Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware unvereinbar ist. Er ist aus diesem Grund auch berechtigt.
1. Die Klägerin stützt den zu sichernden Anspruch auf eine vertragliche und zwei außervertragliche Grundlagen: Die Beklagte habe gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, in die Markenrechte der Klägerin eingegriffen und durch das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware unlauter gehandelt.
1.1. Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines vertraglichen Anspruchs kann nur unter den Voraussetzungen des § 381 EO bewilligt werden (4 Ob 2244/96w = ÖBl 1997, 61 - Stiftparkplatz). Die Klägerin hat in erster Instanz kein Vorbringen zur Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Anspruchsverfolgung (§ 381 Abs 1 EO) oder zu einem drohenden unwiederbringlichen Schaden (§ 381 Abs 2 EO) erstattet. Das Rekursgericht hat es daher zutreffend abgelehnt, die beantragte einstweilige Verfügung auf die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung zu stützen.1.1. Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines vertraglichen Anspruchs kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO bewilligt werden (4 Ob 2244/96w = ÖBl 1997, 61 - Stiftparkplatz). Die Klägerin hat in erster Instanz kein Vorbringen zur Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Anspruchsverfolgung (Paragraph 381, Absatz eins, EO) oder zu einem drohenden unwiederbringlichen Schaden (Paragraph 381, Absatz 2, EO) erstattet. Das Rekursgericht hat es daher zutreffend abgelehnt, die beantragte einstweilige Verfügung auf die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung zu stützen.
Die dagegen im Revisionsrekurs erhobenen Einwände können nicht überzeugen. Soweit die Vereinbarung nur bestehende marken- oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche wiedergibt, kann eine einstweilige Verfügung ohnehin unmittelbar auf marken- oder lauterkeitsrechtlicher Grundlage erlassen werden; eine Gefahrenbescheinigung ist dann nach § 24 UWG bzw § 56 MSchG nicht erforderlich. Wurden mit der Vereinbarung hingegen neue Ansprüche begründet, so gibt es keinen Grund, deren Sicherung anders zu behandeln als die Sicherung sonstiger vertraglicher Ansprüche.Die dagegen im Revisionsrekurs erhobenen Einwände können nicht überzeugen. Soweit die Vereinbarung nur bestehende marken- oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche wiedergibt, kann eine einstweilige Verfügung ohnehin unmittelbar auf marken- oder lauterkeitsrechtlicher Grundlage erlassen werden; eine Gefahrenbescheinigung ist dann nach Paragraph 24, UWG bzw Paragraph 56, MSchG nicht erforderlich. Wurden mit der Vereinbarung hingegen neue Ansprüche begründet, so gibt es keinen Grund, deren Sicherung anders zu behandeln als die Sicherung sonstiger vertraglicher Ansprüche.
1.2. Daher bleibt zu prüfen, ob die Klägerin ihren Anspruch (auch) unmittelbar auf das Marken- oder Lauterkeitsrecht stützen kann.
(a) Markenrechtlich stellt sich die Frage, ob ein Unternehmer eine Marke iSd §§ 10, 10a MSchG (Art 5 Abs 1 und 3 MarkenRL) oder Art 9 Abs 1 und 2 GMV „benutzt", wenn er die Bestellung von Markenware kommentarlos hinnimmt und sodann eine andere Ware liefert. Der Oberste Gerichtshof hat dies in 4 Ob 124/92 (= ÖBl 1993, 23 - Mexikaner) - noch zu § 9 Abs 1 UWG - mit kurzer Begründung verneint. Hingegen hat er den kennzeichenrechtlichen Anspruch mehrfach bejaht, wenn der Beklagte das Zeichen genannt hatte; so etwa wenn der Beklagte ausdrücklich Markenware angeboten hatte, die er dann nicht lieferte (17 Ob 11/07b = ÖBl 2007, 275 [Gamerith] - Almdudler II; 17 Ob 8/07m = ÖBl-LS 2007/142 - Kräuterlimonade) oder zum Zeitpunkt des Anbietens noch nicht liefern konnte (4 Ob 321/77 = SZ 50/47 - Austria-Ski-Pool), oder wenn er anlässlich des Angebots behauptet hatte, bei der genannten Marke handle es sich in Wahrheit um eine Gattungsbezeichnung (4 Ob 494/29 = JBl 1930, 105). In einem weiteren Fall hat der Oberste Gerichtshof zur Anspruchsgrundlage nicht Stellung genommen, sondern den Sicherungsantrag wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr abgewiesen (4 Ob 126/03p).