Rechtssatz RS0077831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077831
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
Das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware ist zwar ein Verstoß gegen den das ganze Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, nach herrschender Auffassung aber als sittenwidriges Erschleichen sonstiger Vorteile nicht nach § 2 UWG sondern nach § 1 UWG zu beurteilen.Das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware ist zwar ein Verstoß gegen den das ganze Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, nach herrschender Auffassung aber als sittenwidriges Erschleichen sonstiger Vorteile nicht nach Paragraph 2, UWG sondern nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 107/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 107/89
Veröff: ecolex 1990,362
- 17 Ob 25/08p
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 17 Ob 25/08p
Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 2 UWG idF UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0127127. (T3); Veröff: SZ 2008/154
- 4 Ob 63/18w
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 63/18w
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077831
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00107_8900000_002