Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat die Identität der streitgegenständlichen Unternehmenskennzeichen zu Recht verneint. Nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG ist nur die Verwendung eines mit der geschützten Marke gleichen Zeichens (= identisch nach der Richtlinie 89/104/EWG und der Verordnung [EG] Nr. 40/94) verboten. Gleich (im Sinn von identisch) sind die beiden hier zu beurteilenden Zeichen aber nicht, mag deren phonetische Wiedergabe auch gleich klingen. § 10 Abs 1 Z 1 MSchG scheidet daher als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruch aus.1. Das Berufungsgericht hat die Identität der streitgegenständlichen Unternehmenskennzeichen zu Recht verneint. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG ist nur die Verwendung eines mit der geschützten Marke gleichen Zeichens (= identisch nach der Richtlinie 89/104/EWG und der Verordnung [EG] Nr. 40/94) verboten. Gleich (im Sinn von identisch) sind die beiden hier zu beurteilenden Zeichen aber nicht, mag deren phonetische Wiedergabe auch gleich klingen. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG scheidet daher als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruch aus.
2. Der Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG setzt Verwechslungsgefahr voraus. Ob das im Einzelfall zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller Umstände umfassend zu beurteilen (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - T-ONE mwN; zuletzt etwa 4 Ob 15/06v - Weekend). Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat (4 Ob 325/00y mwN). Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab (EuGH-Sammlung 1998, I-5507 - Cannon/canon, RNr 17).2. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG setzt Verwechslungsgefahr voraus. Ob das im Einzelfall zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller Umstände umfassend zu beurteilen (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - T-ONE mwN; zuletzt etwa 4 Ob 15/06v - Weekend). Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat (4 Ob 325/00y mwN). Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab (EuGH-Sammlung 1998, I-5507 - Cannon/canon, RNr 17).
Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist; die Kennzeichnungskraft bestimmt damit den Schutzbereich der Marke (EuGH-Sammlung 1997, I-6191 = ÖBl 1998, 106 - Sabel/Puma, RNr 24). Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen, ist zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH-Sammlung 1999, I-2779 = ÖBl 1999, 255 - Chiemsee, RNr 49). Bei Waren- oder Dienstleistungsidentität ist daher ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen erforderlich als bei einem größeren Waren- oder Dienstleistungsabstand (RIS-Justiz RS0116294; zuletzt etwa 4 Ob 140/05t - Dorfmühle).
Ob die Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen. Entscheidend ist, wie die Marke auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wirkt; dieser nimmt die Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die Einzelheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden und dass der Grad der Aufmerksamkeit von der Art der Ware und der Dienstleistung abhängt (EuGH-Sammlung 1999, I-3819 = ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Lloint´s, RNr 26 mwN).
Der Markenschutz ist nicht regional begrenzt (4 Ob 15/06v mwN).
3. Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Nach dem festgestellten Sachverhalt werben die Streitteile für ihre Hotels national und international; sie treten auf denselben Märkten auf. Die Bezeichnungen „Hotel Harmonie" und „Harmony Hotels" haben denselben Sinngehalt und klingen gleich; sie sind einander sehr ähnlich. Die damit bezeichneten Hotels befinden sich zwar in verschiedenen Gegenden und auch ihr konkretes Angebot mag verschieden sein; die von ihnen erbrachte Dienstleistung ist aber gleich. Die sehr ähnliche Bezeichnung legt damit die Annahme nahe, dass zwischen den Hotels der Streitteile besondere Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger Teilnehmer des Buchungssystems „Best Western" ist und darauf auch bei Verwendung seiner Marke stets hinweist. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei „Best Western" nicht um eine Hotelkette, sondern um ein Buchungssystem für selbstständige Hotels handelt, sodass die Zugehörigkeit zu diesem System nichts darüber aussagt, in wessen Eigentum das Hotel steht und ob und mit welchen anderen Hotels es wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
4. Die Beklagten halten auch in dritter Instanz ihren Einwand aufrecht, sie selbst führten die „Harmony Hotels" gar nicht, weshalb ihnen eine allfällige Verletzung der Markenrechte des Klägers nicht angelastet werden könne. Die Beklagten sind die Eigentümer der „Harmony Hotels"; der Erstbeklagte und die Geschäftsführer der Zweit- und Drittbeklagten haben eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der die Hotels betreibenden Betriebsgesellschaft, einer GmbH & Co KG, gegründet; sie sind auch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditisten der Betriebsgesellschaft. Die Verwendung der Bezeichnung „Harmony Hotels" geht damit von ihnen aus und beruht auf ihrem maßgeblichen Willen; sie kann von ihnen auch jederzeit geändert werden. Ihre Stellung kann nicht der eines (persönlich haftenden) Gesellschafters gleichgehalten werden, dem kein Einfluss auf die Geschäftsführung zukommt (4 Ob 71/99s = ÖBl 2000, 16 - Melatonin), sondern sie haben als Täter für den Markeneingriff einzustehen.
