Gegenstand der zitierten Entscheidungen waren die Bezeichnungen "the
drive company" (4 Ob 237/01h = wbl 2002/130 - drivecompany) und
"internetfactory" (4 Ob 230/01d = wbl 2002/131 - internetfactory). In
beiden Entscheidungen wurde die Unterscheidungskraft der jeweils streitgegenständlichen Bezeichnung bejaht.
Die Klägerin will daraus ableiten, dass auch die Bezeichnung "Werbepräsent" unterscheidungskräftig sei. Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung unerheblich, weil der von der Klägerin behauptete Markeneingriff und die von ihr behauptete Verletzung ihres Namensrechts schon deshalb entfallen, weil zwischen der für sie geschützten Bezeichnung "Wertpräsent" und der vom Beklagten verwendeten Bezeichnung "Werbepräsent" keine Verwechslungsgefahr besteht:
Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab. Nach diesem Maßstab ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob die Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - T-One mwN). Dabei kann ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichens die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild
weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen (4 Ob 7/93 = ÖBl
1993, 96 - Compass; 4 Ob 7/96 = SZ 69/38 - LEUMIN/LEIMIN ua).
Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung "Werbepräsent" ist eine übliche Bezeichnung für Werbegeschenk. Ihr ausgeprägter Sinngehalt schließt eine Verwechslung sowohl mit der Marke "Wertpräsent" als auch mit dem gleichlautenden Firmenbestandteil der Klägerin aus. Damit entfällt die von der Klägerin behauptete Verletzung ihrer Zeichenrechte, weil der Gebrauch nur ähnlicher, aber nicht identischer Zeichen nur bei Verwechslungsgefahr in die Rechte des Markeninhabers eingreift (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG) und auch das Firmenrecht nur durch einen Gebrauch des Zeichens in einer Weise verletzt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient (§ 9 Abs 1 UWG).Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung "Werbepräsent" ist eine übliche Bezeichnung für Werbegeschenk. Ihr ausgeprägter Sinngehalt schließt eine Verwechslung sowohl mit der Marke "Wertpräsent" als auch mit dem gleichlautenden Firmenbestandteil der Klägerin aus. Damit entfällt die von der Klägerin behauptete Verletzung ihrer Zeichenrechte, weil der Gebrauch nur ähnlicher, aber nicht identischer Zeichen nur bei Verwechslungsgefahr in die Rechte des Markeninhabers eingreift (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) und auch das Firmenrecht nur durch einen Gebrauch des Zeichens in einer Weise verletzt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient (Paragraph 9, Absatz eins, UWG).
Der weiters behauptete Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zu einer Entscheidung des OLG Wien aus 1990 vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen. Die Rechtssicherheit wird durch einen Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung nur dann im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gefährdet, wenn es sich dabei, wie schon die im Gesetz beispielsweise angeführten Fälle zeigen, um höchstgerichtliche Rechtsprechung handelt.Der weiters behauptete Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zu einer Entscheidung des OLG Wien aus 1990 vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen. Die Rechtssicherheit wird durch einen Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung nur dann im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gefährdet, wenn es sich dabei, wie schon die im Gesetz beispielsweise angeführten Fälle zeigen, um höchstgerichtliche Rechtsprechung handelt.