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Rechtssatz RS0078003×

Rechtssatz RS0078003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078003

Geschäftszahl

4Ob113/28; 17Ob25/08p

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Rechtssatz

Verlangt eine Kunde einen Artikel einer bestimmten Marke und wird ihr ein solcher einer anderen Marke stillschweigend gegeben in der Erwartung, dass diese Unterscheidung nicht bemerkt und beanständet wird, so ist dies unlauterer Wettbewerb.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/28
    Entscheidungstext OGH 15.05.1928 4 Ob 113/28
    Veröff: SZ 10/133
  • 17 Ob 25/08p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 17 Ob 25/08p
    Vgl; Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T1); Beisatz: Siehe RS0124127. (T2); Veröff: SZ 2008/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0078003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19280515_OGH0002_0040OB00113_2800000_001