Rechtssatz RS0078003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078003
Geschäftszahl
4Ob113/28; 17Ob25/08p
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Rechtssatz
Verlangt eine Kunde einen Artikel einer bestimmten Marke und wird ihr ein solcher einer anderen Marke stillschweigend gegeben in der Erwartung, dass diese Unterscheidung nicht bemerkt und beanständet wird, so ist dies unlauterer Wettbewerb.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 113/28
Entscheidungstext OGH 15.05.1928 4 Ob 113/28
Veröff: SZ 10/133
- 17 Ob 25/08p
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 17 Ob 25/08p
Vgl; Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T1); Beisatz: Siehe RS0124127. (T2); Veröff: SZ 2008/154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0078003
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19280515_OGH0002_0040OB00113_2800000_001