Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze zu den hier umstrittenen Fragen bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt und wegen des Fehlens von Vorentscheidungen mit einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß (ÖBl. 1984, 48; JBl 1987, 795 uva).
Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten vermissen die Feststellung, daß sie nur Lederwaren, im Gegensatz zur Klägerin aber keine Textilien vertreiben. Darauf kommt es jedoch nicht an: Selbst wenn man nämlich auf Grund einer solchen Feststellung das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen verneinen könnte, wäre für die Beklagten nichts zu gewinnen. Ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist hier nicht entscheidend. § 9 UWG ist nicht auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt; vielmehr genügt die objektive Möglichkeit einer Verwechslung der beteiligten Unternehmen auf Grund der Gleichheit oder Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren. Nur eine durchgreifende Branchen- oder Warenverschiedenheit könnte im allgemeinen den Ausschluß der Verwechslungsgefahr herbeiführen, weil dann nicht zu besorgen wäre, daß die Waren oder Leistungen der Streitteile auf demselben Absatzgebiet zusammentreffen (ÖBl. 1988, 23 mwN). Davon kann aber hier keine Rede sein. Der Auffassung, daß einem Verkehrsteilnehmer, der in der Lederoberbekleidungsbranche dem Zeichen "L***" begegnet, das Zeichen "D***" gar nicht in den Sinn kommen könne (S. 130), ist schon deshalb nicht zu folgen, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, daß die Erstbeklagte nur solche Detailhändler beliefert, die ausschließlich Lederoberbekleidung vertreiben, und nicht auch solche, die gleichzeitig andere Waren, insbesondere auch Bekleidung aus Textilien, verkaufen; daß aber Händler der Bekleidungsbranche, von großen Warenhäusern ganz zu schweigen, in aller Regel gleichzeitig Kleidungsstücke aus verschiedenen Materialien vertreiben, ist allgemein bekannt. Selbst wenn sich also die Beklagten tatsächlich nur mit Lederoberbekleidung befassen sollten, könnte dies die Gefahr einer Verwechslung zwischen "D***" und "L***" nicht ausschließen.Die Beklagten vermissen die Feststellung, daß sie nur Lederwaren, im Gegensatz zur Klägerin aber keine Textilien vertreiben. Darauf kommt es jedoch nicht an: Selbst wenn man nämlich auf Grund einer solchen Feststellung das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen verneinen könnte, wäre für die Beklagten nichts zu gewinnen. Ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist hier nicht entscheidend. Paragraph 9, UWG ist nicht auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt; vielmehr genügt die objektive Möglichkeit einer Verwechslung der beteiligten Unternehmen auf Grund der Gleichheit oder Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren. Nur eine durchgreifende Branchen- oder Warenverschiedenheit könnte im allgemeinen den Ausschluß der Verwechslungsgefahr herbeiführen, weil dann nicht zu besorgen wäre, daß die Waren oder Leistungen der Streitteile auf demselben Absatzgebiet zusammentreffen (ÖBl. 1988, 23 mwN). Davon kann aber hier keine Rede sein. Der Auffassung, daß einem Verkehrsteilnehmer, der in der Lederoberbekleidungsbranche dem Zeichen "L***" begegnet, das Zeichen "D***" gar nicht in den Sinn kommen könne (S. 130), ist schon deshalb nicht zu folgen, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, daß die Erstbeklagte nur solche Detailhändler beliefert, die ausschließlich Lederoberbekleidung vertreiben, und nicht auch solche, die gleichzeitig andere Waren, insbesondere auch Bekleidung aus Textilien, verkaufen; daß aber Händler der Bekleidungsbranche, von großen Warenhäusern ganz zu schweigen, in aller Regel gleichzeitig Kleidungsstücke aus verschiedenen Materialien vertreiben, ist allgemein bekannt. Selbst wenn sich also die Beklagten tatsächlich nur mit Lederoberbekleidung befassen sollten, könnte dies die Gefahr einer Verwechslung zwischen "D***" und "L***" nicht ausschließen.
Auf die Frage, ob eine "lokale Verkehrsgeltung des Zeichens 'L***' für Österreich" eine Verwechslung mit dem Wort "D***" verhindern könnte, ist nicht einzugehen, weil die Beklagte eine solche Verkehrsgeltung in erster Instanz nicht behauptet hat; sie hat nur in anderem Zusammenhang vorgebracht, daß sie keine internationale Bedeutung anstrebe, sondern bloß lokale, nicht österreichweite Bedeutung habe (S. 25). Damit hat sie aber nicht behauptet, daß das Zeichen "L***" innerhalb beteiligter Verkehrskreise als ihr Kennzeichen gelte.
