Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin hält auch in dritter Instanz daran fest, daß das beanstandete Kennzeichen "W***" ihrem Zeichen "H***" bei der gebotenen Prüfung nach dem Gesamteindruck eines flüchtigen Betrachters im Wortklang und im Wortbild verwechselbar ähnlich sei. Das Zeichen "W***" weise auch keinen Sinngehalt auf, der vom flüchtigen Betrachter sofort erfaßt werde, wäre es doch sonst nicht als reine Wortmarke eingetragen worden; die nach dem Wortklang und dem Wortbild bestehende Verwechselbarkeit könnte im übrigen auch durch einen solchen Sinngehalt nicht ausgeschlossen werden. Die völlige Vernachlässigung der zweiten Silbe "H***" widerspreche dem Grundsatz der Prüfung nach dem Gesamteindruck.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig:
Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung dargelegt, daß die Verwechslungsgefahr bei Wortbezeichnungen dann besteht, wenn diese entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahekommen, daß Verwechslungen im Verkehr entstehen können; dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, der das Erinnerungsbild des Abnehmers bestimmt (ÖBl 1979, 136; ÖBl 1986, 92; MuR 1988, 59 u.v.a.). Auch ist zu berücksichtigen, daß die Zeichenadressaten die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnehmen, sondern nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder mit den konkret wahrgenommenen Bezeichnungen vergleichen können (ÖBl 1979, 156; ÖBl 1986, 92; MuR 1988, 59 u.v.a.). Schutzunfähige oder "schwache" Bestandteile tragen in der Regel - wenn überhaupt - zum Gesamteindruck eines Zeichens nur wenig bei (ÖBl 1982, 76; ÖBl 1986, 72 u.a.); auch solche Zeichenbestandteile können aber im Einzelfall, wenn auch nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Elementen, den Gesamteindruck des Zeichens als Ganzes beeinflussen und sogar bestimmen. Es dürfen deshalb nicht einzelne Zeichenbestandteile isoliert betrachtet und dem Ähnlichkeitsvergleich nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß auf den Gesamteindruck des Zeichens dessen einzelnen Teilen zukommt (SZ 47/103; ÖBl 1986, 72 und 92 u.v.a.). Trotzdem liegt das charakteristische Merkmal eines Zeichens regelmäßig nicht in einem schutzunfähigen oder "schwachen" Bestandteil; vielmehr wird in solchen Fällen die Aufmerksamkeit des Käufers zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt. Bei schutzunfähigen oder "schwachen" Teilen reichen daher meist schon relativ geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (SZ 47/103; ÖBl 1986, 72 und 92 u. v.a.).
Den Vorinstanzen kann aber nicht mit Grund vorgeworfen werden, sie hätten das Wort "H***" - welches im Hinblick auf das allgemeine Freihaltebedürfnis zweifellos für sich allein schutzunfähig wäre - beim Ähnlichkeitsvergleich außer Betracht gelassen. Auch beim Vergleich beider Kennzeichen in ihrer Gesamtheit ist die Gefahr einer Verwechslung nicht zu erkennen. Wie bereits Schönherr (zu ÖBl 1976, 76) zutreffend ausgeführt hat, muß die Verwechslungsgefahr keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht; vielmehr hat sich immer mehr die Erkenntnis durchgesetzt, daß der abweichende Begriffsinhalt trotz (etwa) klanglicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann (vgl. ÖBl 1980, 157; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 92; PBl. 1976, 163 u.a.). Das gilt nicht nur, wenn jedes der beiden Zeichen einen bestimmten, vom anderen abweichenden Begriffsinhalt hat, sondern auch dann, wenn nur das eine Zeichen einen solchen Begriffsinhalt vermittelt, das andere aber eine - für den Außenstehenden unverständliche - Phantasiebezeichnung ist (vgl. ÖBl 1980, 157). Gerade ein solcher Fall liegt aber hier vor:Den Vorinstanzen kann aber nicht mit Grund vorgeworfen werden, sie hätten das Wort "H***" - welches im Hinblick auf das allgemeine Freihaltebedürfnis zweifellos für sich allein schutzunfähig wäre - beim Ähnlichkeitsvergleich außer Betracht gelassen. Auch beim Vergleich beider Kennzeichen in ihrer Gesamtheit ist die Gefahr einer Verwechslung nicht zu erkennen. Wie bereits Schönherr (zu ÖBl 1976, 76) zutreffend ausgeführt hat, muß die Verwechslungsgefahr keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht; vielmehr hat sich immer mehr die Erkenntnis durchgesetzt, daß der abweichende Begriffsinhalt trotz (etwa) klanglicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann vergleiche ÖBl 1980, 157; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 92; PBl. 1976, 163 u.a.). Das gilt nicht nur, wenn jedes der beiden Zeichen einen bestimmten, vom anderen abweichenden Begriffsinhalt hat, sondern auch dann, wenn nur das eine Zeichen einen solchen Begriffsinhalt vermittelt, das andere aber eine - für den Außenstehenden unverständliche - Phantasiebezeichnung ist vergleiche ÖBl 1980, 157). Gerade ein solcher Fall liegt aber hier vor:
Das - offenbar von dem Zunamen "H***" abgeleitete - Zeichen der Klägerin "H***" ist eine reine Phantasiebezeichnung, mit der kein bestimmter Inhalt verbunden werden kann; das beanstandete Zeichen "W***" hingegen vermittelt, auch wenn es in dieser Zusammensetzung nicht allgemein gebräuchlich ist, jedenfalls die Vorstellung eines "wertvollen Holzes". Damit hebt sich aber diese Bezeichnung deutlich von der - im gegebenen Zusammenhang inhaltsleeren - Buchstabenfolge "HER" ab, so daß die Gefahr einer Verwechslung der beiden Zeichen ausgeschlososen ist. Aus der Entscheidung 4 Ob 38/88, nach der die Bezeichnungen "D***" und "L***" verwechselbar ähnlich sind, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, fehlt doch dort den jeweils ersten Silben ein allgemein erkennbarer, die beiden Wörter unterscheidender Sinngehalt.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen mangels Verwechslungsgefahr einen Kennzeichenmißbrauch im Sinne des § 9 UWG verneint. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt, weil rechtlich unerheblich, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit Recht haben daher die Vorinstanzen mangels Verwechslungsgefahr einen Kennzeichenmißbrauch im Sinne des Paragraph 9, UWG verneint. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt, weil rechtlich unerheblich, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.