Der Revisionsrekurs der Klägerin und der Revisionsrekurs der Beklagten sind zulässig; das Rechtsmittel der Beklagten ist auch berechtigt
Zu I)Zu römisch eins)
Die Beklagten haben im Revisionsrekursverfahren Urkunden vorgelegt und damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen. Die Urkundenvorlage war daher zurückzuweisen. Zu II)Die Beklagten haben im Revisionsrekursverfahren Urkunden vorgelegt und damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen. Die Urkundenvorlage war daher zurückzuweisen. Zu römisch zwei)
Zum Revisionsrekurs der Klägerin
1.1. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, auch die Verwendung ihrer Marke durch die Beklagten auf Parkplatz-Hinweisschildern sei als Verletzungshandlung zu beurteilen. Der Durchschnittsverbraucher fasse dies als Bewerbung jener Produkte auf, die er im zugehörigen Lokal konsumieren könne, und nehme eine entsprechende gedankliche Zuordnung zwischen Marke und Ware vor.
1.2. Ob das Anführen einer Marke für Getränke auf Parkplatz-Hinweisschildern (siehe Lichtbilder Beil./6) vom Publikum als Herkunftshinweis für die im dem Parkplatz zugeordneten Restaurant erhältlichen Getränke wahrgenommen wird, ob es sich dabei also um einen kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke (im Sinne der Ausführungen unter Punkt 2) handelt, ist durchaus zweifelhaft. Das Rekursgericht hat gegen die Annahme eines rechtsverletzenden Gebrauchs gewichtige Argumente angeführt. Die aufgeworfene Frage bedarf aber aus nachfolgenden Überlegungen keiner näheren Prüfung.
2.1. Eine Markenverletzung liegt nur vor, wenn die Benutzung der Marke unbefugt erfolgt (vgl § 53 Abs 1 MSchG). Unbefugt und damit widerrechtlich ist eine Nutzung, wenn sie ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt (vgl Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 14 Rz 35 mN zur Rsp des BGH). Die Zustimmung ist eine Willenserklärung; sie kann auch konkludent (§ 863 ABGB) erteilt werden. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das (nur) schuldrechtliche Wirkung. Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet (4 Ob 96/92 = ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen; vgl RIS-Justiz RS0079006 und RS0079013). Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich (Ingerl/Rohnke aaO Rz 36 mwN).2.1. Eine Markenverletzung liegt nur vor, wenn die Benutzung der Marke unbefugt erfolgt vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, MSchG). Unbefugt und damit widerrechtlich ist eine Nutzung, wenn sie ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt vergleiche Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 14, Rz 35 mN zur Rsp des BGH). Die Zustimmung ist eine Willenserklärung; sie kann auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) erteilt werden. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das (nur) schuldrechtliche Wirkung. Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet (4 Ob 96/92 = ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen; vergleiche RIS-Justiz RS0079006 und RS0079013). Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich (Ingerl/Rohnke aaO Rz 36 mwN).
2.2. Bescheinigt ist, dass die von der Klägerin im Verfahren beanstandeten Parkplatz-Hinweisschilder der Erstbeklagten von ihrem damaligen Getränkelieferanten als Werbeartikel ohne Benutzungsbeschränkung übergeben worden sind; dies geschah zu einem Zeitpunkt, als die Erstbeklagte noch in laufender Geschäftsbeziehung zur Markeninhaberin stand und deren Produkte bezog. Aus Anlass dieses Verfahrens haben die Beklagten auf diesen Schildern die für die Klägerin registrierte Marke überklebt.
2.3. Dieser Sachverhalt ist rechtlich als Abschluss eines (konkludenten) Gestattungsvertrags zwischen der Klägerin als Markeninhaberin (der diesbezüglich das Handeln des Getränkevertriebsunternehmens, dem sie ihre Werbemittel zur Weiterverteilung zur Verfügung gestellt hat, nach Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist) und der Erstbeklagten zu beurteilen. Dass die Benützungsbefugnis mit dem Ende der Geschäftsbeziehung befristet sein sollte, wurde weder ausdrücklich vereinbart, noch musste dies die Erstbeklagte zweifelsfrei aus den Umständen erschließen. Es liegt nämlich nicht nahe, dass die Markeninhaberin bei Beendigung der Lieferbeziehung auch dann auf die von den Werbemitteln ausgehende allgemeine Werbewirkung verzichten will, wenn die Erstbeklagte auf einen Austausch der Hinweisschilder verzichtet.