Daß dem Zeichen der Klägerin gegenüber jenem der Beklagten der Zeitvorrang zukommt, ist in erster Instanz unbestritten geblieben und ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen des Erstrichters. Sowohl die Firma als auch die eingangs erwähnten Marken der Klägerin enthalten das - zusammengeschriebene - Wort "delmod". Soweit die Beklagten ins Treffen führen, daß die Klägerin nur von der Marke "del mod" kennzeichenmäßigen Gebrauch mache, entfernen sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen; auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Werbematerial geht hervor, daß dort häufig das Wort "D***" gebraucht wird (zB Beilage D1, D2). Daß die Klägerin im geschäftlichen Verkehr ihren Firmenwortlaut abweichend von der Registrierung schreibe, behaupten die Beklagten selbst nicht. Selbst wenn aber die Klägerin nur das Zeichen "del mod" gebrauchen sollte, wäre dies nicht ausschlaggebend, weil damit nur die Ähnlichkeit mit dem Wort "L***" im Wortbild geringer würde, nicht aber jene im Wortklang. Verwechslungsgefahr ist aber - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - im allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn sie auch nur bei einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist (ÖBl. 1986, 92 mwN; MuR 1988, 59). Aus demselben Grund käme auch der weiteren von den Beklagten vermißten Feststellung keine Bedeutung zu, daß sie das Wort "L***" immer im Zusammenhang mit einer bestimmten "auffallenden optischen Gestaltung der Umgebung" (S. 125) gebrauchten. Eine solche Feststellung wäre überdies in dieser Allgemeinheit jedenfalls im Hinblick auf die Kennung des Fernschreibanschlusses "lemod a" unrichtig.
Aber auch von einem absoluten Freihaltebedürfnis für das von der Beklagten gewählte Firmenschlagwort kann keine Rede sein. Daß es sich dabei um kein Wort der Umgangssprache handelt, das zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren im Verkehr allgemein gebräuchlich und auf das der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung von Waren oder Leistungen angewiesen wäre (vgl. ÖBl. 1985, 11 ua), hat das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt. "L***" ist vielmehr ein neu geschaffenes Phantasiewort, das - wie die Beklagten selbst vorbringen - Assoziationen zu verschiedenen Begriffen auslösen soll. Ein Freihaltebedürfnis für das künstlich geschaffene Wort "L***" ergibt sich auch nicht daraus, daß es angeblich "exakt" dem Klangbild des französischen Begriffes "les modes" (= die Moden) entspricht. Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung dieser genauen klanglichen Übereinstimmung ist im übrigen eine - unbeachtliche Neuerung, haben doch die Beklagten in erster Instanz nicht vorgebracht, daß die Betonung ihres Zeichens - gleich jener der französischen Wortgruppe - auf der zweiten Silbe (mod) liege; die von ihr behauptete Assoziation mit dem Wort "Ledermoden" (S. 23) wird wohl eher durch eine Betonung auf der ersten Silbe hervorgerufen.Aber auch von einem absoluten Freihaltebedürfnis für das von der Beklagten gewählte Firmenschlagwort kann keine Rede sein. Daß es sich dabei um kein Wort der Umgangssprache handelt, das zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren im Verkehr allgemein gebräuchlich und auf das der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung von Waren oder Leistungen angewiesen wäre vergleiche ÖBl. 1985, 11 ua), hat das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt. "L***" ist vielmehr ein neu geschaffenes Phantasiewort, das - wie die Beklagten selbst vorbringen - Assoziationen zu verschiedenen Begriffen auslösen soll. Ein Freihaltebedürfnis für das künstlich geschaffene Wort "L***" ergibt sich auch nicht daraus, daß es angeblich "exakt" dem Klangbild des französischen Begriffes "les modes" (= die Moden) entspricht. Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung dieser genauen klanglichen Übereinstimmung ist im übrigen eine - unbeachtliche Neuerung, haben doch die Beklagten in erster Instanz nicht vorgebracht, daß die Betonung ihres Zeichens - gleich jener der französischen Wortgruppe - auf der zweiten Silbe (mod) liege; die von ihr behauptete Assoziation mit dem Wort "Ledermoden" (S. 23) wird wohl eher durch eine Betonung auf der ersten Silbe hervorgerufen.
