Die Revision ist entgegen der Meinung des Klägers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vorliegen einer im Bereich des Wettbewerbsrechtes erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) zulässig (ÖBl. 1984, 48 und 104; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1987, 103; ÖBl. 1988, 75 und 104; ÖBl. 1989, 52 ua); sie ist im Ergebnis auch berechtigt.Die Revision ist entgegen der Meinung des Klägers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vorliegen einer im Bereich des Wettbewerbsrechtes erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) zulässig (ÖBl. 1984, 48 und 104; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1987, 103; ÖBl. 1988, 75 und 104; ÖBl. 1989, 52 ua); sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
Mit ihrer Mängelrüge unternimmt allerdings die Beklagte lediglich den Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes anzugreifen; das ist aber in dritter Instanz jedenfalls unzulässig. Ebenso wie in ihrer Rechtsrüge, macht sie aber als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auch noch angebliche Feststellungsmängel geltend; diese sind aber ausschließlich dem erstgenannten Revisionsgrund zu unterstellen. Dabei wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß sie im Zeitpunkt der Aussendung ihres Prospektes überhaupt keine "Wildlederhosen" besessen habe, weil der österreichische Durchschnittskonsument darunter nur Leder von Tieren wie Hirsch, Gams oder Reh verstehe; demgegenüber hätte aber im vorliegenden Fall schon ein entgegenstehender allgemeiner Sprachgebrauch konkrete Feststellungen darüber erforderlich gemacht, welche Bedeutung die Verkehrsauffassung in Österreich der Bezeichnung "aus Wildleder" beimißt. Die - zufolge gehöriger Ausführung der Rechtsrüge gebotene - allseitige rechtliche Überprüfung führt aber zu dem Ergebnis, daß die Frage einer allfälligen Falschbezeichnung der von der Beklagten angebotenen Ware im Hinblick auf die Klageänderung dahingestellt bleiben kann; die Sache ist vielmehr schon auf Grund der vorliegenden Tatsachenfeststellungen im Sinne einer Abweisung des geänderten Klagebegehrens spruchreif:
Während nämlich der Kläger mit seinem ursprünglichen Klagebegehren ausschließlich eine gegen § 2 UWG verstoßene Falschbezeichnung der von der Beklagten angebotenen "Lederhose aus Wildleder" beanstandet hatte, erhob er mit dem nunmehr geänderten Begehren den Vorwurf, die Beklagte habe unter dieser Bezeichnung eine Ware angeboten, die ihr im Hinblick auf die besondere Preisgünstigkeit nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden sei; überdies habe sie jenen Kunden, denen sie eine Hose aus billigem Rindsvelourspaltleder zugesendet habe, eine nicht bestellte Ware unterschoben. Damit hat aber der Kläger den von ihm ursprünglich geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG wegen Falschbezeichnung der von ihr angebotenen "Lederhose aus Wildleder" fallen gelassen, zumal ein solcher Verstoß auch durch die Fassung des geänderten Begehrens nicht mehr gedeckt ist. Der erste Teil dieses Begehrens hat vielmehr nach seinem geänderten Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem neuen Sachvorbringen des Klägers einen anderen Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG zum Gegenstand, nämlich den Vorwurf, daß die Beklagte durch das Vortäuschen der Lieferbarkeit einer als besonders preisgünstig angebotenen Lederhose "aus Wildleder" das Käuferpublikum in der Form eines Lockangebotes über ihren Vorrat an solchen Hosen irregeführt habe (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1263 ff Rz 360 ff zu § 3 dUWG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 52; ÖBl. 1980, 126; ÖBl. 1983, 136 ua.). Der Kläger hat zwar darüber hinaus auch noch behauptet, daß die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Werbeankündigung über keinerlei "Wildlederhosen" verfügt habe, weil darunter nur Hosen aus Hirsch-, Gams- oder Rehleder verstanden würden, nicht aber solche aus Ziegenbockleder; dieser Vorwurf hat aber in der Fassung des geänderten Klagebegehrens überhaupt keinen Niederschlag gefunden. Wenngleich daher mit diesem Sachvorbringen in Wahrheit auch weiterhin die von Anfang an geltend gemachte Falschbezeichnung der Ware beanstandet wird, hat der Kläger diesem Umstand bei der Änderung seines Klagebegehrens nicht mehr Rechnung getragen. Das auf eine Irreführung über den Vorrat der Beklagten an den von ihr angebotenen Lederhosen gestützte geänderte Klagebegehren erweist sich aber schon jetzt als unbegründet, weil der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen der ihr obliegende