(a) Markenrechtlich stellt sich die Frage, ob ein Unternehmer eine Marke iSd Paragraphen 10, 10 a, MSchG (Artikel 5, Absatz eins und 3 MarkenRL) oder Artikel 9, Absatz eins und 2 GMV „benutzt", wenn er die Bestellung von Markenware kommentarlos hinnimmt und sodann eine andere Ware liefert. Der Oberste Gerichtshof hat dies in 4 Ob 124/92 (= ÖBl 1993, 23 - Mexikaner) - noch zu Paragraph 9, Absatz eins, UWG - mit kurzer Begründung verneint. Hingegen hat er den kennzeichenrechtlichen Anspruch mehrfach bejaht, wenn der Beklagte das Zeichen genannt hatte; so etwa wenn der Beklagte ausdrücklich Markenware angeboten hatte, die er dann nicht lieferte (17 Ob 11/07b = ÖBl 2007, 275 [Gamerith] - Almdudler römisch zwei; 17 Ob 8/07m = ÖBl-LS 2007/142 - Kräuterlimonade) oder zum Zeitpunkt des Anbietens noch nicht liefern konnte (4 Ob 321/77 = SZ 50/47 - Austria-Ski-Pool), oder wenn er anlässlich des Angebots behauptet hatte, bei der genannten Marke handle es sich in Wahrheit um eine Gattungsbezeichnung (4 Ob 494/29 = JBl 1930, 105). In einem weiteren Fall hat der Oberste Gerichtshof zur Anspruchsgrundlage nicht Stellung genommen, sondern den Sicherungsantrag wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr abgewiesen (4 Ob 126/03p).
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung unterschied daher bisher tatsächlich zwischen dem „aktiven" Nennen eines Zeichens im Zusammenhang mit dem Anbieten einer Ware und dem (zunächst) „passiven" Hinnehmen einer solchen Nennung im Zuge einer Bestellung. Nur ersteres wurde als Benutzung der Marke und damit als mögliche Zeichenverletzung gewertet; letzteres wurde - wie noch zu zeigen ist - unter dem Titel des „sittenwidrigen Unterschiebens" ausschließlich lauterkeitsrechtlich beurteilt.
(b) Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des kennzeichenrechtlichen Schutzes kann auf die lauterkeitsrechtliche Generalklausel zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung (auch) als sittenwidrige (nun unlautere) Wettbewerbshandlung anzusehen ist (4 Ob 126/01k = ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr mwN; zuletzt etwa 4 Ob 185/06v = MR 2007, 103 [Thiele] - tirolcom.at und 4 Ob 38/08d = jusIT 2008, 92 [Thiele] - salzburg24.at). Zwar dürfen dadurch die Grenzen des kennzeichenrechtlichen Schutzes nicht ohne weiteres unterlaufen werden (RIS-Justiz RS0114532); daher ist Zurückhaltung geboten, wenn die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt (RIS-Justiz RS0114532; zuletzt etwa 4 Ob38/06a = ÖBl 2007, 27 [Gamerith] - Shopping City und 4 Ob 185/06v) oder keine Verwechslungsgefahr besteht (17 Ob 16/07p = ÖBl 2008, 40 [Rungg/Albiez] - KitKat). Der Rückgriff auf § 1 UWG ist aber unbedenklich, wenn das beanstandete Verhalten unabhängig von einem allfälligen Eingriff in Kennzeichenrechte auch gegen spezifische Regelungszwecke des Lauterkeitsrechts verstößt.(b) Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des kennzeichenrechtlichen Schutzes kann auf die lauterkeitsrechtliche Generalklausel zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung (auch) als sittenwidrige (nun unlautere) Wettbewerbshandlung anzusehen ist (4 Ob 126/01k = ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr mwN; zuletzt etwa 4 Ob 185/06v = MR 2007, 103 [Thiele] - tirolcom.at und 4 Ob 38/08d = jusIT 2008, 92 [Thiele] - salzburg24.at). Zwar dürfen dadurch die Grenzen des kennzeichenrechtlichen Schutzes nicht ohne weiteres unterlaufen werden (RIS-Justiz RS0114532); daher ist Zurückhaltung geboten, wenn die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt (RIS-Justiz RS0114532; zuletzt etwa 4 Ob38/06a = ÖBl 2007, 27 [Gamerith] - Shopping City und 4 Ob 185/06v) oder keine Verwechslungsgefahr besteht (17 Ob 16/07p = ÖBl 2008, 40 [Rungg/Albiez] - KitKat). Der Rückgriff auf Paragraph eins, UWG ist aber unbedenklich, wenn das beanstandete Verhalten unabhängig von einem allfälligen Eingriff in Kennzeichenrechte auch gegen spezifische Regelungszwecke des Lauterkeitsrechts verstößt.
