Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten (unrichtig als "Revision" bezeichnet) ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Werbung vor dem Geschäft eines Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe, zB durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln oder Aufstellen von Verkaufswagen, nach Lage des Falles wettbewerbswidrig sein. Das gilt insbesondere für das gezielte Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe seines Geschäftes, wird es doch diesem dadurch unmöglich gemacht, seine Leistung den Kunden anzubieten, und auf diese Weise ein sachlicher Leistungsvergleich durch den Kunden vereitelt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 500 Rz 214 zu § 1 dUWG; ÖBl 1996, 180 - Kärtnerring-Garage). Nach diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof das planmäßige Verteilen von Werbezetteln vor dem Geschäft eines Konkurrenten in der Absicht, diesem Kunden auszuspannen, als sittenwidrig erkannt (ÖBl 1971, 14 - Reklamezettel verteilen), das Verteilen von Handzetteln vor dem Geschäft eines Unternehmers in einem anderen Fall aber deshalb nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil sich die Werbeaktion des Beklagten nicht auf die nähere Umgebung des Konkurrenzgeschäftes beschränkt, sondern auf einen gesamten Straßenzug erstreckt hatte (ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten).Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Werbung vor dem Geschäft eines Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe, zB durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln oder Aufstellen von Verkaufswagen, nach Lage des Falles wettbewerbswidrig sein. Das gilt insbesondere für das gezielte Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe seines Geschäftes, wird es doch diesem dadurch unmöglich gemacht, seine Leistung den Kunden anzubieten, und auf diese Weise ein sachlicher Leistungsvergleich durch den Kunden vereitelt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 500 Rz 214 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1996, 180 - Kärtnerring-Garage). Nach diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof das planmäßige Verteilen von Werbezetteln vor dem Geschäft eines Konkurrenten in der Absicht, diesem Kunden auszuspannen, als sittenwidrig erkannt (ÖBl 1971, 14 - Reklamezettel verteilen), das Verteilen von Handzetteln vor dem Geschäft eines Unternehmers in einem anderen Fall aber deshalb nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil sich die Werbeaktion des Beklagten nicht auf die nähere Umgebung des Konkurrenzgeschäftes beschränkt, sondern auf einen gesamten Straßenzug erstreckt hatte (ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten).
Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so daß das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird (BGH GRUR 1963, 197 - Zahnprothese-Pflegemittel; GRUR 1986, 547 - Handzettelwerbung; Baumbach/Hefermehl aaO).
Mit Recht weisen die Beklagten auf die Besonderheit des hier zu beurteilenden Sachverhaltes hin: Wer das Stift M*****, eine berühmte Sehenswürdigkeit, mit einem Motorfahrzeug aufsuchen will, muß den Parkplatz bei diesem Stift - der nach den Feststellungen nicht im Eigentum oder in der alleinigen Verfügungsgewalt der Klägerin steht - benützen. Wer gezielt die Besucher des Stiftes ansprechen will, um sie als Gäste für sein Restaurant anzuwerben, hat dazu auf dem Parkplatz die beste Gelegenheit. Die Klägerin hat als Inhaberin des Stiftsrestaurants kein Monopol auf die Versorgung der Stiftsbesucher; auch sie muß sich dem Wettbewerb stellen. Die Insassen der Reisebusse, die auf dem Parkplatz stehen bleiben, müssen keineswegs schon vertraglich an die Klägerin gebunden oder auch nur in vorvertraglichen Kontakt mit ihr getreten sein. Wer auf dem Parkplatz aussteigt, wird in aller Regel als Interessent an einem Besuch des Stiftes anzusehen sein, muß aber keineswegs vorhaben, auch das Stiftsrestaurant der Klägerin aufzusuchen. Wendet sich ein Mitbewerber an solche Reisende oder - wie die Beklagten - an Buschauffeure, dann fangen sie damit noch nicht notwendigerweise Kunden der Klägerin ab. Auf dem Parkplatz befinden sie sich auch nicht - anders als etwa im Eingangsbereich des Stiftsrestaurants - in unmittelbarer Nähe des Betriebes der Klägerin.
Sollten die Feststellungen der Vorinstanzen dahin zu verstehen sein, daß die Beklagten die Buschauffeure immer nur dann angesprochen haben, wenn ihre Fahrgäste gerade das Stift besucht haben, dann käme ein Abfangen im dargestellten Sinne überhaupt nicht in Frage, weil - wie die Beklagten insoweit zutreffend ausführen - die Gäste schon am Stiftsrestaurant der Klägerin vorbeikommen, bevor sie zum Bus zurückkehren.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen kann daher den Beklagten ein sittenwidriges Abfangen von Kunden der Klägerin nicht vorgeworfen werden.
Aus dem gleichen Grund liegt auch nicht der Tatbestand der Verleitung zum Vertragsbruch nicht vor. Aus dem Aufenthalt auf dem Parkplatz beim Stift M***** ergibt sich eben für die Beklagten noch nicht, daß sie es mit Vertragspartnern der Klägerin zu tun habe. Im übrigen findet ein solcher Verstoß im Unterlassungsbegehren keinen Niederschlag.