Den Beklagten kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß das Zeichen "D***" keine Unterscheidungskraft besitze, weil es nichts anderes bedeute als "von der Mode" oder "über die Mode" und damit bloß beschreibenden Charakter (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) habe. Für "D***" gilt vielmehr das zu "L***" Gesagte: Auch dabei handelt es sich um eine Wortschöpfung, die im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird. Daß die von der Klägerin gewählte Schreibweise ihres Zeichens jener einer romanischen Sprache entspreche, behaupten die Beklagten selbst nicht. An der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bestehe kein Zweifel. Der vorliegende Sachverhalt kann nicht mit jenem verglichen werden, der der Entscheidung ÖBl. 1985, 41 - Pisang zugrunde gelegen war. Dort hatte die Beklagte das aus der malaysischen Sprache stammende und soviel wie "Banane" bedeutende Wort "Pisang" verwendet; der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß im Interesse des Export- und Importhandels ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehe, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden. Derartiges trifft aber weder auf "D***" noch auf "L***" zu.Den Beklagten kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß das Zeichen "D***" keine Unterscheidungskraft besitze, weil es nichts anderes bedeute als "von der Mode" oder "über die Mode" und damit bloß beschreibenden Charakter (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) habe. Für "D***" gilt vielmehr das zu "L***" Gesagte: Auch dabei handelt es sich um eine Wortschöpfung, die im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird. Daß die von der Klägerin gewählte Schreibweise ihres Zeichens jener einer romanischen Sprache entspreche, behaupten die Beklagten selbst nicht. An der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bestehe kein Zweifel. Der vorliegende Sachverhalt kann nicht mit jenem verglichen werden, der der Entscheidung ÖBl. 1985, 41 - Pisang zugrunde gelegen war. Dort hatte die Beklagte das aus der malaysischen Sprache stammende und soviel wie "Banane" bedeutende Wort "Pisang" verwendet; der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß im Interesse des Export- und Importhandels ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehe, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden. Derartiges trifft aber weder auf "D***" noch auf "L***" zu.
Soweit die Beklagten neuerlich geltend machen, daß sie das Wort "L***" außer im Zusammenhang mit ihrem Firmenwortlaut nur bei der Anführung ihres Fernschreibanschlusses zusammen mit dem Vokal "A" verwendeten, setzen sie sich darüber hinweg, daß der Buchstabe "A" nur der Bezeichnung des Staates Österreich dient und daher im inländischen Fernschreibverkehr keine besondere Beachtung findet; als Kennzeichen, das die Beklagten von den anderen österreichischen Teilnehmern des Fernschreibverkehrs unterscheidet, dient demnach nur das Schlagwort "L***". Die Beklagten verwenden darüber hinaus dieses Schlagwort nicht nur bei dem - notwendigen und daher nach ständiger Rechtsprechung mit einstweiliger Verfügung nicht zu untersagenden (SZ 22/17, SZ 27/317, ÖBl. 1974, 35 u.a.) - Gebrauch ihrer Firma, sondern sie heben es im geschäftlichen Verkehr noch besonders heraus (vgl. Beilage J2); ein solcher Gebrauch kann aber auch im Provisorialverfahren verboten werden (ÖBl. 1972, 68). Die Gefahr einer Verwechslung zwischen "D***" und "L***" wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Beklagten nur an Detailhändler wenden. Es trifft zwar zu, daß bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist und daher dann, wenn im Einzelfall nur Fachleute mit dem Zeichen, um dessen Verwechslungseignung es geht, in Berührung kommen, die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden kann, als wenn die Letztverbraucher angesprochen werden (vgl. SZ 39/45; ÖBl. 1963, 53 u.a.; Hohenecker-Friedl 50). Das ändert aber nichts daran, daß auch bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen innerhalb eines Kreises von Fachleuten der Gesamteindruck maßgebend ist, den die Bezeichnung bei flüchtiger Wahrnehmung auf den durchschnittlichen Interessenten (innerhalb des angesprochenen Publikumsteiles) macht. Auch Detailhändler (und ihre Angestellten) können aber in der Eile des Geschäftsverkehrs im Hinblick auf die Vielzahl anbietender Großhändler ähnlich klingende Namen miteinander verwechseln, zumal immer neue Personen hinzukommen, die noch nicht die erforderliche