(c) Im vorliegenden Verfahren hat sich die Klägerin - anders als der Kläger in 4 Ob 124/92 (- Mexikaner) - nicht nur auf ihre Marke, sondern auch auf einen Verstoß gegen § 1 UWG gestützt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist zunächst diese Anspruchsgrundlage zu prüfen. Ist der Anspruch danach begründet, so erübrigt sich eine vertiefte Prüfung der markenrechtlichen Problematik. Insbesondere kann in diesem Fall offen bleiben, ob auch nach Europäischem Markenrecht das „aktive" Nennen einer Marke durch einen Unternehmer anders zu behandeln ist als das (zunächst) „passive" Hinnehmen einer solchen Nennung durch einen Kunden, dem jedoch eine davon abweichende Lieferung durch den Unternehmer folgt.(c) Im vorliegenden Verfahren hat sich die Klägerin - anders als der Kläger in 4 Ob 124/92 (- Mexikaner) - nicht nur auf ihre Marke, sondern auch auf einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gestützt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist zunächst diese Anspruchsgrundlage zu prüfen. Ist der Anspruch danach begründet, so erübrigt sich eine vertiefte Prüfung der markenrechtlichen Problematik. Insbesondere kann in diesem Fall offen bleiben, ob auch nach Europäischem Markenrecht das „aktive" Nennen einer Marke durch einen Unternehmer anders zu behandeln ist als das (zunächst) „passive" Hinnehmen einer solchen Nennung durch einen Kunden, dem jedoch eine davon abweichende Lieferung durch den Unternehmer folgt.
2. Da das beanstandete Verhalten vor dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 gesetzt wurde, ist für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Lauterkeitsrecht sowohl die alte als auch die neue Rechtslage maßgebend. Ein Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstieß bzw verstößt (4 Ob 177/07v = MR 2008, 111 - Das beste Wachstum; 4 Ob 225/07b = ÖBl 2008, 237 - Stadtrundfahrten; 17 Ob 20/08b; RIS-Justiz RS0123158).
2.1. Nach altem Recht verstieß das systematische „Unterschieben" einer anderen als der verlangten Ware, Marke oder Leistung nach ständiger Rechtsprechung gegen § 1 UWG (4 Ob 113/28 = SZ 10/133; 4 Ob 301/70 = ÖBl 1970, 97 - Tapisom Fußbodenbelag, 4 Ob 2/88 = ÖBl 1989, 99 - Sani-Zelle; vgl auch 4 Ob 107/89 = ecolex 1990, 362 - Wildlederhosen). Ein solches „Unterschieben" lag vor, wenn der Kaufentschluss des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet war und der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entsprach, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in der Hoffnung lieferte, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden. Ein solches Verhalten widersprach nach den genannten Entscheidungen dem Wahrheitsgrundsatz, unterfiel aber, da es keine „Angabe" iSd § 2 UWG war, der Generalklausel des § 1 UWG.2.1. Nach altem Recht verstieß das systematische „Unterschieben" einer anderen als der verlangten Ware, Marke oder Leistung nach ständiger Rechtsprechung gegen Paragraph eins, UWG (4 Ob 113/28 = SZ 10/133; 4 Ob 301/70 = ÖBl 1970, 97 - Tapisom Fußbodenbelag, 4 Ob 2/88 = ÖBl 1989, 99 - Sani-Zelle; vergleiche auch 4 Ob 107/89 = ecolex 1990, 362 - Wildlederhosen). Ein solches „Unterschieben" lag vor, wenn der Kaufentschluss des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet war und der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entsprach, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in der Hoffnung lieferte, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden. Ein solches Verhalten widersprach nach den genannten Entscheidungen dem Wahrheitsgrundsatz, unterfiel aber, da es keine „Angabe" iSd Paragraph 2, UWG war, der Generalklausel des Paragraph eins, UWG.
