Rechtssatz RS0077911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077911
Entscheidungsdatum
17.07.2014
Rechtssatz
Sittenwidriges Anreißen ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 382/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 382/84
- 4 Ob 4/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
Beisatz: Auf diese Weise wird ein sachlicher Leistungsvergleich durch den Kunden vereitelt. (T1)
- 4 Ob 2244/96w
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2244/96w
Beis wie T1; Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so daß das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T2) Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T3)
- 4 Ob 1/13w
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
Vgl; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T4); Veröff: SZ 2013/16
- 4 Ob 42/14a
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T5)
Bem: Siehe auch RS0129481 (T6); Veröff: SZ 2014/52
- 4 Ob 34/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077911
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00382_8400000_001