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Rechtssatz RS0077829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077829

Geschäftszahl

4Ob107/89

Entscheidungsdatum

07.11.1989

Rechtssatz

Das Erschleichen von Vorteilen durch "Unterschieben" einer anderen als der verlangten Ware setzt schon begrifflich ein bewußtes, auf einen derartigen Kundenfang gerichtetes Verhalten des Gewerbetreibenden voraus. Davon kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Lieferant - wie hier - die Weisung gegeben hat, den Ersatzlieferungen einen entsprechenden "Ersatzzettel" mit dem Hinweis auf das Abweichen der gelieferten von der bestellten Ware und auf das volle Umtauschrecht und Rückgaberecht des Kunden beizulegen und dies nur in einem einzigen Fall unterblieb.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 107/89
    Veröff: ecolex 1990,362

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077829

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00107_8900000_001