2.4. Daraus folgt, dass die Erstbeklagte die klägerische Marke auf den Hinweisschildern bis zur Kündigung des Gestattungsvertrags nicht unbefugt benutzt hat. Eine solche Kündigung liegt frühestens in der Klagsführung; auf diese hat die Erstbeklagte unverzüglich reagiert und die Marke überklebt. Das auf diesen Sachverhalt gestützte Unterlassungsbegehren (das offensichtlich das Bewerben fremder Kräuterlimonade mit der klägerischen Marke umfasst) ist daher unbegründet.
3.1. Die Klägerin bekämpft unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens die Auffassung des Rekursgerichts, die Verwendung des Zeichens „Dudler" in der im Restaurant aufliegenden Speise- und Getränkekarte sei als nicht verfahrensgegenständlich unbeachtlich; richtig sei vielmehr, dass auch insoweit ein Markeneingriff vorgelegen habe. Überhaupt habe das Rekursgericht das Unterlassungsgebot viel zu eng gefasst.
3.2. Auf die Verwendung des Zeichens „Dudler" wird bei Erledigung des Rechtsmittels der Beklagten eingegangen. Die Frage der Fassung des Unterlassungsgebots ist angesichts der Abweisung des Sicherungsantrags gegenstandslos.
Zum Revisionsrekurs der Beklagten
1. Die Beklagten machen geltend, das Anführen der klägerischen Marke in einer einzigen Speisekarte, die sich an unauffälliger Stelle in einem Schaukasten beim Parkplatz eines Restaurants befinde und offenbar irrtümlich nicht aktualisiert worden sei, könne auch dann nicht als rechtsverletzende Eingriffshandlung beurteilt werden, wenn in diesem Restaurant nicht das unter dieser Marke vertriebene Produkt, sondern eine Kräuterlimonade eines anderen Herstellers verkauft werde. Unter diesen Umständen liege kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke, sondern eine von einem Bestellvorgang völlig losgelöste und auch räumlich distanzierte bloße „Markennennung" vor.
2.1. Das MSchG enthält keine allgemeine Definition der Benutzung einer Marke, sondern in § 10a MSchG (der Art 5 Abs 3 MarkenRL bzw Art 9 Abs 2 GMV umsetzt) lediglich eine demonstrative Auflistung verletzungstypischer Handlungsformen, die den Benutzungsbegriff voraussetzen und ihn beispielhaft konkretisieren.2.1. Das MSchG enthält keine allgemeine Definition der Benutzung einer Marke, sondern in Paragraph 10 a, MSchG (der Artikel 5, Absatz 3, MarkenRL bzw Artikel 9, Absatz 2, GMV umsetzt) lediglich eine demonstrative Auflistung verletzungstypischer Handlungsformen, die den Benutzungsbegriff voraussetzen und ihn beispielhaft konkretisieren.
