Die Revision ist nicht berechtigt.
Werden im geschäftlichen Verkehr Waren zu besonders günstigen Bedingungen angeboten, dann müssen sie - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - für eine gewisse Zeitdauer in ausreichender Menge vorhanden und zu haben sein, so daß die üblicherweise zu erwartende Nachfrage auch tatsächlich gedeckt werden kann (ÖBl. 1979, 129; ÖBl. 1980, 43; ÖBl. 1983, 136 u.a.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1222 Rz 281 zu § 3 dUWG). Wird nämlich im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, dann erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind und die Nachfrage gedeckt ist; andernfalls wird er über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind (ÖBl. 1979, 129; Baumbach-Hefermehl aaO 1221 f Rz 279 f zu § 3 dUWG).Werden im geschäftlichen Verkehr Waren zu besonders günstigen Bedingungen angeboten, dann müssen sie - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - für eine gewisse Zeitdauer in ausreichender Menge vorhanden und zu haben sein, so daß die üblicherweise zu erwartende Nachfrage auch tatsächlich gedeckt werden kann (ÖBl. 1979, 129; ÖBl. 1980, 43; ÖBl. 1983, 136 u.a.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1222 Rz 281 zu Paragraph 3, dUWG). Wird nämlich im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, dann erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind und die Nachfrage gedeckt ist; andernfalls wird er über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind (ÖBl. 1979, 129; Baumbach-Hefermehl aaO 1221 f Rz 279 f zu Paragraph 3, dUWG).
Der Kläger hält auch in dritter Instanz daran fest, daß der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Werbeaktion nur einen ungenügenden Vorrat angelegt habe. Erfahrungsgemäß werde eine solche Anzeige nicht nur am Tag des Erscheinens der Zeitung gelesen; sie wirke vielmehr eine gewisse Zeit hindurch. Sei - wie hier - schon am Tag nach dem Erscheinen der Anzeige der Vorrat erschöpft, dann habe er eben nicht ausgereicht. Auch wenn das Geschäft des Beklagten in der Regel nur lokalen Charakter habe, gelte dies doch im vorliegenden Fall nicht, weil eine Großanzeige mit einem derart günstigen Preis nicht nur von den Bewohnern der Orte Köflach und Voitsberg, sondern in der ganzen Weststeiermark und möglicherweise darüber hinaus als besonders günstige Verkaufsankündigung registriert werde, so daß Käufer zumindest aus der ganzen Weststeiermark zu erwarten gewesen seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
Mit welcher Nachfrage infolge einer Werbeaktion zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (ÖBl. 1979, 129). Maßgebend sind die Verhältnisse des jeweiligen Händlers, der mit einer besonders preisgünstigen Ware wirbt. Mit Recht haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß der Beklagte der Meinung sein mußte, er werde mit vier Tiefkühltruhen die durch seine Ankündigung hervorgerufene gestiegene Nachfrage befriedigen können. Auch wenn das in der "Kleinen Zeitung" vom 11.September 1987 erschienene Inserat nicht nur im üblichen Einzugsgebiet des Beklagten gelesen wurde, mußte er doch nicht erwarten, daß Kunden aus entfernter gelegenen Gegenden zu ihm anreisen würden. Einerseits hatte er ja nicht allein, sondern gemeinsam mit drei anderen Unternehmern den "unglaublichen Tiefpreis" für die Bauknecht-Gefriertruhe angekündigt; andererseits war - wie schon der Erstrichter zutreffend hervorgehoben hat - der Preisunterschied etwa gegenüber dem Kläger (160 S) so gering, daß sich eine weitere Anreise und ein entsprechend längerer Transport nicht ausgezahlt hätten. Der Beklagte konnte daher damit rechnen, daß auch von diesem günstigen Angebot im wesentlichen nur Kunden aus der näheren Umgebung Gebrauch machen würden. Die Frage, ob nicht nur das Gebiet um Köflach, sondern die gesamte Weststeiermark
als - kaufkraftschwache - "Krisenregion" bezeichnet werden kann, ist daher ohne Bedeutung. Dazu kommt, daß Inserate in Tageszeitungen in aller Regel nur am Tag ihres Erscheinens gelesen werden, eine länger anhaltende Wirkung solcher Werbeankündigungen demnach nicht zu erwarten ist.
Auch im Hinblick auf seinen Jahresumsatz an Gefriertruhen mußte dem Beklagten ein Vorrat von 4 Truhen ausreichend erscheinen. Ob er schon an einer gleichartigen Werbeaktion - also mit Einschaltung einer Großanzeige - beteiligt war, ist rechtlich unerheblich; selbst wenn er - wie der Kläger meint - noch keine einschlägigen Erfahrungen gesammelt lhaben sollte, wäre ihm diesmal kein Vorwurf zu machen. Seine Erwartung, er werde unmittelbar nach der Veröffentlichung der Werbeankündigung vier Tiefkühltruhen absetzen, kann nicht als unrichtig und leichtsinnig bezeichnet werden; sie hat sich vielmehr als durchaus richtig erwiesen: Nach den Feststellungen wurden im Gefolge der Werbeaktion beim Beklagten zunächst tatsächlich nur drei Tiefkühltruhen verlangt. Daß er die Nachfrage der Testkäufer des Klägers nach einer vierten Truhe nicht befriedigen konnte, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, weil das nur Folge eines Transportschadens an dem Gerät war. Dem Beklagten ist daher der - ihm obliegende (vgl. ÖBl. 1980, 43; ÖBl. 1983Auch im Hinblick auf seinen Jahresumsatz an Gefriertruhen mußte dem Beklagten ein Vorrat von 4 Truhen ausreichend erscheinen. Ob er schon an einer gleichartigen Werbeaktion - also mit Einschaltung einer Großanzeige - beteiligt war, ist rechtlich unerheblich; selbst wenn er - wie der Kläger meint - noch keine einschlägigen Erfahrungen gesammelt lhaben sollte, wäre ihm diesmal kein Vorwurf zu machen. Seine Erwartung, er werde unmittelbar nach der Veröffentlichung der Werbeankündigung vier Tiefkühltruhen absetzen, kann nicht als unrichtig und leichtsinnig bezeichnet werden; sie hat sich vielmehr als durchaus richtig erwiesen: Nach den Feststellungen wurden im Gefolge der Werbeaktion beim Beklagten zunächst tatsächlich nur drei Tiefkühltruhen verlangt. Daß er die Nachfrage der Testkäufer des Klägers nach einer vierten Truhe nicht befriedigen konnte, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, weil das nur Folge eines Transportschadens an dem Gerät war. Dem Beklagten ist daher der - ihm obliegende vergleiche ÖBl. 1980, 43; ÖBl. 1983
136) - Beweis gelungen, daß die von ihm mit Rücksicht auf die Werbeaktion angeschaffte Menge von vier Truhen als ausreichend anzusehen war.
Die Revision mußte somit erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.