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Rechtssatz RS0078596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078596

Geschäftszahl

4Ob35/94

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Rechtssatz

Versucht der Anpreisende gar nicht alle im Werbeprospekt angekündigten Waren in allen Fällen bereitzuhalten, sondern nimmt er in Kauf, daß in manchen Filialen solche Waren nicht vorrätig sind, kann er auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, daß das Publikum bei einer Werbung, in der eine Vielzahl von Waren als Beispiel für die Angebotsvielfalt und die Leistungsfähigkeit des Werbenden angepriesen werden, in Rechnung stelle, daß es bei der Disposition für einen nicht im Mittelpunkt der Anzeige stehenden Artikel zu einer vereinzelten Fehlleistung kommen könne.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 35/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078596

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00035_9400000_001