Rechtssatz RS0077900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077900
Geschäftszahl
4Ob352/76; 4Ob301/79; 4Ob410/79; 4Ob382/84
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Rechtssatz
Die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG des "psychologischen Kaufzwanges" beruht darauf, daß dem Interessenten keine ausreichende Überlegungsmöglichkeit gegeben ist und dieser verleitet wird, sich nicht aus sachlichen Gründen, sondern deswegen zum Abschluß des Geschäftes überhaupt oder zum Abschluß des Geschäftes gerade mit einem bestimmten Wettbewerber zu entscheiden, um der "Zwangslage" zu entgehen.Die Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG des "psychologischen Kaufzwanges" beruht darauf, daß dem Interessenten keine ausreichende Überlegungsmöglichkeit gegeben ist und dieser verleitet wird, sich nicht aus sachlichen Gründen, sondern deswegen zum Abschluß des Geschäftes überhaupt oder zum Abschluß des Geschäftes gerade mit einem bestimmten Wettbewerber zu entscheiden, um der "Zwangslage" zu entgehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 352/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 352/76
Veröff: ÖBl 1977,35
- 4 Ob 301/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 301/79
Auch; Veröff: ÖBl 1979,66
- 4 Ob 410/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 410/79
Auch; Beisatz: Mitgliederwerbung für Deutsche Buchgemeinschaft. (T1) Veröff: ÖBl 1980,93
- 4 Ob 382/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 382/84
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077900
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00352_7600000_002