Rechtssatz RS0079137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079137
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Rechtssatz
Die Verwechslungsgefahr muß keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht; vielmehr hat sich immer mehr die Erkenntnis durchgesetzt, daß der abweichende Begriffsinhalt trotz (etwa) klanglicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann. Das gilt nicht nur, wenn jedes der beiden Zeichen einen bestimmten, vom anderen abweichenden Begriffsinhalt hat, sondern auch dann, wenn nur das eine Zeichen einen solchen Begriffsinhalt vermittelt, das andere aber eine - für den Außenstehenden unverständliche - Phantasiebezeichnung ist (hier: "Herholz" - "Wertholz" nicht verwechselbar ähnlich).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 30/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 30/89
- 4 Ob 7/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 7/93
Beisatz: Durch ausgeprägten Sinngehalt auch nur eines Zeichens wird nämlich die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend zurückgedrängt. (T1) Veröff: ÖBl 1993,96
- 4 Ob 7/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 7/96
nur: Die Verwechslungsgefahr muß keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht. (T2) Beis wie T1; Veröff: SZ 69/38
- 4 Ob 282/97t
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 282/97t
Vgl auch
- 4 Ob 137/02d
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 4 Ob 137/02d
Auch; Beisatz: Ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichens kann die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen. (T3)
- 4 Ob 191/14p
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 191/14p
nur T3; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr "BRONCHIPLANT" mit "BRONCHIPRET" bejaht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079137
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00030_8900000_001