Die Klägerin hat aber auch geltend gemacht, daß die Beklagten den Buschauffeuren Geldbeträge dafür versprochen haben, daß sie ihre Reisegesellschaften in ihr Restaurant bringen. Dieses Verhalten - mit dessen rechtlicher Beurteilung sich das Rekursgericht nicht auseinandergesetzt hat - verstößt gegen die guten Sitten:
Die Beklagten haben sich nicht an Reiseveranstalter, sondern Buschauffeure, also an Angestellte oder Beschäftigte von Reiseveranstaltern oder deren beauftragten Unternehmen gewandt. Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben jedoch - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man damit geschäftliche Vorteile erlangen will (Baumbach/Hefermehl aaO 1180 Rz 1 vor § 12 dUWG; SZ 60/253 = ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision). Das trifft hier auf die Beklagten zu. Ihr Ziel war es, durch die von ihnen in Aussicht gestellten Leistungen - S 10 je Gast und Mittagmahl - Buschauffeure dafür zu gewinnen, das Gasthaus der Zweitbeklagten mit ihren Reisegästen aufzusuchen. Dieses Angebot ist im Hinblick auf den damit verbundenen materiellen Vorteil für den Buschauffeur geeignet, eine Entscheidung zugunsten der Beklagten herbeizuführen. Eine solche Art des Wettbewerbes ist mit einem echten Leistungswettbewerb nicht zu vereinbaren (Baumbach/Hefermehl aaO); sie beschwört die Gefahr herauf, daß die Auswahl des Gasthauses nicht mehr nach rein sachlichen, die Interessen der Reiseteilnehmer wahrenden Gesichtspunkten erfolgt, sondern nach dem persönlichen besonderen Vorteil des Buschauffers (SZ 60/253 = ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision).Die Beklagten haben sich nicht an Reiseveranstalter, sondern Buschauffeure, also an Angestellte oder Beschäftigte von Reiseveranstaltern oder deren beauftragten Unternehmen gewandt. Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben jedoch - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man damit geschäftliche Vorteile erlangen will (Baumbach/Hefermehl aaO 1180 Rz 1 vor Paragraph 12, dUWG; SZ 60/253 = ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision). Das trifft hier auf die Beklagten zu. Ihr Ziel war es, durch die von ihnen in Aussicht gestellten Leistungen - S 10 je Gast und Mittagmahl - Buschauffeure dafür zu gewinnen, das Gasthaus der Zweitbeklagten mit ihren Reisegästen aufzusuchen. Dieses Angebot ist im Hinblick auf den damit verbundenen materiellen Vorteil für den Buschauffeur geeignet, eine Entscheidung zugunsten der Beklagten herbeizuführen. Eine solche Art des Wettbewerbes ist mit einem echten Leistungswettbewerb nicht zu vereinbaren (Baumbach/Hefermehl aaO); sie beschwört die Gefahr herauf, daß die Auswahl des Gasthauses nicht mehr nach rein sachlichen, die Interessen der Reiseteilnehmer wahrenden Gesichtspunkten erfolgt, sondern nach dem persönlichen besonderen Vorteil des Buschauffers (SZ 60/253 = ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision).
Ist für die Auswahl des Gasthauses die vom Gastwirt angebotene Zuwendung an den Buschauffeur von Bedeutung, dann wird ein unsachliches, dem Leistungswettbewerb fremdes Element in den wirtschaftlichen Entscheidungsprozeß hineingetragen; das Werbeangebot der Beklagten verstößt deshalb gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (SZ 60/253 = ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision).Ist für die Auswahl des Gasthauses die vom Gastwirt angebotene Zuwendung an den Buschauffeur von Bedeutung, dann wird ein unsachliches, dem Leistungswettbewerb fremdes Element in den wirtschaftlichen Entscheidungsprozeß hineingetragen; das Werbeangebot der Beklagten verstößt deshalb gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (SZ 60/253 = ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision).
Auf eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung kann sich die Klägerin nicht berufen. Ganz abgesehen davon, daß nur die Mitteilung der Niederösterreichischen Wirtschaftskammer an die Klägerin, nicht aber auch die tatsächliche Erklärung der Beklagten gegenüber dieser Kammer als bescheinigt angenommen wurde, liegt eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin selbst nicht vor. Im übrigen könnte eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines vertraglichen Anspruches nur unter den Voraussetzungen des § 381 EO bewilligt werden. Dazu hat die Klägerin aber keine Behauptungen aufgestellt.Auf eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung kann sich die Klägerin nicht berufen. Ganz abgesehen davon, daß nur die Mitteilung der Niederösterreichischen Wirtschaftskammer an die Klägerin, nicht aber auch die tatsächliche Erklärung der Beklagten gegenüber dieser Kammer als bescheinigt angenommen wurde, liegt eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin selbst nicht vor. Im übrigen könnte eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines vertraglichen Anspruches nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO bewilligt werden. Dazu hat die Klägerin aber keine Behauptungen aufgestellt.
Aus diesen Erwägungen war das gegen die Beklagten erlassene Verbot - mit sprachlichen Abänderungen - dahin einzuschränken, daß der Beklagten nur das Abwerben potentieller Kunden der Klägerin verboten wird, soweit sie dies durch "Schmieren" von Buschauffeuren versucht. Das darüber hinausgehende Begehren war in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses abzuweisen.
Der den abweisenden Teil betreffende Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO; der den stattgebenden Teil betreffende Kostenausspruch für die Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO, für die Klägerin auf § 393 Abs 1 EO. Der Wert des abweisenden Teiles ist mit der Hälfte des gesamten Streitwertes anzunehmen.Der den abweisenden Teil betreffende Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO; der den stattgebenden Teil betreffende Kostenausspruch für die Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 52, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO, für die Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Der Wert des abweisenden Teiles ist mit der Hälfte des gesamten Streitwertes anzunehmen.