Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0077981×

Rechtssatz RS0077981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077981

Geschäftszahl

4Ob384/87; 4Ob2244/96w

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Rechtssatz

Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man Waren geliefert hat oder liefern will; sie werden in aller Regel im Bestreben gegeben, geschäftliche Vorteile zu erlangen. Das sogenannte "Schmieren" verstößt aber ganz allgemein gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Besticht etwa ein Fleischhauer die Köchin eines Privaten, damit sie bei ihm kauft, so ist auch nicht der Tatbestand des Paragraph 10, UWG, wohl aber jener des Paragraph eins, UWG verletzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 384/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 384/87
    Veröff: SZ 60/253 = WBl 1988,159 = ÖBl 1988,38
  • 4 Ob 2244/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2244/96w
    nur: Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man Waren geliefert hat oder liefern will; sie werden in aller Regel im Bestreben gegeben, geschäftliche Vorteile zu erlangen. (T1) Beisatz: Eine solche Art des Wettbewerbes ist mit einem echten Leistungswettbewerb nicht zu vereinbaren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077981

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0040OB00384_8700000_002