2.2. An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Novelle 2007 im Kern nichts geändert.
Weist der Unternehmer bei Lieferung der Ware oder Erbringen der Dienstleistung nicht darauf hin, dass seine Leistung von der Bestellung abweicht, so täuscht er über die wesentlichen Merkmale des Produkts (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG). Denn der Verbraucher wird - außer bei einem offenkundigen Abweichen - annehmen, er erhalte die von ihm bestellte Ware oder Dienstleistung. Trifft das nicht zu, ist der Unternehmer nach § 2 Abs 4 UWG zur Aufklärung verpflichtet. Ohne solche Aufklärung wird der Verbraucher die Leistung in der Regel als Erfüllung annehmen. Das Unterbleiben der Aufklärung ist daher geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Das Unterschieben einer nicht bestellten Leistung begründet daher eine irreführende Geschäftspraktik iSv § 1 Abs 3 iVm § 2 UWG.Weist der Unternehmer bei Lieferung der Ware oder Erbringen der Dienstleistung nicht darauf hin, dass seine Leistung von der Bestellung abweicht, so täuscht er über die wesentlichen Merkmale des Produkts (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG). Denn der Verbraucher wird - außer bei einem offenkundigen Abweichen - annehmen, er erhalte die von ihm bestellte Ware oder Dienstleistung. Trifft das nicht zu, ist der Unternehmer nach Paragraph 2, Absatz 4, UWG zur Aufklärung verpflichtet. Ohne solche Aufklärung wird der Verbraucher die Leistung in der Regel als Erfüllung annehmen. Das Unterbleiben der Aufklärung ist daher geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Das Unterschieben einer nicht bestellten Leistung begründet daher eine irreführende Geschäftspraktik iSv Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, UWG.
Auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben kommt es nach neuem Recht im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. Entscheidend ist vielmehr die Eignung der beanstandeten Geschäftspraktik, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG). Das kann auch bei einer vereinzelt gebliebenen Handlung zutreffen. Lag in diesem Fall bloß ein einmaliges, auf einem Irrtum beruhendes Fehlverhalten vor (vgl 4 Ob 107/89 - Wildlederhosen), so kann eine Überdehnung des Lauterkeitsrechts ohnehin - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - durch Verneinung der Wiederholungsgefahr vermieden werden (so zu 4 Ob 107/89 Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 [1997] 679, FN 14).Auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben kommt es nach neuem Recht im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. Entscheidend ist vielmehr die Eignung der beanstandeten Geschäftspraktik, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG). Das kann auch bei einer vereinzelt gebliebenen Handlung zutreffen. Lag in diesem Fall bloß ein einmaliges, auf einem Irrtum beruhendes Fehlverhalten vor vergleiche 4 Ob 107/89 - Wildlederhosen), so kann eine Überdehnung des Lauterkeitsrechts ohnehin - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - durch Verneinung der Wiederholungsgefahr vermieden werden (so zu 4 Ob 107/89 Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 [1997] 679, FN 14).
3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein sittenwidriges (unlauteres) Unterschieben von nicht bestellter Ware zu verantworten.
3.1. Die Beklagte schenkte auch jenen Kunden, die mit „Red Bull/Wodka" ein bestimmtes Markengetränk bestellt hatten, eine deutlich billigere Containerware aus. Ein nachträglicher Hinweis auf die Zusammensetzung des Getränks durch ein „Fähnchen" ist nicht bescheinigt.
