Rechtssatz RS0077981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077981
Entscheidungsdatum
15.10.1996
Rechtssatz
Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man Waren geliefert hat oder liefern will; sie werden in aller Regel im Bestreben gegeben, geschäftliche Vorteile zu erlangen. Das sogenannte "Schmieren" verstößt aber ganz allgemein gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Besticht etwa ein Fleischhauer die Köchin eines Privaten, damit sie bei ihm kauft, so ist auch nicht der Tatbestand des § 10 UWG, wohl aber jener des § 1 UWG verletzt.Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man Waren geliefert hat oder liefern will; sie werden in aller Regel im Bestreben gegeben, geschäftliche Vorteile zu erlangen. Das sogenannte "Schmieren" verstößt aber ganz allgemein gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Besticht etwa ein Fleischhauer die Köchin eines Privaten, damit sie bei ihm kauft, so ist auch nicht der Tatbestand des Paragraph 10, UWG, wohl aber jener des Paragraph eins, UWG verletzt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 384/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 384/87
Veröff: SZ 60/253 = WBl 1988,159 = ÖBl 1988,38
- 4 Ob 2244/96w
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2244/96w
nur: Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man Waren geliefert hat oder liefern will; sie werden in aller Regel im Bestreben gegeben, geschäftliche Vorteile zu erlangen. (T1) Beisatz: Eine solche Art des Wettbewerbes ist mit einem echten Leistungswettbewerb nicht zu vereinbaren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077981
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0040OB00384_8700000_002