2.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH (12. 11. 2002, C 206/01, Slg 2002 I-10273 - Arsenal Rn 51 ff) ist die Marke ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs und eine der Voraussetzungen, damit dieses System funktionieren kann. Allerdings bedarf das Monopolrecht Marke im Interesse des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs der Beschränkung ihrer Wirkung gegenüber solchen Verwendungsformen, die für das Funktionieren des freien Marktes benötigt werden. Die Ausübung des Markenrechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Der Markeninhaber kann danach auch die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nicht verbieten, wenn diese Benutzung im Hinblick auf die Funktionen der Marke seine Interessen als Markeninhaber nicht beeinträchtigen kann. So sind bestimmte Benutzungen zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich des Art 5 Abs 1 MarkenRL ausgeschlossen, da sie kein Interesse beeinträchtigen, das diese Bestimmung schützen soll, und daher nicht unter den Begriff der Benutzung in deren Sinne fallen.2.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH (12. 11. 2002, C 206/01, Slg 2002 I-10273 - Arsenal Rn 51 ff) ist die Marke ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs und eine der Voraussetzungen, damit dieses System funktionieren kann. Allerdings bedarf das Monopolrecht Marke im Interesse des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs der Beschränkung ihrer Wirkung gegenüber solchen Verwendungsformen, die für das Funktionieren des freien Marktes benötigt werden. Die Ausübung des Markenrechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Der Markeninhaber kann danach auch die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nicht verbieten, wenn diese Benutzung im Hinblick auf die Funktionen der Marke seine Interessen als Markeninhaber nicht beeinträchtigen kann. So sind bestimmte Benutzungen zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich des Artikel 5, Absatz eins, MarkenRL ausgeschlossen, da sie kein Interesse beeinträchtigen, das diese Bestimmung schützen soll, und daher nicht unter den Begriff der Benutzung in deren Sinne fallen.
2.3. Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt nach der Rechtsprechung des OGH vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Bezug auf sie so gebraucht wird, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen anderer Herkunft (RIS-Justiz RS0066671[T6]; zuletzt etwa 4 Ob 134/06v - BUZZ). Ist die Verwendung des Zeichens mehrdeutig, muss ein kennzeichenmäßiger Gebrauch angenommen werden (RIS-Justiz RS0066671[T1]). Zeichenmäßiger Gebrauch kann demnach vorliegen, wenn ein fremdes Warenzeichen in eine Unternehmensbezeichnung oder in Werbemittel wie zum Beispiel Anzeigen, Kataloge, Preislisten, Geschäftsbriefe, Drucksachen, Rechnungen usw aufgenommen wird (RIS-Justiz RS0066671[T7]).
2.4. Das Tatbestandsmerkmal der Benutzung verlangt demnach zunächst die Feststellung, dass das Zeichen herkunftshinweisend zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens und somit als „Marke" benutzt wird (EuGH 23. 2. 1999, C-63/97 - BMW Rn 38). Die Herkunftsgarantie wird bereits beeinträchtigt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck entstehen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH 12. 11. 2002, C 206/01, Slg 2002 I-10273 - Arsenal Rn 56; weitere Nachweise bei Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rz 1820). Zu berücksichtigen ist, dass eine Marke ihre Identifizierungsfunktion nicht allein beim Warenerwerb durch den Kunden, sondern in jedem Stadium des Warenabsatzes, beginnend mit dem Angebot bis zum Absatz und darüber hinaus auch noch in der Hand des Kunden und nach dem Einbau zum funktionellen Gebrauch erfüllt (Lange aaO Rz 11 mwN; 4 Ob 158/06y -
PRIMAGAZ).
3.1. Es kann kein Zweifel bestehen, dass das Anführen einer (hier: für alkoholfreie Getränke eingetragenen) Marke in der Speise- und Getränkekarte eines Restaurants vom Publikum als Herkunftshinweis für das unter dieser Marke angebotene Getränk wahrgenommen wird. Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen Markeninhaber und Benutzer (dazu zuvor Punkt 2.2.) ist davon auszugehen, dass durch eine solche Benutzungshandlung durch das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers geschützte Interessen verletzt werden, wenn im betreffenden Restaurant als damit bezeichnetes Getränk nicht das Getränk des Markeninhabers, sondern ein Produkt eines anderen Herstellers verkauft wird. Schutzwürdige Interessen des unbefugten Markenbenutzers sind nicht erkennbar.