5. Die Beklagten machen schließlich noch geltend, der Kläger habe durch langjährige Nichtfortsetzung des Verfahrens, und zwar durch Zuwarten auch noch lange nach Rechtskraft der den Löschungsantrag abweisenden Entscheidung des Patentamts, zumindest schlüssig auf die Verfolgung seines Anspruchs gegen die Beklagten verzichtet. Schlüssiger Verzicht nach § 863 Abs 1 ABGB darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Zweifel an seiner Bedeutung offen lässt, stets wird ein strenger Maßstab gefordert (Bollenberger in KBB, § 863 ABGB, Rz 7; Rummel in Rummel3 § 863 ABGB Rz 14 je mwN; RIS-Justiz RS0014190). Soweit die Beklagten im Übrigen pauschal auf früheres Vorbringen oder ihre Ausführungen in früheren Rechtsmittelschriftsätzen verweisen, ist dies unbeachtlich (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO, Rz 25 mwN zur Rsp).5. Die Beklagten machen schließlich noch geltend, der Kläger habe durch langjährige Nichtfortsetzung des Verfahrens, und zwar durch Zuwarten auch noch lange nach Rechtskraft der den Löschungsantrag abweisenden Entscheidung des Patentamts, zumindest schlüssig auf die Verfolgung seines Anspruchs gegen die Beklagten verzichtet. Schlüssiger Verzicht nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Zweifel an seiner Bedeutung offen lässt, stets wird ein strenger Maßstab gefordert (Bollenberger in KBB, Paragraph 863, ABGB, Rz 7; Rummel in Rummel3 Paragraph 863, ABGB Rz 14 je mwN; RIS-Justiz RS0014190). Soweit die Beklagten im Übrigen pauschal auf früheres Vorbringen oder ihre Ausführungen in früheren Rechtsmittelschriftsätzen verweisen, ist dies unbeachtlich (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO, Rz 25 mwN zur Rsp).
6. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt, weil die Hotels der Beklagten nach wie vor als „Harmony Hotels" vermarktet werden und der gesetzwidrige Zustand daher fortbesteht (vgl RIS-Justiz RS0079953; 4 Ob 317, 318/85 = ÖBl 1985, 129 - UNO-City; Tonninger in Kucsko, marken.schutz 783 mwN).6. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt, weil die Hotels der Beklagten nach wie vor als „Harmony Hotels" vermarktet werden und der gesetzwidrige Zustand daher fortbesteht vergleiche RIS-Justiz RS0079953; 4 Ob 317, 318/85 = ÖBl 1985, 129 - UNO-City; Tonninger in Kucsko, marken.schutz 783 mwN).
7. Der vom Kläger auf die Verletzung seiner Marke gestützte Unterlassungsanspruch ist somit berechtigt. Der Revision war Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen waren im Sinne der Klagestattgebung abzuändern.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Bei der Kostenberechnung war zu berücksichtigen, dass dem Kläger lediglich drei Parteien gegenüber standen, abgewiesene Vertagungsansuchen nicht zu honorieren sind, im Gebührenbestimmungsverfahren kein Kostenersatz stattfindet, weshalb keine Rekurskosten gebühren und über die Pauschalgebühren und Sachverständigengebühren hinausgehende Barauslagen nicht bescheinigt wurden.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Bei der Kostenberechnung war zu berücksichtigen, dass dem Kläger lediglich drei Parteien gegenüber standen, abgewiesene Vertagungsansuchen nicht zu honorieren sind, im Gebührenbestimmungsverfahren kein Kostenersatz stattfindet, weshalb keine Rekurskosten gebühren und über die Pauschalgebühren und Sachverständigengebühren hinausgehende Barauslagen nicht bescheinigt wurden.