Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Der Beklagten kann zwar nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, sie hafte für Wettbewerbsverstöße, welche allenfalls von Branko K***** begangen wurden, nicht.
Gemäß § 18 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens unter anderem wegen einer nach § 1 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Bestimmung weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers, etwa aufgrund eines Werkvertrags, eines Bevollmächtigungsvertrags, eines freien Dienstvertrags und ähnliches bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (SZ 49/147; Öbl 1983, 86 ua).Gemäß Paragraph 18, UWG kann der Inhaber eines Unternehmens unter anderem wegen einer nach Paragraph eins, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Bestimmung weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers, etwa aufgrund eines Werkvertrags, eines Bevollmächtigungsvertrags, eines freien Dienstvertrags und ähnliches bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (SZ 49/147; Öbl 1983, 86 ua).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Beklagte, welche sowohl die Berechtigung für das Reisebürogewerbe als auch für das Mietwagengewerbe besitzt, vermietete an Branko K***** nicht bloß Autobusse zu einem Pauschalpreis, sondern stellte auch den Kraftfahrer zur Verfügung. Darüber hinaus ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten, an Branko K***** gerichteten und diesem unterzeichnetem Schreiben von 14. 4. 1983, Beilage 12, dass die von Branko K***** organisierten Fahrten im Rahmen der Reisebürokonzession der Beklagten durchgeführt wurden („werden für unsere im Rahmen unserer Reisebürokonzession durchgeführten Turnusfahrten nach Belgrad unseren Fahrern folgende, bereits mündlich mehrmals erteilten Anweisungen unseren Fahrer schriftlich zur Kenntnis gebracht ...“). Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den von Branko K***** organisierten Fahrten um solche im Rahmen des Unternehmens der Beklagten gehandelt hat. Die Beklagte haftet daher für wettbewerbswidrige Handlungen des Branko K*****.
Ob allerdings Branko K***** wettbewerbswidrige Handlungen gesetzt hat, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Da jede Werbung auf das Anlocken von Kunden gerichtet ist, wird sie selbst dann noch nicht sittenwidrig, wenn sie als lästig oder geschmacklos empfunden wird. Zum unlauteren „Anreißen“ wird sie erst dann, wenn die Aufdringlichkeit so weit geht, dass dem Kunden eine ruhige Prüfung des Angebots und dessen Vergleich mit dem Angebot eines anderen Unternehmens unmöglich gemacht wird und er sich vor allem deshalb zum Kauf entschließt, um der Belästigung zu entgehen und den „Anreißer“ loszuwerden. Darunter fällt unter anderem auch die aufdringliche Belästigung von Kunden auf der Straße durch Aufdrängen einer Ware oder Leistung, soweit dies nicht allgemein üblich ist, wie etwa auf Jahrmärkten oder bei Schaubuden (Hohenecker Friedl, Wettbewerbsrecht 69). Anstößig im Sinne einer Verletzung des sittlichen Anstandsgefühls des durchschnittlichen Mitbewerbers und damit sittenwidrig iSd § 1 UWG (Hohenecker Friedl aaO 15; ÖBl 1972, 93; ÖBl 1967, 10 uva) ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezettteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten. Eine solche unlautere Werbung vereitelt einen sachlichen Leistungsvergleich durch den Kunden, der in eine psychologische Zwangslage gebracht wird, die eine auf sachlichen Gründen beruhende Entschließung verhindert oder erheblich beeinträchtigt (ÖBl 1977, 96; ÖBl 1977, 154). Soweit daher das Abfangen von (potenziellen) Kunden des Klägers durch Branko K***** an der Haltestelle des Klägers erfolgt (dazu gehört auch der unmittelbare Bereich der Haltestelle) geschah dies in der unmittelbaren Nähe des „Geschäfts“ des Klägers. Ein Ansprechen von Kunden außerhalb dieses engen Bereichs würde jedoch nicht mehr in der unmittelbaren Nähe dieses „Geschäfts“ erfolgen und daher nicht gegen die anständigen Gebräuche im Handel und Gewerbe verstoßen, weshalb es nicht sittenwidrig iSd § 1 UWG wäre (ÖBl 1977, 96; ÖBl 1977, 154).Da jede Werbung auf das Anlocken von Kunden gerichtet ist, wird sie selbst dann noch nicht sittenwidrig, wenn sie als lästig oder geschmacklos empfunden wird. Zum unlauteren „Anreißen“ wird sie erst dann, wenn die Aufdringlichkeit so weit geht, dass dem Kunden eine ruhige Prüfung des Angebots und dessen Vergleich mit dem Angebot eines anderen Unternehmens unmöglich gemacht wird und er sich vor allem deshalb zum Kauf entschließt, um der Belästigung zu entgehen und den „Anreißer“ loszuwerden. Darunter fällt unter anderem auch die aufdringliche Belästigung von Kunden auf der Straße durch Aufdrängen einer Ware oder Leistung, soweit dies nicht allgemein üblich ist, wie etwa auf Jahrmärkten oder bei Schaubuden (Hohenecker Friedl, Wettbewerbsrecht 69). Anstößig im Sinne einer Verletzung des sittlichen Anstandsgefühls des durchschnittlichen Mitbewerbers und damit sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG (Hohenecker Friedl aaO 15; ÖBl 1972, 93; ÖBl 1967, 10 uva) ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezettteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten. Eine solche unlautere Werbung vereitelt einen sachlichen Leistungsvergleich durch den Kunden, der in eine psychologische Zwangslage gebracht wird, die eine auf sachlichen Gründen beruhende Entschließung verhindert oder erheblich beeinträchtigt (ÖBl 1977, 96; ÖBl 1977, 154). Soweit daher das Abfangen von (potenziellen) Kunden des Klägers durch Branko K***** an der Haltestelle des Klägers erfolgt (dazu gehört auch der unmittelbare Bereich der Haltestelle) geschah dies in der unmittelbaren Nähe des „Geschäfts“ des Klägers. Ein Ansprechen von Kunden außerhalb dieses engen Bereichs würde jedoch nicht mehr in der unmittelbaren Nähe dieses „Geschäfts“ erfolgen und daher nicht gegen die anständigen Gebräuche im Handel und Gewerbe verstoßen, weshalb es nicht sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG wäre (ÖBl 1977, 96; ÖBl 1977, 154).
Der Kläger hat dazu behauptet, dass Gastarbeiter von der Haltestelle der Kraftfahrlinie des Klägers und bei den Autobussen des Klägers abgeworben worden seien. Die Vorinstanzen haben bisher nur festgestellt, dass die Autobusse der Beklagten 100 m von denen des Klägers auf dem Vorgelände des Hauptbahnhofs in Linz stehen, und Branko K***** immer wieder im Bahnhofsvorgelände Reiseinteressenten anspricht. In welcher Entfernung von der Haltestelle des Klägers dies geschieht, wurde bisher nicht festgestellt. Der Ansicht des Rekursgerichts, die Handlungsweise verstoße schon deshalb gegen § 1 UWG, weil die flächenmäßige Ausdehnung des Vorplatzes des Linzer Hauptbahnhofs nicht übermäßig groß sei und von jedermann leicht überblickt werden könne, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden, weil - wie oben ausgeführt - nur ein Abwerben im unmittelbaren Bereich der Haltestelle des Klägers sittenwidrig wäre. Dass die Beklagte ihre Autobusse 100 m von der Haltestelle des Klägers aufstellte, würde gleichfalls noch keine sittenwidrige Kundenwerbung bedeuten. Gleiches gilt vom Unterbieten des Fahrpreises des Klägers und der Ankündigung, der Autobus der Beklagten fahre früher ab, als jener des Klägers, zumal letztere Behauptung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers den Tatsachen entsprochen hat (ON 1 S 3).Der Kläger hat dazu behauptet, dass Gastarbeiter von der Haltestelle der Kraftfahrlinie des Klägers und bei den Autobussen des Klägers abgeworben worden seien. Die Vorinstanzen haben bisher nur festgestellt, dass die Autobusse der Beklagten 100 m von denen des Klägers auf dem Vorgelände des Hauptbahnhofs in Linz stehen, und Branko K***** immer wieder im Bahnhofsvorgelände Reiseinteressenten anspricht. In welcher Entfernung von der Haltestelle des Klägers dies geschieht, wurde bisher nicht festgestellt. Der Ansicht des Rekursgerichts, die Handlungsweise verstoße schon deshalb gegen Paragraph eins, UWG, weil die flächenmäßige Ausdehnung des Vorplatzes des Linzer Hauptbahnhofs nicht übermäßig groß sei und von jedermann leicht überblickt werden könne, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden, weil - wie oben ausgeführt - nur ein Abwerben im unmittelbaren Bereich der Haltestelle des Klägers sittenwidrig wäre. Dass die Beklagte ihre Autobusse 100 m von der Haltestelle des Klägers aufstellte, würde gleichfalls noch keine sittenwidrige Kundenwerbung bedeuten. Gleiches gilt vom Unterbieten des Fahrpreises des Klägers und der Ankündigung, der Autobus der Beklagten fahre früher ab, als jener des Klägers, zumal letztere Behauptung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers den Tatsachen entsprochen hat (ON 1 S 3).
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die Behauptung des Klägers, die Abwerbung der Kunden finde vor der Haltestelle der Beklagten und vor deren Autobussen - oder doch in deren unmittelbarer Nähe - statt, (nur darauf ist ja auch das Unterlassungsbegehren gerichtet) zutrifft.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 52 ZPO, 78, 402 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 52, ZPO, 78, 402 EO.