Nachweis (vgl. ÖBl. 1983, 136) gelungen ist, daß die bei ihr vorhandene Warenmenge im Versandhandel trotz der dann einlangenden 12 Mehrbestellungen als ausreichend anzusehen war. Die Beklagte hatte nämlich doppelt so viele Hosen zur Verfügung, als auf Grund der üblichen Rücklaufquote Bestellungen zu erwarten waren. Selbst unter Berücksichtigung des auch für eine "Bockvelourhose" besonders günstigen Preises kann daher im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Unzulänglichkeit des vorhandenen Warenvorrates gesprochen werden.Während nämlich der Kläger mit seinem ursprünglichen Klagebegehren ausschließlich eine gegen Paragraph 2, UWG verstoßene Falschbezeichnung der von der Beklagten angebotenen "Lederhose aus Wildleder" beanstandet hatte, erhob er mit dem nunmehr geänderten Begehren den Vorwurf, die Beklagte habe unter dieser Bezeichnung eine Ware angeboten, die ihr im Hinblick auf die besondere Preisgünstigkeit nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden sei; überdies habe sie jenen Kunden, denen sie eine Hose aus billigem Rindsvelourspaltleder zugesendet habe, eine nicht bestellte Ware unterschoben. Damit hat aber der Kläger den von ihm ursprünglich geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG wegen Falschbezeichnung der von ihr angebotenen "Lederhose aus Wildleder" fallen gelassen, zumal ein solcher Verstoß auch durch die Fassung des geänderten Begehrens nicht mehr gedeckt ist. Der erste Teil dieses Begehrens hat vielmehr nach seinem geänderten Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem neuen Sachvorbringen des Klägers einen anderen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG zum Gegenstand, nämlich den Vorwurf, daß die Beklagte durch das Vortäuschen der Lieferbarkeit einer als besonders preisgünstig angebotenen Lederhose "aus Wildleder" das Käuferpublikum in der Form eines Lockangebotes über ihren Vorrat an solchen Hosen irregeführt habe (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1263 ff Rz 360 ff zu Paragraph 3, dUWG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 52; ÖBl. 1980, 126; ÖBl. 1983, 136 ua.). Der Kläger hat zwar darüber hinaus auch noch behauptet, daß die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Werbeankündigung über keinerlei "Wildlederhosen" verfügt habe, weil darunter nur Hosen aus Hirsch-, Gams- oder Rehleder verstanden würden, nicht aber solche aus Ziegenbockleder; dieser Vorwurf hat aber in der Fassung des geänderten Klagebegehrens überhaupt keinen Niederschlag gefunden. Wenngleich daher mit diesem Sachvorbringen in Wahrheit auch weiterhin die von Anfang an geltend gemachte Falschbezeichnung der Ware beanstandet wird, hat der Kläger diesem Umstand bei der Änderung seines Klagebegehrens nicht mehr Rechnung getragen. Das auf eine Irreführung über den Vorrat der Beklagten an den von ihr angebotenen Lederhosen gestützte geänderte Klagebegehren erweist sich aber schon jetzt als unbegründet, weil der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen der ihr obliegende Nachweis vergleiche ÖBl. 1983, 136) gelungen ist, daß die bei ihr vorhandene Warenmenge im Versandhandel trotz der dann einlangenden 12 Mehrbestellungen als ausreichend anzusehen war. Die Beklagte hatte nämlich doppelt so viele Hosen zur Verfügung, als auf Grund der üblichen Rücklaufquote Bestellungen zu erwarten waren. Selbst unter Berücksichtigung des auch für eine "Bockvelourhose" besonders günstigen Preises kann daher im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Unzulänglichkeit des vorhandenen Warenvorrates gesprochen werden.
Soweit der Kläger darüber hinaus mit dem zweiten Teil seines geänderten Klagebegehrens der Beklagten nunmehr auch das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware zum Vorwurf macht, wäre dies zwar gleichermaßen ein Verstoß gegen den das ganze Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, nach herrschender Auffassung aber als sittenwidriges Erschleichen sonstiger Vorteile nach § 1 UWG zu beurteilen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 65 f; Baumbach-Hefermehl aaO 513 f Rz 22 zu § 1 dUWG).Soweit der Kläger darüber hinaus mit dem zweiten Teil seines geänderten Klagebegehrens der Beklagten nunmehr auch das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware zum Vorwurf macht, wäre dies zwar gleichermaßen ein Verstoß gegen den das ganze Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, nach herrschender Auffassung aber als sittenwidriges Erschleichen sonstiger Vorteile nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 65 f; Baumbach-Hefermehl aaO 513 f Rz 22 zu Paragraph eins, dUWG).
