Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Pächter des Freizeitzentrums Waidring und betreibt in dieser Eigenschaft das dazugehörige Restaurant. Er verfügt über Räumlichkeiten, in denen Tiroler Abende für bis zu 400 Personen, unter Einbeziehung des Restaurants sogar für 600 Personen, durchgeführt werden können. In Waidring führt er als einziger solche Tiroler Abende durch. Ausnahmsweise veranstaltet auch es Tiroler Landesreisebüro solche Abende in den Räumen des Beklagten, dem dabei die gastgewerbliche Betreuung obliegt. Die Klägerin, die in Waidring das Hotelrestaurant "T*** A***" und den "A*** S***" betreibt, führt hingegen mangels
geeigneter Räume solche Veranstaltungen nicht durch. Im Februar 1981 steckte der Beklagte eine "Informationsschrift für Busfahrer und Reiseleiter", die in einem Prospekt des Fremdenverkehrsverbandes Waidring eingeheftet war, an Busse, die vor seinem Freizeitzentrum, auf dem Parkplatz des Gasthofes Neuwirt in Oberndorf, beim Schloßhotel in Fieberbrunn, auf dem öffentlichen Liftparkplatz, der an einen Privatparkplatz der Klägerin anschließt, und auch auf den Privatparkplätzen der Klägerin parkten. Diese Schrift hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Herren:
Falls Sie einmal auf der Strecke Lofer-Waidring oder St. Johann-Lofer unterwegs sind, bieten wir Ihnen unser Restaurant zum Mittag- oder Abendessen an. Als kleine Aufmerksamkeit erhalten Sie von uns je ein Essen für Busfahrer und Reiseleitung sowie S 200,--.
Weiters können wir Ihnen ganzjährig Tiroler Abende mit der Trachtengruppe Hauser aus St. Johann anbieten. Beginn 20.00 Uhr. Eintrittspreis pro Person S 60,--. Davon erhalten Sie S 20,--". Der Beklagte verteilte dieses Flugblatt, um Gäste in sein Haus zu ziehen, nachdem er daraufgekommen war, daß die Buschauffeure derartige Anreize erwarten. Im Gastgewerbe ist es branchenüblich, daß Busfahrer und Reiseleiter, die Reisegruppen in Gastgewerbebetriebe bringen, freigehalten werden. Daneben kommt es aber auch vor, daß Buschauffeure darüber hinaus für jeden Besuch von Reisegruppen Barleistungen erhalten. Im Gasthof Post in Waidring kam es zum Beispiel vor, daß S 200,-- für das Zuführen von Gästen gezahlt wurden. Dem Beklagten war ein Betrag in dieser Höhe auch von Buschauffeuren als üblich bezeichnet worden, weshalb auch er in seiner Werbeschrift eine Prämie in diesem Ausmaß zusicherte. Nicht branchenüblich ist allerdings, daß auch auf privaten Parkplätzen von Konkurrenzunternehmungen derartige Flugblätter verteilt werden. Bei der Veranstaltung von Tiroler Abenden ist es branchenüblich, daß Provisionen bis zu 20 % an Buschauffeure, die Reisegruppen zuführen, gewährt werden. Der Eintrittspreis zu den Tiroler Abenden des Beklagten beträgt für Inhaber von Gästekarten S 45,--. Den Besuchern von Tiroler Abenden geht es, wenn sie auch daneben Getränke und fallweise Speisen konsumieren, hauptsächlich darum, die Veranstaltung zu sehen.
Mit der Behauptung, bei diesen Maßnahmen des Beklagten handle es sich um den sittenwidrigen Einsatz von Laienwerbern, begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Anerbieten durch Flugblätter an ihm unbekannte Busfahrer und Reiseleiter, für das Zubringen von Reisegruppen zum Mittag- oder Abendessen neben einem kostenlosen Essen eine Provision in Form eines nicht bloß ganz geringfügigen Geldbetrages und für die Zubringung von Reisegruppen zu Tiroler Abenden eine Provision in Form einer erheblichen Beteiligung am Eintrittspreis zu leisten, zu unterlassen; weiters verlangt er die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in der Wochenzeitschrift "Kitzbühler Anzeiger" und in den Tageszeitungen "Tiroler Tageszeitung" sowie "Kurier". Das Verhalten des Beklagten sei vor allem deshalb wettbewerbswidrig, weil die Aussicht auf hohe Werbeprämien - eine Provision von S 200,-- sei völlig unüblich - eine unsachliche Beeinflussung der angesprochenen Personen befürchten lasse.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sein Verhalten sei branchenüblich und verstoße nicht gegen die guten Sitten. Er habe nie Flugblätter auf Parkplätzen in der Nähe der Betriebe der Klägerin verteilt.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, "das Verteilen von Flugblättern mit dem Anbot an ihm unbekannte Busfahrer und Reiseleiter für das Zubringen von Reisegruppen zum Mittag- oder Abendessen neben einem kostenlosen Essen einer Provision in Form eines nicht bloß ganz geringfügigen Geldbetrages auf den Parkplätzen der Klägerin zu unterlassen", und wies das Mehrbegehren, der Beklagte sei "generell" schuldig, das Verteilen der erwähnten Flugblätter sowie das Verteilen von Flugblättern mit dem Anbot an ihm unbekannte Busfahrer und Reiseleiter, für die Zubringung von Reisegruppen zu den Tiroler Abenden eine Provision in Form einer erheblichen Beteiligung am Eintrittspreis zu leisten, zu unterlassen, ebenso wie das Veröffentlichungsbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und meinte rechtlich, die Streitteile stünden, was die Tiroler Abende anlange, nicht im Wettbewerbsverhältnis, weil nur der Beklagte solche Abende veranstalte; in diesem Punkte fehle der Klägerin die Klagslegitimation.
