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Rechtssatz RS0077820×

Rechtssatz RS0077820

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077820

Geschäftszahl

4Ob343/70; 4Ob4/96; 4Ob2244/96w; 4Ob1/13w

Entscheidungsdatum

12.02.2013

Rechtssatz

Wettbewerbsverstoß durch Verteilen von Werbezetteln vor dem Geschäft des Konkurrenten oder in dessen Nähe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 343/70
    Entscheidungstext OGH 13.10.1970 4 Ob 343/70
    Veröff: ÖBl 1971,14
  • 4 Ob 4/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
    Vgl; Beisatz: Auf eine gezielte (planmäßige) Maßnahme zur Beeinträchtigung und Schädigung des Geschäftsbetriebes des Mitbewerbers kann beim Verteilen von Werbematerial in unmittelbarer Nähe des Geschäfts des Konkurrenten jedenfalls dann geschlossen werden, wenn diese Maßnahme regelmäßig gerade nur vor dem Geschäft des Konkurrenten vorgenommen wird. Werbemaßnahmen sind aber nicht auf den eigenen Standort beschränkt. Sie müssen auch nicht vor jedem Geschäft eines Mitbewerbers eingestellt werden. Daß eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. (T1)
  • 4 Ob 2244/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2244/96w
    Vgl; Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so daß das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T2) Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T3)
  • 4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T4); Veröff: SZ 2013/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0077820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19701013_OGH0002_0040OB00343_7000000_001