorhanden und zu haben sein. Wird nämlich im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, dann erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind und die Nachfrage gedeckt ist; andernfalls wird er über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 934 Rz 360 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1979, 129; SZ 53/3; ÖBl 1980, 126; ÖBl 1983, 136; ÖBl 1992, 129 ua); wird insbesondere in einer Zeitung oder - wie hier - in einer Zeitungsbeilage geworben, dann erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung (schon und noch) vorrätig ist (Baumbach-Hefermehl aaO 935 Rz 361; ÖBl 1992, 129; 4 Ob 1100/93).
Daß die Beklagte mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in ihrer Macht Stehende getan hätte, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können und das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die die Beklagte nicht schlechthin verantwortlich ist, beruhte - in welchem Falle kein Verstoß gegen § 2 UWG vorläge, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß sie sich auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 936 Rz 363 a; ÖBl 1992, 129), hat die Beklagte nicht geltend gemacht; in erster Instanz hat sie sich vielmehr nur darauf berufen, daß sie ihrer I***** Filiale die Anweisung gegeben habe, bei Fehlen des in der Werbung angekündigten Markenfilmes einen anderen Film anzubieten. Damit hat sie aber selbst zugegeben, daß sie gar nicht versucht, alle von ihr im Werbeprospekt angekündigten Waren in allen ihren Filialen bereitzuhalten, sondern in Kauf genommen hat, daß in manchen Filialen solche Waren nicht vorrätig sind.Daß die Beklagte mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in ihrer Macht Stehende getan hätte, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können und das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die die Beklagte nicht schlechthin verantwortlich ist, beruhte - in welchem Falle kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vorläge, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß sie sich auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 936 Rz 363 a; ÖBl 1992, 129), hat die Beklagte nicht geltend gemacht; in erster Instanz hat sie sich vielmehr nur darauf berufen, daß sie ihrer I***** Filiale die Anweisung gegeben habe, bei Fehlen des in der Werbung angekündigten Markenfilmes einen anderen Film anzubieten. Damit hat sie aber selbst zugegeben, daß sie gar nicht versucht, alle von ihr im Werbeprospekt angekündigten Waren in allen ihren Filialen bereitzuhalten, sondern in Kauf genommen hat, daß in manchen Filialen solche Waren nicht vorrätig sind.
Bei dieser Sachlage kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg - wie sie es erstmals im Revisionsrekurs macht - ins Treffen führen, daß das Publikum bei einer Werbung, in der eine Vielzahl von Waren als Beispiel für die Angebotsvielfalt und die Leistungsfähigkeit des Werbenden angepriesen werden, in Rechnung stelle, daß es bei der Disposition für einen nicht im Mittelpunkt der Anzeige stehenden Artikel zu einer vereinzelten Fehlleistung kommen könne (BGH GRUR 1987, 52 - "Tomatenmark"; GRUR 1987, 371 - "Kabinettwein"; Baumbach-Hefermehl aaO 937 Rz 363 d). Ob der Rechtsansicht des BGH, daß dann, wenn ein einzelner in der Zeitungswerbung eines Lebensmittelmarktes (und offenbar auch eines sonstigen Unternehmens, das tausende Artikel führt) unter mehr als 20 Artikeln angeführter und dort nicht besonders herausgestellter Artikel nicht lieferbar ist, darin nicht notwendig eine Irreführung des Verkehrs liegen muß, sofern dem ein Dispositionsfehler des werbenden Unternehmens zugrunde liegt, weil ja den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen nicht unbekannt ist, daß es in solchen Unternehmen unvermeidlich zu vereinzelten Fehlleistungen kommen kann (GRUR 1987, 52 - "Tomatenmark"; GRUR 1987, 371 - "Kabinettwein"), gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Prüfung. Hier hat sich ja für die Beklagte nicht erst nachträglich herausgestellt, daß auf Grund irgendeines Dispositionsfehlers die eine oder andere der angekündigten Waren nicht vorrätig war; vielmehr hat sie - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - von Anfang an bewußt in Kauf genommen, daß zumindest der angekündigte Kodacolor-Film in I***** nicht vorhanden ist. Von einem Sachverhalt, welcher der unverschuldeten Lieferunfähigkeit gleichzuhalten wäre, kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden (Baumbach-Hefermehl aaO 937 Rz 363 d; vgl OLG Frankfurt GRUR 1989, 685).Bei dieser Sachlage kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg - wie sie es erstmals im Revisionsrekurs macht - ins Treffen führen, daß das Publikum bei einer