3.2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Speise- und Getränkekarte im Lokal selbst aufliegt oder in einem Schaukasten hängt, der nur vom Parkplatz vor dem Lokal aus eingesehen werden kann. In beiden Fällen wird die Marke im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des eigenen Warenangebots in engem räumlichen Zusammenhang mit diesem verwendet und von den Verbrauchern als Hinweis auf die Herkunft der im Restaurant angebotenen Produkte aufgefasst. Dieser Herkunftshinweis führt aber zu einer Fehlvorstellung der Verbraucher, wenn die tatsächlich verkaufte Ware nicht vom Markeninhaber stammt.
3.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat ein Mitarbeiter der Klägerin am 19. 4. 2006 einen „Almdudler" bestellt und ohne aufklärenden Hinweis eine andere Kräuterlimonade erhalten. Dass bei seinem zweiten Besuch Anfang Juli 2006 ebenso vorgegangen worden wäre, ist weder behauptet noch festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt schien „Almdudler" nur noch in der Getränkekarte auf, die im Schaukasten an dem vom Eingang des Lokals entfernten Ende des Parkplatzes hing und auf deren Austausch offenbar vergessen worden war. In allen anderen Getränkekarten und auch im Bonierungssystem war „Almdudler" durch „Kräuterlimonade" ersetzt worden.
3.4. Es ist daher zu prüfen, ob eine Markenware auch dann im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird, wenn sie zwar - wie hier - in einer Getränkekarte aufscheint, im Lokal aber nicht (mehr) die Markenware, sondern ein gleichartiges Getränk ausgeschenkt ist. Nach § 10a Z 2 MSchG ist dem Markeninhaber (ua) vorbehalten, „unter dem Zeichen Waren anzubieten". Ein Angebot liegt unabhängig davon vor, ob die Ware auch tatsächlich geliefert werden kann. Auch die - durch die Beendigung der Lieferbeziehung - unrichtig gewordene Anführung eines Markengetränks in einer Getränkekarte muss daher als Anbieten dieser Ware gewertet werden. Die Herkunftsgarantie der Marke wird beeinträchtigt, wenn der Eindruck entstehen kann, das anstelle des Markengetränks angebotene „namenlose" Getränk stamme vom Markeninhaber. Ein solcher Eindruck kann bereits dann entstehen, wenn nicht ausdrücklich klargestellt wird, dass entgegen dem durch die Anführung in der Getränkekarte erweckten Eindruck das ausgeschenkte Getränk nicht das Markengetränk, sondern das Produkt eines anderen Herstellers ist. Dass sie die Gäste in diesem Sinn aufgeklärt hätten, haben die Beklagten nicht behauptet.3.4. Es ist daher zu prüfen, ob eine Markenware auch dann im Sinne des Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG angeboten wird, wenn sie zwar - wie hier - in einer Getränkekarte aufscheint, im Lokal aber nicht (mehr) die Markenware, sondern ein gleichartiges Getränk ausgeschenkt ist. Nach Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG ist dem Markeninhaber (ua) vorbehalten, „unter dem Zeichen Waren anzubieten". Ein Angebot liegt unabhängig davon vor, ob die Ware auch tatsächlich geliefert werden kann. Auch die - durch die Beendigung der Lieferbeziehung - unrichtig gewordene Anführung eines Markengetränks in einer Getränkekarte muss daher als Anbieten dieser Ware gewertet werden. Die Herkunftsgarantie der Marke wird beeinträchtigt, wenn der Eindruck entstehen kann, das anstelle des Markengetränks angebotene „namenlose" Getränk stamme vom Markeninhaber. Ein solcher Eindruck kann bereits dann entstehen, wenn nicht ausdrücklich klargestellt wird, dass entgegen dem durch die Anführung in der Getränkekarte erweckten Eindruck das ausgeschenkte Getränk nicht das Markengetränk, sondern das Produkt eines anderen Herstellers ist. Dass sie die Gäste in diesem Sinn aufgeklärt hätten, haben die Beklagten nicht behauptet.
3.5. Die Beklagten machen geltend, die Marke der Klägerin deshalb rechtmäßig genutzt zu haben, weil sie bei einer Veranstaltung Mitte 2006 „Almdudler" in Flaschen angeboten haben. Sie lassen dabei außer Acht, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Inhalt einer Speise- und Getränkekarte auf das regelmäßig zur Verfügung stehende Angebot beziehen und nicht als Hinweis darauf verstehen, dass und welche Getränke auf ausdrückliche Bestellung hin beschafft werden können.
