Rechtssatz RS0078596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078596
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Rechtssatz
Versucht der Anpreisende gar nicht alle im Werbeprospekt angekündigten Waren in allen Fällen bereitzuhalten, sondern nimmt er in Kauf, daß in manchen Filialen solche Waren nicht vorrätig sind, kann er auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, daß das Publikum bei einer Werbung, in der eine Vielzahl von Waren als Beispiel für die Angebotsvielfalt und die Leistungsfähigkeit des Werbenden angepriesen werden, in Rechnung stelle, daß es bei der Disposition für einen nicht im Mittelpunkt der Anzeige stehenden Artikel zu einer vereinzelten Fehlleistung kommen könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078596
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00035_9400000_001