Werbung, in der eine Vielzahl von Waren als Beispiel für die Angebotsvielfalt und die Leistungsfähigkeit des Werbenden angepriesen werden, in Rechnung stelle, daß es bei der Disposition für einen nicht im Mittelpunkt der Anzeige stehenden Artikel zu einer vereinzelten Fehlleistung kommen könne (BGH GRUR 1987, 52 - "Tomatenmark"; GRUR 1987, 371 - "Kabinettwein"; Baumbach-Hefermehl aaO 937 Rz 363 d). Ob der Rechtsansicht des BGH, daß dann, wenn ein einzelner in der Zeitungswerbung eines Lebensmittelmarktes (und offenbar auch eines sonstigen Unternehmens, das tausende Artikel führt) unter mehr als 20 Artikeln angeführter und dort nicht besonders herausgestellter Artikel nicht lieferbar ist, darin nicht notwendig eine Irreführung des Verkehrs liegen muß, sofern dem ein Dispositionsfehler des werbenden Unternehmens zugrunde liegt, weil ja den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen nicht unbekannt ist, daß es in solchen Unternehmen unvermeidlich zu vereinzelten Fehlleistungen kommen kann (GRUR 1987, 52 - "Tomatenmark"; GRUR 1987, 371 - "Kabinettwein"), gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Prüfung. Hier hat sich ja für die Beklagte nicht erst nachträglich herausgestellt, daß auf Grund irgendeines Dispositionsfehlers die eine oder andere der angekündigten Waren nicht vorrätig war; vielmehr hat sie - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - von Anfang an bewußt in Kauf genommen, daß zumindest der angekündigte Kodacolor-Film in I***** nicht vorhanden ist. Von einem Sachverhalt, welcher der unverschuldeten Lieferunfähigkeit gleichzuhalten wäre, kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden (Baumbach-Hefermehl aaO 937 Rz 363 d; vergleiche OLG Frankfurt GRUR 1989, 685).
Das Publikum konnte durchaus darauf vertrauen, daß (auch) der angekündigte Farbbilm Kodacolor - jedenfalls am ersten Tag des Angebotszeitraumes - in den in der Werbung aufgezählten Zweigstellen der Beklagten erhältlich ist. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß im gleichen Werbefaltblatt auch noch mehr als 25 andere Artikel angeboten worden waren.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Marke einer Ware jedenfalls für einen nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums keineswegs nebensächlich, sondern für den Kaufentschluß ausschlaggebend ist. Das gilt auch für Farbfilme. Gerade die Marke "Kodacolor" übt - wie gerichtsbekannt ist - eine erhebliche Anziehungskraft aus. Die Werbeankündigung der Beklagten war daher geeignet, Kunden nur wegen dieser Markenware zum Aufsuchen eines Geschäftslokals der Beklagten zu bewegen, wo sie dann veranlaßt wurden, eine andere Ware - nämlich einen Farbfilm einer anderen Marke - zu kaufen. Der von der Beklagten veranlaßte Irrtum war daher zweifellos relevant, bestand doch zwischen dem Umstand, daß die durch die Handlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entsprach, und dem Entschluß der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot zu befassen, ein Zusammenhang (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; MR 1990/235; WBl 1993, 266 uva).
Für die Beklagte ist demnach nichts daraus zu gewinnen, daß sie denjenigen Kunden, die auf Grund der beanstandeten Werbung einen Kodacolor-Film verlangten, einen - sonst allenfalls neueren - Agfacolor-Film angeboten hat.
Die Beklagte hat somit gegen § 2 UWG verstoßen.Die Beklagte hat somit gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.
Da der Name der Marke - "Kodacolor" - auf Seite 8 der Werbezeitschrift auf den ersten Blick zu sehen ist, kann man in diesem Zusammenhang durchaus von einer blickfangartigen Hervorhebung sprechen. Der Spruch der einstweiligen Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte mit ihrem Rechtsmitteleventualantrag allein den Wegfall der Worte "blickfangartig hervorgehoben" anstrebt, übersieht sie, daß die Klägerin damit mehr erlangen würde, als sie begehrt hat (§ 405 ZPO), könnte sie doch dann Exekution auch in Fällen führen, in denen die Marke nicht blickfangartig hervorgehoben wurde.Da der Name der Marke - "Kodacolor" - auf Seite 8 der Werbezeitschrift auf den ersten Blick zu sehen ist, kann man in diesem Zusammenhang durchaus von einer blickfangartigen Hervorhebung sprechen. Der Spruch der einstweiligen Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte mit ihrem Rechtsmitteleventualantrag allein den Wegfall der Worte "blickfangartig hervorgehoben" anstrebt, übersieht sie, daß die Klägerin damit mehr erlangen würde, als sie begehrt hat (Paragraph 405, ZPO), könnte sie doch dann Exekution auch in Fällen führen, in denen die Marke nicht blickfangartig hervorgehoben wurde.
Dem Revisionsrekurs mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.