3.6. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhänig (stRsp ua 4 Ob 122/03z = MR 2003, 295 - Northland). Dass die Beklagten die Speise- und Getränkekarte im Schaukasten offenbar übersehen und es daher unterlassen haben, bei der Umstellung des Bonierungssystems auch diese Karte durch eine neugestaltete Speise- und Getränkekarte zu ersetzen, vermag daher an der dadurch begangenen Markenverletzung nichts zu ändern.
4.1. Die Beklagten machen geltend, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, weil sie von sich aus noch vor Klagseinbringung die Marke aus den im Restaurant aufliegenden Speise- und Getränkekarten gelöscht und den Abschluss eines gerichtlichen Unterlassungsvergleichs angeboten hätten.
4.2. Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0012087 und RS0080065).
4.3. Nach den Feststellungen haben die Beklagten bis Dezember 2005 „Almdudler" von der Klägerin bezogen und bis zum Verbrauch der gelieferten Containerware im Jänner 2006 in ihrem Lokal ausgeschenkt. Im Jänner haben sie „Almdudler" durch die Kräuterlimonade eines anderen Herstellers ersetzt, ohne dies aber den Kunden gegenüber sofort klarzustellen. Noch vor Klagseinbringung haben sie die im Lokal aufliegenden Speise- und Getränkekarten sowie auch das Bonierungssystem geändert und statt „Almdudler" „Kräuterlimonade" angeführt. Dabei haben sie eine Speise- und Getränkekarte in einem Schaukasten am Parkplatz übersehen und nicht (sofort) ausgetauscht.
4.4. Ob die Beklagten im Zeitraum bis zur Umstellung des Bonierungssystems, das heißt von Jänner bis Anfang Mai 2006, „Almdudler" in den im Lokal aufliegenden Getränkekarten belassen oder in „Dudler" geändert haben, spielt keine Rolle. Sie haben die Markenrechte der Klägerin jedenfalls verletzt, weil sie - wie die Feststellungen zum ersten Besuch der Testperson im Lokal zeigen - Kunden im Glauben gelassen haben, ihnen den bestellten „Almdudler" zu servieren, obwohl sie in Wahrheit nur mehr eine andere Kräuterlimonade im Angebot hatten. Gleichzeitig mit der Umstellung des Bonierungssystems Anfang Mai 2006 haben die Beklagten die Speise- und Getränkekarten im Lokal noch vor jeder Beanstandung durch die Klägerin ausgetauscht. Im Verfahren haben sie einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten, der allerdings keine Veröffentlichungsermächtigung umfasst hat.
4.5. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Vermutung der Wiederholungsgefahr, wenn der Kläger dadurch all das erhält, was er im Verfahren erreichen kann (stRsp ua 4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN). Der Beklagte braucht in seinem Vergleichsanbot dem Klagebegehren nur in den Punkten Rechnung zu tragen, in denen der Kläger im Rechtsstreit obsiegen könnte (4 Ob 395/87 = ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound).
4.6. Ein Anspruch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung steht zu, wenn der Kläger daran ein berechtigtes Interesse hat (§ 25 Abs 3 UWG). Die Urteilsveröffentlichung soll eine unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (stRsp 4 Ob 244/01p = ÖBl 2002, 71 - Alpentrio Tirol mwN). Begehrt der Kläger die Veröffentlichung in bestimmten Medien, dann ist das Gericht daran gebunden und kann nicht auf Veröffentlichung in anderen Medien erkennen (4 Ob 7/93 = ÖBl 1993, 96 - Compass). Der Kläger begehrt, ihn zur Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der Zeitschrift „Gastro" und in einer Samstagausgabe der „Kronen Zeitung" (Ausgabe Niederösterreich) auf Seite 5 zu ermächtigen.4.6. Ein Anspruch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung steht zu, wenn der Kläger daran ein berechtigtes Interesse hat (Paragraph 25, Absatz 3, UWG). Die Urteilsveröffentlichung soll eine unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (stRsp 4 Ob 244/01p = ÖBl 2002, 71 - Alpentrio Tirol mwN). Begehrt der Kläger die Veröffentlichung in bestimmten Medien, dann ist das Gericht daran gebunden und kann nicht auf Veröffentlichung in anderen Medien erkennen (4 Ob 7/93 = ÖBl 1993, 96 - Compass). Der Kläger begehrt, ihn zur Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der Zeitschrift „Gastro" und in einer Samstagausgabe der „Kronen Zeitung" (Ausgabe Niederösterreich) auf Seite 5 zu ermächtigen.