Kenntnis besitzen (JBl 1959, 550). Die Feststellung des Erstrichters, daß die Erstbeklagte an den von ihr vertriebenen Waren keine Etiketten anbringe, ist somit ohne rechtliche Bedeutung.Soweit die Beklagten neuerlich geltend machen, daß sie das Wort "L***" außer im Zusammenhang mit ihrem Firmenwortlaut nur bei der Anführung ihres Fernschreibanschlusses zusammen mit dem Vokal "A" verwendeten, setzen sie sich darüber hinweg, daß der Buchstabe "A" nur der Bezeichnung des Staates Österreich dient und daher im inländischen Fernschreibverkehr keine besondere Beachtung findet; als Kennzeichen, das die Beklagten von den anderen österreichischen Teilnehmern des Fernschreibverkehrs unterscheidet, dient demnach nur das Schlagwort "L***". Die Beklagten verwenden darüber hinaus dieses Schlagwort nicht nur bei dem - notwendigen und daher nach ständiger Rechtsprechung mit einstweiliger Verfügung nicht zu untersagenden (SZ 22/17, SZ 27/317, ÖBl. 1974, 35 u.a.) - Gebrauch ihrer Firma, sondern sie heben es im geschäftlichen Verkehr noch besonders heraus vergleiche Beilage J2); ein solcher Gebrauch kann aber auch im Provisorialverfahren verboten werden (ÖBl. 1972, 68). Die Gefahr einer Verwechslung zwischen "D***" und "L***" wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Beklagten nur an Detailhändler wenden. Es trifft zwar zu, daß bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist und daher dann, wenn im Einzelfall nur Fachleute mit dem Zeichen, um dessen Verwechslungseignung es geht, in Berührung kommen, die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden kann, als wenn die Letztverbraucher angesprochen werden vergleiche SZ 39/45; ÖBl. 1963, 53 u.a.; Hohenecker-Friedl 50). Das ändert aber nichts daran, daß auch bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen innerhalb eines Kreises von Fachleuten der Gesamteindruck maßgebend ist, den die Bezeichnung bei flüchtiger Wahrnehmung auf den durchschnittlichen Interessenten (innerhalb des angesprochenen Publikumsteiles) macht. Auch Detailhändler (und ihre Angestellten) können aber in der Eile des Geschäftsverkehrs im Hinblick auf die Vielzahl anbietender Großhändler ähnlich klingende Namen miteinander verwechseln, zumal immer neue Personen hinzukommen, die noch nicht die erforderliche Kenntnis besitzen (JBl 1959, 550). Die Feststellung des Erstrichters, daß die Erstbeklagte an den von ihr vertriebenen Waren keine Etiketten anbringe, ist somit ohne rechtliche Bedeutung.
Daß die Bezeichnungen "D***" und "L***" einander sehr ähnlich sind, kann nicht bezweifelt werden. Beide Wörter bestehen aus zwei Silben; ihre zweite Silbe ist identisch, die erste Silbe beider Zeichen weist denselben Vokal auf, der Konsonant "l" kommt in beiden ersten Silben, 1enn auch an verschiedener Stelle, vor. Da bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muß, daß die betreffenden Bezeichnungen kaum jemals gleichzeitig wahrgenommen werden, dem Wahrnehmungsbild vielmehr regelmäßig nur ein mehr oder minder verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht, so daß fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffallende Bestandteile einer Bezeichnung im Gedächtnis bleiben (ÖBl. 1986, 129, ÖBl. 1988, 23 uva), muß hier die Gefahr von Verwechslungen bejaht werden.
Soweit schließlich die Beklagten meinen, daß das Verbot nur mit der Beschränkung auf das Gebiet der Republik Österreich hätte erlassen werden dürfen, übersehen sie, daß die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf internationale Marken stützen konnte, die nach Art. 4 MMA in allen Vertragsländern - zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört (Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 518 Anm. 1 zu Art. 1 MMA) - ebenso geschützt sind, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wären. Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf die §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Soweit schließlich die Beklagten meinen, daß das Verbot nur mit der Beschränkung auf das Gebiet der Republik Österreich hätte erlassen werden dürfen, übersehen sie, daß die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf internationale Marken stützen konnte, die nach Artikel 4, MMA in allen Vertragsländern - zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört (Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 518 Anmerkung 1 zu Artikel eins, MMA) - ebenso geschützt sind, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wären. Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.