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Rechtssatz RS0079590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079590

Geschäftszahl

4Ob38/88

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; wenn also im Einzelfall nur Fachleute mit dem Zeichen, um dessen Verwechslungseignung es geht, in Berührung kommen, kann die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn die Letztverbraucher angesprochen werden. Das ändert aber nichts daran, daß auch bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen innerhalb eines Kreises von Fachleuten der Gesamteindruck maßgebend ist, den die Bezeichnung bei flüchtiger Wahrnehmung auf den durchschnittlichen Interessenten (innerhalb des angesprochenen Publikumsteiles) macht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 38/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 38/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079590

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0040OB00038_8800000_003