4.7. Die Beklagten haben die Markenrechte der Klägerin verletzt, indem sie nach Beendigung der Lieferbeziehung und nach Verbrauch der Containerware im Jänner 2006 unter der Marke „Almdudler" eine andere Kräuterlimonade angeboten haben. Sie haben jedoch Anfang Mai 2006 aus eigenem Antrieb das Bonierungssystem geändert und den Markennamen „Almdudler" aus ihren Speise- und Getränkekarten entfernt. Dabei haben sie allerdings übersehen, dass auch im Schaukasten am Parkplatz eine - durch die Umstellung überholte - Getränkekarte ausgehängt war. Es ist aber weder behauptet noch festgestellt, dass sie auch nach Umstellung des Bonierungssystems und Änderung der im Restaurant aufliegenden Speise- und Getränkekarten die von ihnen nunmehr ausgeschenkte Kräuterlimonade im Lokal als „Almdudler" angeboten hätten.
4.8. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Markenverletzung nur gegenüber einem beschränkten Personenkreis ausgewirkt hat, nämlich gegenüber jenen Gästen, die einen Almdudler bestellt, aber ohne entsprechenden Hinweis eine andere Kräuterlimonade erhalten haben, oder die - nach Umstellung des Bonierungssystems und Neugestaltung der Speise- und Getränkekarten - die im Schaukasten am Parkplatz ausgehängte (überholte) Getränkekarte gesehen und gelesen haben. Die Notwendigkeit der Aufklärung gegenüber einem derart eingeschränkten Personenkreis rechtfertigt es nicht, das Urteil in einer auflagenstarken überregionalen Zeitung, wie der Ausgabe Niederösterreich der Samstagausgabe der „Kronen Zeitung", zu veröffentlichen. Noch weniger erscheint es gerechtfertigt, das Urteil in einem Fachmagazin zu veröffentlichen, das sich, wie die Zeitschrift „Gastro", an die Gastronomie wendet. Hier mag die Veröffentlichung eines Unterlassungsgebots abschreckend für andere Gastwirte wirken; zur - die Urteilsveröffentlichung allein rechtfertigenden - Aufklärung der Kunden der Beklagten trägt sie aber nichts bei.
4.9. Mangels schutzwürdigen Interesses ist das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Klägerin nicht berechtigt. Dass die Beklagten neben der begehrten Unterlassung nicht auch die Veröffentlichung in beiden oder in einem der von der Klägerin begehrten Medien angeboten haben, vermag daher die durch ihr Verhalten - Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs und Umstellung des Bonierungssystems sowie Neugestaltung der Speise- und Getränkekarten aus eigenem Antrieb - dokumentierte Sinnesänderung nicht zu widerlegen. Den Beklagten ist es damit gelungen, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu bescheinigen.
5. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Streitgenossenzuschlag für zwei Streitgenossen beträgt 10 %. Als Bemessungsgrundlage war im Revisionsrekursverfahren mangels anderer Anhaltspunkte vom halben Streitwert auszugehen.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Streitgenossenzuschlag für zwei Streitgenossen beträgt 10 %. Als Bemessungsgrundlage war im Revisionsrekursverfahren mangels anderer Anhaltspunkte vom halben Streitwert auszugehen.