Rechtssatz RS0078591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078591
Geschäftszahl
4Ob335/79; 4Ob18/89; 4Ob107/89
Entscheidungsdatum
14.03.1989
Rechtssatz
Es kann nicht allgemein gesagt werden, ein Händler müsse bei Ankündigung des Verkaufes preisgünstiger Waren über einen mindestens drei Tagen reichenden Vorrat verfügen. Die bereitzuhaltende Menge hängt vielmehr von der zu erwartenden Nachfrage ab, die jedoch unter Umständen so unerwartet groß sein kann, daß die Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt verkauft ist. Es kommt daher für die Zeitspanne, für welche die bereitgehaltenen Waren reichen, immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 335/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 335/79
Veröff: ÖBl 1979,129
- 4 Ob 107/89
Entscheidungstext OGH 07.03.1989 4 Ob 107/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für Versandhandel ausreichende Menge trotz Überstellungen angenommen. (T1)
- 4 Ob 18/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 18/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078591
Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00335_7900000_002