Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist im Verlags- und Druckereiwesen tätig; sie gibt in Österreich ua Wirtschaftsinformationsnachweise heraus und vertreibt diese. Dazu gehören insbesondere Spezialnachschlagewerke, wie etwa der Industriecompass, der Handelscompass, der Dienstleistungs- und Behördencompass, der Finanzcompass und der Personencompass; all diese Spezialnachschlagewerke haben sich aus dem erstmals 1867 erschienenen "Firmen-Compass" entwickelt. Darüber hinaus stellt die Klägerin zB Wirtschaftsinformationen unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen bereit. Sie ist Eigentümerin und Verlegerin des Zentralblattes für Österreich (§ 11 HGB iVm § 11 Abs 1 HRV). In diesem Zusammenhang sind für die Klägerin folgende Wortmarken für Waren und Dienstleistungen der angeführten Klassen beim Österreichischen Patentamt geschützt:Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist im Verlags- und Druckereiwesen tätig; sie gibt in Österreich ua Wirtschaftsinformationsnachweise heraus und vertreibt diese. Dazu gehören insbesondere Spezialnachschlagewerke, wie etwa der Industriecompass, der Handelscompass, der Dienstleistungs- und Behördencompass, der Finanzcompass und der Personencompass; all diese Spezialnachschlagewerke haben sich aus dem erstmals 1867 erschienenen "Firmen-Compass" entwickelt. Darüber hinaus stellt die Klägerin zB Wirtschaftsinformationen unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen bereit. Sie ist Eigentümerin und Verlegerin des Zentralblattes für Österreich (Paragraph 11, HGB in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, HRV). In diesem Zusammenhang sind für die Klägerin folgende Wortmarken für Waren und Dienstleistungen der angeführten Klassen beim Österreichischen Patentamt geschützt:
Marke Nr. 3143 "Compass", Beginn der Schutzdauer 14.2.1930, Klasse 16: Druckereierzeugnisse und Verlagswerke;
Marke Nr. 45540 "Kompass", Beginn der Schutzdauer 8.5.1961, Klasse 16: Druckereierzeugnisse und Verlagswerke;
Marke Nr. 45541 "Kompas", Beginn der Schutzdauer 8.5.1961, ebenfalls Klasse 16;
Marke Nr. 93262 "Compass", Beginn der Schutzdauer 8.5.1961, Klasse 42: Zurverfügungstellung von Informationen durch Datenverarbeitungsanlagen.
Die Beklagte ist seit 1.10.1990 im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Linz eingetragen. Gegenstand des 1990 neu gegründeten Unternehmens der Beklagten ist ua die Herausgabe wirtschaftlicher Nachschlagewerke über die Republik Österreich unter der Bezeichnung "Copress" und deren Vertrieb sowie die Errichtung und die Unterhaltung von Datenbasen mit Informationen über Firmen mit Niederlassungen in Österreich auf eigene Rechnung und auf Rechnung Dritter.
Die Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr unter der beim Österreichischen Patentamt zu Nr. 128961 eingetragenen Wortbildmarke "K-Copress" auf, deren Schutzdauer mit 8.1.1990 begonnen hat. Inhaber dieser Marke ist die Kompass International AG, Zürich, *****Schweiz, die Konzernmutter der Beklagten; diese gebraucht in ihren Geschäfts- und Werbebriefen auch das Bild einer Windrose.
Im Dezember 1990 versandte die Beklagte Geschäftsbriefe, in denen ua die Behauptung enthalten war:
"Ihr Kostenbeitrag beträgt ATS 500,--; dieser Betrag ist von uns seit Jahren nicht erhöht worden!"
Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dem Gebrauch der Bezeichnung "Copress" die Gefahr von Verwechslungen mit dem Zeichen der Klägerin "Compass" herbeiführe (§ 9 UWG) und mit ihrem Hinweis auf ihren seit Jahren gleichgebliebenen Preis unzutreffende Angaben über die Kontinuität ihres in Wahrheit erst seit 1.10.1990 bestehenden Unternehmens mache (§ 2 UWG), begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen,Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dem Gebrauch der Bezeichnung "Copress" die Gefahr von Verwechslungen mit dem Zeichen der Klägerin "Compass" herbeiführe (Paragraph 9, UWG) und mit ihrem Hinweis auf ihren seit Jahren gleichgebliebenen Preis unzutreffende Angaben über die Kontinuität ihres in Wahrheit erst seit 1.10.1990 bestehenden Unternehmens mache (Paragraph 2, UWG), begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. a) binnen drei Monaten ihren Gesellschaftsvertrag derart zu ändern, daß die Bezeichnung "Copress" insbesondere aus dem Firmawortlaut beseitigt wird, und diese Änderung ordnungsgemäß zum Firmenbuch anzumelden;
b) die Verwendung der Bezeichnung "Copress" für von ihr hergestellte oder vertriebene Produkte bzw von ihr erbrachte Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen;
2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Behauptungen, Ankündigungen und Angaben, wonach ein Kostenbeitrag von der Beklagten 'seit Jahren nicht erhöht worden ist', sowie ähnliche wahrheitswidrige Behauptungen zu unterlassen, die falsche Rückschlüsse auf einen längeren Bestand des Betriebes der am 1.10.1990 registrierten Beklagten zulasse."
Ferner begehrt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen zwei Monaten nach Rechtskraft in je einer Samstag-Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" und des "Kuriers" in einer näher beschriebenen Weise.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie übe ihren Betrieb in entsprechender vertraglicher Einbindung in die Organisation der Kompass International AG aus, so daß ihr auch die von der Konzernmutter abgeleiteten Kontinuitätsrechte zustünden. Da im Rahmen dieses Konzerns die Preise für Veröffentlichungen - namentlich seit 1976 in der Schweiz, Belgien und Frankreich - mit dem Gegenwert von ATS 500,-- gleichgeblieben seien, sei ihre entsprechende Behauptung nicht wettbewerbswidrig. Die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen seien nicht zur Verwechslung geeignet. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil durch die Bezeichnung der Produkte der Beklagten mit "K-Copress" Kunden- oder Lieferantenkreise nicht irregeführt worden seien.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der Firmenbestandteil der Klägerin "Compass" sei unterscheidungskräftig und genieße den Schutz des § 9 UWG. Da "Compass" und "Copress" miteinander verwechselt werden könnten, habe die Beklagte gegen § 9 UWG verstoßen. Mit ihrer Werbebehauptung, ihr Preis sei seit Jahren nicht erhöht worden, erwecke die Beklagte den wahrheitswidrigen Eindruck, sie sei schon seit Jahren geschäftlich tätig. Damit habe sie entgegen § 2 UWG unzutreffende Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse gemacht. Zur Aufklärung des irrgeführten Publikums sei die beantragte Urteilsveröffentlichung erforderlich.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der Firmenbestandteil der Klägerin "Compass" sei unterscheidungskräftig und genieße den Schutz des Paragraph 9, UWG. Da "Compass" und "Copress" miteinander verwechselt werden könnten, habe die Beklagte gegen Paragraph 9, UWG verstoßen. Mit ihrer Werbebehauptung, ihr Preis sei seit Jahren nicht erhöht worden, erwecke die Beklagte den wahrheitswidrigen Eindruck, sie sei schon seit Jahren geschäftlich tätig. Damit habe sie entgegen Paragraph 2, UWG unzutreffende Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse gemacht. Zur Aufklärung des irrgeführten Publikums sei die beantragte Urteilsveröffentlichung erforderlich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil insoweit, als damit der Beklagten wahrheitswidrige Ankündigungen über die Kontinuität ihres Unternehmens untersagt wurden (Punkt I), wies das auf § 9 UWG gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren ab (Punkt II) und änderte den Veröffentlichungsausspruch dahin ab, daß es die Klägerin zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard" ermächtigte; es sprach aus, daß der Wert der beiden Entscheidungsgegenstände (Begehren nach § 9 und nach § 2 UWG) einschließlich der darauf entfallenden Teile der Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren jeweils S 50.000 übersteigen und die ordentliche Revision zulässig sei. Die für die Klägerin geschützten Marken seien - in allen ihren Schreibweisen - vom Wort Kompaß, welches ein Gerät zur Bestimmung der Himmelsrichtung bezeichnet, abzuleiten. Dem Phantasiewort "Copress" könne inhaltlich ein Hinweis auf Druckprodukte entnommen werden, zumal die Buchstabenfolge "press" häufig hiefür verwendet werde. Trotz der Identität der beiden Anfangsbuchstaben "CO" und der Endbuchstaben "SS" sowie der Ähnlichkeit der Buchstaben "a" und "e" erscheine die Ähnlichkeit in Klang und Bild nicht allzu groß, da die weiteren Buchstabenkombinationen "mp" bzw "pr" doch einen wesentlichen Unterschied bewirkten. Auch bei der Aussprache sei die Betonung durchaus unterschiedlich, werde doch das Wort "Compass" auf der ersten Silbe, das Wort "Copress" eher auf der zweiten Silbe betont. Die Gefahr von Verwechslungen bestehe daher nicht. Auf die zusätzliche graphische Darstellung einer Windrose komme es entgegen der Meinung der Klägerin nicht an, weil dadurch die Worte "Compass" und "Copress" nicht ähnlicher würden. Die allenfalls durch die Verwendung der Windrose herbeigeführte Verwechselbarkeit sei aber vom Klagebegehren nicht umfaßt. In diesem Umfang sei daher das Klagebegehren abzuweisen. Der auf § 2 UWG gestützte Unterlassungsausspruch sei hingegen zu bestätigen. Was den Veröffentlichungsausspruch anlange, sei der Beklagten zuzugestehen, daß eine Veröffentlichung in Massenmedien wie dem "Kurier" und der "Neuen Kronen-Zeitung" im konkreten Fall zur Information der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendig sei. Das führe aber nicht zur Abweisung des gesamten Veröffentlichungsbegehrens; vielmehr sei ein geringer gestreutes Medium, das bekanntermaßen von einem großen Teil von Interessenten an Dienstleistungen der Streitteile gelesen wird, auszuwählen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil insoweit, als damit der Beklagten wahrheitswidrige Ankündigungen über die Kontinuität ihres Unternehmens untersagt wurden (Punkt römisch eins), wies das auf Paragraph 9, UWG gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren ab (Punkt römisch zwei) und änderte den Veröffentlichungsausspruch dahin ab, daß es die Klägerin zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard" ermächtigte; es sprach aus, daß der Wert der beiden Entscheidungsgegenstände (Begehren nach Paragraph 9 und nach Paragraph 2, UWG) einschließlich der darauf entfallenden Teile der Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren jeweils S 50.000 übersteigen und die ordentliche Revision zulässig sei. Die für die Klägerin geschützten Marken seien - in allen ihren Schreibweisen - vom Wort Kompaß, welches ein Gerät zur Bestimmung der Himmelsrichtung bezeichnet, abzuleiten. Dem Phantasiewort "Copress" könne inhaltlich ein Hinweis auf Druckprodukte entnommen werden, zumal die Buchstabenfolge "press" häufig hiefür verwendet werde. Trotz der Identität der beiden Anfangsbuchstaben "CO" und der Endbuchstaben "SS" sowie der Ähnlichkeit der Buchstaben "a" und "e" erscheine die Ähnlichkeit in Klang und Bild nicht allzu groß, da die weiteren Buchstabenkombinationen "mp" bzw "pr" doch einen wesentlichen Unterschied bewirkten. Auch bei der Aussprache sei die Betonung durchaus unterschiedlich, werde doch das Wort "Compass" auf der ersten Silbe, das Wort "Copress" eher auf der zweiten Silbe betont. Die Gefahr von Verwechslungen bestehe daher nicht. Auf die zusätzliche graphische Darstellung einer Windrose komme es entgegen der Meinung der Klägerin nicht an, weil dadurch die Worte "Compass" und "Copress" nicht ähnlicher würden. Die allenfalls durch die Verwendung der Windrose herbeigeführte Verwechselbarkeit sei aber vom Klagebegehren nicht umfaßt. In diesem Umfang sei daher das Klagebegehren abzuweisen. Der auf Paragraph 2, UWG gestützte Unterlassungsausspruch sei hingegen zu bestätigen. Was den Veröffentlichungsausspruch anlange, sei der Beklagten zuzugestehen, daß eine Veröffentlichung in Massenmedien wie dem "Kurier" und der "Neuen Kronen-Zeitung" im konkreten Fall zur Information der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendig sei. Das führe aber nicht zur Abweisung des gesamten Veröffentlichungsbegehrens; vielmehr sei ein geringer gestreutes Medium, das bekanntermaßen von einem großen Teil von Interessenten an Dienstleistungen der Streitteile gelesen wird, auszuwählen.
Gegen den abändernden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist teilweise berechtigt.