Rechtssatz RS0114771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114771
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 325/00y
Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 325/00y
- 4 Ob 137/02d
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 4 Ob 137/02d
Vgl auch; Beisatz: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob die Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen. Ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichens kann die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen. (T1)
- 4 Ob 10/03d
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 10/03d
Vgl auch; Beisatz: Ob ein Zeichen Kennzeichnungskraft besitzt, hängt bei einer Fremdsprache entnommenen Begriffen davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (hier: "more"). (T2); Beis wie T1 nur: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob die Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen. (T3)
- 4 Ob 225/03x
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 225/03x
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen ist. (T4)
- 4 Ob 36/04d
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 36/04d
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. (T5); Beis wie T4
- 4 Ob 7/05s
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 7/05s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „car care". (T6)
- 4 Ob 15/06v
Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 15/06v
Auch; Beisatz: Der Bekanntheitsgrad ist nur eines von mehreren Kriterien für die Verwechslungsgefahr. (T7)
- 4 Ob 124/06y
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 124/06y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
- 4 Ob 134/06v
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Beim Begriff „BUZZ" ist das weder gerichtsbekannt noch bescheinigt. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114771
Dokumentnummer
JJR_20010213_OGH0002_0040OB00325_00Y0000_001