Das Anbieten des freien Essens und eines Geldbetrages in Höhe von S 200,-- sei branchenüblich und widerspreche nicht den guten Sitten. Das Verteilen von Flugblättern auf den Privatparkplätzen der Klägerin verstoße jedoch gegen § 1 UWG, da es planmäßig geschehen sei, um Gäste an sich zu ziehen.Das Anbieten des freien Essens und eines Geldbetrages in Höhe von S 200,-- sei branchenüblich und widerspreche nicht den guten Sitten. Das Verteilen von Flugblättern auf den Privatparkplätzen der Klägerin verstoße jedoch gegen Paragraph eins, UWG, da es planmäßig geschehen sei, um Gäste an sich zu ziehen.
Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung bestehe nicht.
Das Berufungsgericht änderte dieses allein von der Klägerin angefochtene Urteil teilweise, und zwar dahin ab, daß es dem Unterlassungsbegehren, soweit es sich auf das Anerbieten der Beklagten bezog, Busfahrern und Reiseleitern für das Zubringen von Reisegruppen zu den Hauptmahlzeiten neben einem kostenlosen Essen eine Provision in Form eines nicht bloß ganz geringfügigen Geldbetrages zu leisten, sowie dem Veröffentlichungsbegehren stattgab; das weitere Begehren, der Beklagten auch das Anerbieten zu untersagen, Busfahrern und Reiseleitern eine Provision in Form einer erheblichen Beteiligung am Eintrittspreis zu Tiroler Abenden zu leisten, blieb hingegen abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teils des Streitgegenstandes S 15.000,--, der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles S 60.000,-- und der gesamte Streitwert S 300.000,-- übersteige. Rechtlich führte es aus:
Den erstgerichtlichen Feststellungen lasse sich nicht entnehmen, daß auch das Anbieten eines Geldbetrages in der HÖhe von S 200,-- für Busfahrer oder Reiseleiter für die Zubringung von Reisegruppen zum Mittag- oder Abendessen branchenüblich sei; aus ihnen ergebe sich bloß, daß derartige Leistungen vorkämen. Dies nehme aber dem Vorgehen des Beklagten nicht den Charakter eines Wettbewerbsverstoßes, weil solche Verstöße eines Mitbewerbers den davon Betroffenen keinesfalls das Recht nähmen, nunmehr selbst unlautere Mittel im Wettbewerb anzuwenden. Es sei daher zu untersuchen, ob das Verhalten des Beklagten für sich einen Wettbewerbsverstoß bilde.
Viele Unternehmungen spannten Laien für die Werbung ein. Solche Werbeformen seien nicht schon deshalb unzulässig, weil die eingespannten Personen keine berufsmäßigen Werber seien. Auch der Umstand, daß Laienwerber für ihre Tätigkeit meist ein Entgelt (Werbeprämie) erhalten, mache ihren Einsatz noch nicht anstößig. Werbesysteme, die mit dem Grundsatz des Leistungswettbewerbes nicht recht zu vereinbaren seien, liefen aber leicht Gefahr, als unlauter angesehen zu werden. Dies treffe auch für das Einspannen nicht berufsmäßiger Kundenwerber zu, das unter den verschiedensten Gesichtspunkten wettbewerbsfremd sein könne. Während die Umworbenen einen unbekannten Werber unschwer abweisen könnten, werde ihnen dies bei einem persönlich Bekannten schwerer fallen, insbesondere wenn es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs (wie hier um Speise und Trank) handle, die man ohnedies benötige. Nicht die Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Ware seien dann für den Vertragsabschluß ausschlaggebend, sondern der Umstand, daß sich der Umworbene scheue, dem Werber eine Absage zu erteilen. Meist werde der Werber zudem ein selbstloses Verhalten vortäuschen, so daß dem Umworbenen das eigene wirtschaftliche Interesse des Werbers verborgen bleibe. Würden hohe Werbeprämien versprochen oder gewährt, so sei zu befürchten, daß dem Laienwerber jedes Mittel recht ist, um die Prämie zu verdienen. Beim Einsatz von Buschauffeuren und Reiseleitern als Werber bestehe nicht nur die Gefahr, daß sich die Fahrgäste scheuten, diesem Personenkreis eine Absage zu erteilen; es sei auch zu befürchten, daß Buschauffeure und Reiseleiter im Hinblick auf die hohe Prämie ihre Pflicht außer acht ließen, ihren Fahrgästen eine entsprechende Leistung zu verschaffen, sondern nur darauf schauen würden, die Prämie zu verdienen. Dazu komme, daß Busfahrer und Reiseleiter die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Transportmittel ihrer Fahrgäste hätten und es diesen häufig nicht möglich sei, einen entscheidenden Einfluß auf ihren Buschauffeur oder Reiseleiter bei der Auswahl der Speiselokale