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Rechtssatz RS0077831×

Rechtssatz RS0077831

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077831

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Rechtssatz

Das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware ist zwar ein Verstoß gegen den das ganze Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, nach herrschender Auffassung aber als sittenwidriges Erschleichen sonstiger Vorteile nicht nach Paragraph 2, UWG sondern nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 107/89
    Veröff: ecolex 1990,362
  • 17 Ob 25/08p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 17 Ob 25/08p
    Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 2 UWG idF UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0127127. (T3); Veröff: SZ 2008/154
  • 4 Ob 63/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 63/18w
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00107_8900000_002