Rechtssatz RS0077829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077829
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
Das Erschleichen von Vorteilen durch "Unterschieben" einer anderen als der verlangten Ware setzt schon begrifflich ein bewußtes, auf einen derartigen Kundenfang gerichtetes Verhalten des Gewerbetreibenden voraus. Davon kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Lieferant - wie hier - die Weisung gegeben hat, den Ersatzlieferungen einen entsprechenden "Ersatzzettel" mit dem Hinweis auf das Abweichen der gelieferten von der bestellten Ware und auf das volle Umtauschrecht und Rückgaberecht des Kunden beizulegen und dies nur in einem einzigen Fall unterblieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077829
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00107_8900000_001