Der in diesem Zusammenhang vom Kläger vertretenen Auffassung, daß die Lieferung einer Lederhose aus billigem Rindsvelourleder anstelle der angekündigten und vom Kunden bestellten Lederhose "aus Wildleder" auch dann gegen § 1 UWG verstoßen habe, wenn dabei gleichzeitig auf die Abweichung von der Bestellung verwiesen wurde, ist entgegenzuhalten, daß ein eindeutiger Hinweis dieser Art die Annahme eines Zuwiderhandelns gegen die guten Sitten jedenfalls ausgeschlossen hat (Baumbach-Hefermehl aaO). Im übrigen setzt aber das Erschleichen von Vorteilen durch "Unterschieben" einer anderen als der verlangten Ware schon begrifflich ein bewußtes, auf einen derartigen Kundenfang gerichtetes Verhalten des Gewerbetreibenden voraus. Davon kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Lieferant - wie hier - die Weisung gegeben hat, den Ersatzlieferungen an die 12 Mehrbesteller einen entsprechenden "Ersatzzettel" mit dem Hinweis auf das Abweichen der gelieferten von der bestellten Ware und auf das volle Umtausch- und Rückgaberecht des Kunden beizulegen, und nur in einem einzigen Fall (beim Kunden Walter B***) die Auslieferung einer Ersatzhose ohne derartigen "Ersatzzettel" feststellbar war. Auch in diesem Fall ist daher ein gegen § 1 UWG verstoßender sittenwidriger Kundenfang der Beklagten durch Erschleichen von Vorteilen im Wege des "Unterschiebens" einer anderen als der vom Kunden bestellten Ware nicht erwiesen. Da somit die mit dem geänderten Klagebegehren geltend gemachten Wettbewerbsverstöße der Beklagten nicht vorliegen, war schon aus diesem Grund der Revision im Sinne des Abänderungsantrages stattzugeben.Der in diesem Zusammenhang vom Kläger vertretenen Auffassung, daß die Lieferung einer Lederhose aus billigem Rindsvelourleder anstelle der angekündigten und vom Kunden bestellten Lederhose "aus Wildleder" auch dann gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe, wenn dabei gleichzeitig auf die Abweichung von der Bestellung verwiesen wurde, ist entgegenzuhalten, daß ein eindeutiger Hinweis dieser Art die Annahme eines Zuwiderhandelns gegen die guten Sitten jedenfalls ausgeschlossen hat (Baumbach-Hefermehl aaO). Im übrigen setzt aber das Erschleichen von Vorteilen durch "Unterschieben" einer anderen als der verlangten Ware schon begrifflich ein bewußtes, auf einen derartigen Kundenfang gerichtetes Verhalten des Gewerbetreibenden voraus. Davon kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Lieferant - wie hier - die Weisung gegeben hat, den Ersatzlieferungen an die 12 Mehrbesteller einen entsprechenden "Ersatzzettel" mit dem Hinweis auf das Abweichen der gelieferten von der bestellten Ware und auf das volle Umtausch- und Rückgaberecht des Kunden beizulegen, und nur in einem einzigen Fall (beim Kunden Walter B***) die Auslieferung einer Ersatzhose ohne derartigen "Ersatzzettel" feststellbar war. Auch in diesem Fall ist daher ein gegen Paragraph eins, UWG verstoßender sittenwidriger Kundenfang der Beklagten durch Erschleichen von Vorteilen im Wege des "Unterschiebens" einer anderen als der vom Kunden bestellten Ware nicht erwiesen. Da somit die mit dem geänderten Klagebegehren geltend gemachten Wettbewerbsverstöße der Beklagten nicht vorliegen, war schon aus diesem Grund der Revision im Sinne des Abänderungsantrages stattzugeben.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz auf §§ 41, 50 ZPO. Da gemäß Art. VI Z 1 und 8 GGG dieses Bundesgesetz auf den vorliegenden Rechtsstreit noch keine Anwendung findet, waren anstatt der im Rechtsmittelverfahren verzeichneten Pauschalgebühren nur die entsprechenden Eingabengebühren zuzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer eins und 8 GGG dieses Bundesgesetz auf den vorliegenden Rechtsstreit noch keine Anwendung findet, waren anstatt der im Rechtsmittelverfahren verzeichneten Pauschalgebühren nur die entsprechenden Eingabengebühren zuzusprechen.