3.2. Die Beklagte hat zwar versucht, ihre Kunden schon vor der Bestellung durch die Getränkekarte und den Aushang über die Art des tatsächlich ausgeschenkten Getränks zu informieren. Diese Hinweise könnten aber nur ausreichen, wenn die Kunden sie überhaupt wahrgenommen und auch tatsächlich auf das konkret bestellte Produkt bezogen hätten. Kriterium für die Beurteilung dieser Frage ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366; zum neuen Recht 4 Ob 42/08t - W. Klaviere mwN; zuletzt etwa 4 Ob 69/08p und 17 Ob 20/08b).
3.3. Ein solcher Verbraucher wird in einer Diskothek kaum die Getränkekarte konsultieren, bevor er ein in solchen Lokalen üblicherweise angebotenes Getränk bestellt. Den Aushang wird er aufgrund des in Diskotheken häufigen Gedränges und der lokaltypischen Lichtverhältnisse nicht selten übersehen. Zudem ist der Aushang abstrakt formuliert; eine Verbindung zum bestellten Mischgetränk wird ein Verbraucher nur herstellen, wenn er den Aushang zum Anlass nimmt, auch die Getränkekarte zu studieren. Das ist aber durchaus unwahrscheinlich. Denn Lärm, Gedränge und Lichtverhältnisse werden die Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit der Anwesenden oft nicht unerheblich herabsetzen. Selbst wenn sie daher den Aushang optisch wahrnehmen, ist nicht sichergestellt, dass sie den darin enthaltenen Hinweis - nach Studium der Getränkekarte - tatsächlich auf das von ihnen bestellte Getränk „Red Bull/Wodka" beziehen.
3.4. Die in Diskotheken unüblichen Aushänge und der Vermerk in der Getränkekarte zeigen, dass es sich beim Ausschenken eines anderen als des bestellten Getränks um keinen Irrtum im Einzelfall handelte, sondern um ein systematisches Vorgehen iSd Rechtsprechung zu § 1 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007. Dass die Beklagte eine wirksame (wenngleich nur nachträgliche) Aufklärung durch die „Getränkefähnchen" sichergestellt hätte, die nur in einem Einzelfall unterblieben wäre, ist dem bescheinigten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil ist es höchst zweifelhaft, dass solche Maßnahmen in einem Massenbetrieb überhaupt durchgehalten werden könnten. Auch wenn eine diesbezügliche Anweisung an die Kellner vorlag, muss der Beklagten daher nach der Lebenserfahrung unterstellt werden, dass sie eine gelegentliche Missachtung in Kauf nahm.3.4. Die in Diskotheken unüblichen Aushänge und der Vermerk in der Getränkekarte zeigen, dass es sich beim Ausschenken eines anderen als des bestellten Getränks um keinen Irrtum im Einzelfall handelte, sondern um ein systematisches Vorgehen iSd Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 2007. Dass die Beklagte eine wirksame (wenngleich nur nachträgliche) Aufklärung durch die „Getränkefähnchen" sichergestellt hätte, die nur in einem Einzelfall unterblieben wäre, ist dem bescheinigten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil ist es höchst zweifelhaft, dass solche Maßnahmen in einem Massenbetrieb überhaupt durchgehalten werden könnten. Auch wenn eine diesbezügliche Anweisung an die Kellner vorlag, muss der Beklagten daher nach der Lebenserfahrung unterstellt werden, dass sie eine gelegentliche Missachtung in Kauf nahm.
Dass die Beklagte durch das Unterschieben der nicht bestellten Ware keinen Vorteil lukriert hätte, ist weder bescheinigt noch erheblich. Denn das Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens im Wettbewerb nach § 1 UWG idF vor der UVG-Novelle 2007 oder einer irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktik nach geltendem Recht hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer im Einzelfall einen Gewinn daraus zieht; maßgebend ist vielmehr nach altem Recht die Eignung zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs (RIS-Justiz RS0117605) und nach neuem Recht - im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern - die Eignung zu einer wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens eines Durchschnittsverbrauchers (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG). Beides trifft hier zu. Auf die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen kommt es nicht an (4 Ob 113/08h). In der Sache ist es zudem eher unwahrscheinlich, dass die Vorgangsweise der Beklagten mit keinen wirtschaftlichen Vorteilen in Form einer höheren Gewinnspanne verbunden war.Dass die Beklagte durch das Unterschieben der nicht bestellten Ware keinen Vorteil lukriert hätte, ist weder bescheinigt noch erheblich. Denn das Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens im Wettbewerb nach Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UVG-Novelle 2007 oder einer irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktik nach geltendem Recht hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer im Einzelfall einen Gewinn daraus zieht; maßgebend ist vielmehr nach altem Recht die Eignung zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs (RIS-Justiz RS0117605) und nach neuem Recht - im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern - die Eignung zu einer wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens eines Durchschnittsverbrauchers (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG). Beides trifft hier zu. Auf die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen kommt es nicht an (4 Ob 113/08h). In der Sache ist es zudem eher unwahrscheinlich, dass die Vorgangsweise der Beklagten mit keinen wirtschaftlichen Vorteilen in Form einer höheren Gewinnspanne verbunden war.