auszuüben. Buschauffeure und Reiseleiter seien damit gewissermaßen Autoritätspersonen, die, wenn sie nur oder vorwiegend auf die ihnen gewährte Prämie achteten, auch das Vertrauen der ihnen anvertrauten Personen mißbrauchen könnten. Das Versprechen von Geldprämien an Buschauffeure und Reiseleiter für die Zuführung von Reisegruppen zu den Hauptmahlzeiten sei sohin zweifelsohne wettbewerbswidrig. Die von der Klägerin gewählte Formulierung - "in Form eines nicht bloß ganz geringfügigen Geldbetrages" - entspreche gerade noch dem Bestimmtheitsgebot des § 7 EO.Viele Unternehmungen spannten Laien für die Werbung ein. Solche Werbeformen seien nicht schon deshalb unzulässig, weil die eingespannten Personen keine berufsmäßigen Werber seien. Auch der Umstand, daß Laienwerber für ihre Tätigkeit meist ein Entgelt (Werbeprämie) erhalten, mache ihren Einsatz noch nicht anstößig. Werbesysteme, die mit dem Grundsatz des Leistungswettbewerbes nicht recht zu vereinbaren seien, liefen aber leicht Gefahr, als unlauter angesehen zu werden. Dies treffe auch für das Einspannen nicht berufsmäßiger Kundenwerber zu, das unter den verschiedensten Gesichtspunkten wettbewerbsfremd sein könne. Während die Umworbenen einen unbekannten Werber unschwer abweisen könnten, werde ihnen dies bei einem persönlich Bekannten schwerer fallen, insbesondere wenn es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs (wie hier um Speise und Trank) handle, die man ohnedies benötige. Nicht die Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Ware seien dann für den Vertragsabschluß ausschlaggebend, sondern der Umstand, daß sich der Umworbene scheue, dem Werber eine Absage zu erteilen. Meist werde der Werber zudem ein selbstloses Verhalten vortäuschen, so daß dem Umworbenen das eigene wirtschaftliche Interesse des Werbers verborgen bleibe. Würden hohe Werbeprämien versprochen oder gewährt, so sei zu befürchten, daß dem Laienwerber jedes Mittel recht ist, um die Prämie zu verdienen. Beim Einsatz von Buschauffeuren und Reiseleitern als Werber bestehe nicht nur die Gefahr, daß sich die Fahrgäste scheuten, diesem Personenkreis eine Absage zu erteilen; es sei auch zu befürchten, daß Buschauffeure und Reiseleiter im Hinblick auf die hohe Prämie ihre Pflicht außer acht ließen, ihren Fahrgästen eine entsprechende Leistung zu verschaffen, sondern nur darauf schauen würden, die Prämie zu verdienen. Dazu komme, daß Busfahrer und Reiseleiter die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Transportmittel ihrer Fahrgäste hätten und es diesen häufig nicht möglich sei, einen entscheidenden Einfluß auf ihren Buschauffeur oder Reiseleiter bei der Auswahl der Speiselokale auszuüben. Buschauffeure und Reiseleiter seien damit gewissermaßen Autoritätspersonen, die, wenn sie nur oder vorwiegend auf die ihnen gewährte Prämie achteten, auch das Vertrauen der ihnen anvertrauten Personen mißbrauchen könnten. Das Versprechen von Geldprämien an Buschauffeure und Reiseleiter für die Zuführung von Reisegruppen zu den Hauptmahlzeiten sei sohin zweifelsohne wettbewerbswidrig. Die von der Klägerin gewählte Formulierung - "in Form eines nicht bloß ganz geringfügigen Geldbetrages" - entspreche gerade noch dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 7, EO.
Das Erstgericht habe zwar zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Tiroler Abende verneint, im Ergebnis zu Recht aber das diesbezügliche Begehren abgewiesen; das Verbot einer Provision "in Form einer erheblichen Beteiligung am Eintrittspreis" sei nämlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 7 EO. Das Veröffentlichungsbegehren sei nach § 25 Abs 4 UWG gerechtfertigt, wirke doch die Veröffentlichung dem weiteren Umsichgreifen einer unrichtigen Meinung entgegen. Das Erstgericht habe zwar zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Tiroler Abende verneint, im Ergebnis zu Recht aber das diesbezügliche Begehren abgewiesen; das Verbot einer Provision "in Form einer erheblichen Beteiligung am Eintrittspreis" sei nämlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 7, EO. Das Veröffentlichungsbegehren sei nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG gerechtfertigt, wirke doch die Veröffentlichung dem weiteren Umsichgreifen einer unrichtigen Meinung entgegen.
Gegen den abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.