3.5. Die Beklagte hat daher gegen § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 verstoßen; ein solches Verhalten ist auch unlauter iSd §§ 1 Abs 3, 2 UWG idgF. Schon auf dieser Grundlage ist die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen.3.5. Die Beklagte hat daher gegen Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 verstoßen; ein solches Verhalten ist auch unlauter iSd Paragraphen eins, Absatz 3, 2, UWG idgF. Schon auf dieser Grundlage ist die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Allgemein gilt: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik iSd §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist.Allgemein gilt: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik iSd Paragraphen eins, Absatz 3, 2, UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist.
4. Da der geltend gemachte Anspruch schon wegen des Vorliegens einer irreführenden Geschäftspraktik begründet ist, kann die hypothetische Frage offen bleiben, ob bei einer nachträglichen Aufklärung durch „Getränkefähnchen" nicht ebenfalls eine unlautere Geschäftspraktik vorgelegen wäre (vgl zu einem ähnlichen Sachverhalt 4 Ob 107/89 - Wildlederhosen). Zu erwägen wäre in diesem Fall die Annahme einer aggressiven Geschäftspraktik iSv § 1a Abs 1 UWG: Der Verbraucher erfährt zwar, dass er eine andere als die bestellte Ware enthält, und er könnte deren Annahme daher verweigern. Möglicherweise wird er darauf aber verzichten, um unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Unternehmer zu vermeiden. Aus einem Gegenschluss zu Punkt 29 der Anlage zum UWG könnte allerdings abgeleitet werden, dass nur ein ausdrückliches Bestehen des Unternehmers auf Zahlung eine aggressive Geschäftspraktik bildete. Ob das zutrifft, könnte wohl nur durch eine Vorabentscheidung geklärt werden. Gleiches gilt für die - im Anlassfall ebenfalls unerhebliche - markenrechtliche Frage, ob das kommentarlose Entgegennehmen der Bestellung einer Markenware, das den Eindruck entstehen lässt, der Unternehmer werde diese Ware liefern, bereits als Benutzung dieser Marke zu werten ist.4. Da der geltend gemachte Anspruch schon wegen des Vorliegens einer irreführenden Geschäftspraktik begründet ist, kann die hypothetische Frage offen bleiben, ob bei einer nachträglichen Aufklärung durch „Getränkefähnchen" nicht ebenfalls eine unlautere Geschäftspraktik vorgelegen wäre vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt 4 Ob 107/89 - Wildlederhosen). Zu erwägen wäre in diesem Fall die Annahme einer aggressiven Geschäftspraktik iSv Paragraph eins a, Absatz eins, UWG: Der Verbraucher erfährt zwar, dass er eine andere als die bestellte Ware enthält, und er könnte deren Annahme daher verweigern. Möglicherweise wird er darauf aber verzichten, um unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Unternehmer zu vermeiden. Aus einem Gegenschluss zu Punkt 29 der Anlage zum UWG könnte allerdings abgeleitet werden, dass nur ein ausdrückliches Bestehen des Unternehmers auf Zahlung eine aggressive Geschäftspraktik bildete. Ob das zutrifft, könnte wohl nur durch eine Vorabentscheidung geklärt werden. Gleiches gilt für die - im Anlassfall ebenfalls unerhebliche - markenrechtliche Frage, ob das kommentarlose Entgegennehmen der Bestellung einer Markenware, das den Eindruck entstehen lässt, der Unternehmer werde diese Ware liefern, bereits als Benutzung dieser Marke zu werten ist.
5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.