Rechtssatz RS0112076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112076
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Rechtssatz
Die bisherige Rechtsprechung kann demnach insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als sie die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft mit § 128 HGB begründet. Seine Haftung muss jedenfalls dann verneint werden, wenn er am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt war und schon kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit hatte, den Wettbewerbsverstoß zu unterbinden.Die bisherige Rechtsprechung kann demnach insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als sie die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft mit Paragraph 128, HGB begründet. Seine Haftung muss jedenfalls dann verneint werden, wenn er am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt war und schon kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit hatte, den Wettbewerbsverstoß zu unterbinden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/99s
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 71/99s
Veröff: SZ 72/77
- 4 Ob 117/99f
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 117/99f
Vgl auch
- 4 Ob 158/00i
Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 158/00i
Auch
- 4 Ob 209/03v
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 209/03v
Auch; Beisatz: Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Unterlassungsverbindlichkeiten ist mit der Begründung abzulehnen, dass die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen nicht erfüllt. (T1)
- 10 Ob 39/04i
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 39/04i
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinn ist es nicht ausgeschlossen, dass der persönlich haftende Gesellschafter gemäß § 381 Z 1 und Z 2 EO auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. (T2)
- 4 Ob 124/06y
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 124/06y
Vgl aber; Beisatz: Die Haftung der Beklagten für einen Markenrechtseingriff wurde hier unter folgenden Umständen bejaht: Die Beklagten sind die Eigentümer der „Harmony Hotels"; der Erstbeklagte und die Geschäftsführer der Zweitbeklagten und Drittbeklagten haben eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der die Hotels betreibenden Betriebsgesellschaft, einer GmbH & Co KG, gegründet; sie sind auch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditisten der Betriebsgesellschaft. (T3)
- 4 Ob 165/10h
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 165/10h
Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter ergibt sich nicht aus den Haftungsbestimmungen des Personengesellschaftsrechts (§§ 128 und 161 UGB), sondern aus der regelmäßig bestehenden Möglichkeit des Gesellschafters, das rechtswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden. (T4)
- 4 Ob 214/11s
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 214/11s
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Unmöglichkeit des Unterbindens von Lauterkeitsverstößen und damit der Entfall der verschuldensunabhängigen Unterlassungsverpflichtung kann nicht mit der Unternehmensgröße begründet werden. (T5)
- 4 Ob 127/12y
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 127/12y
Vgl; Beis wie T4
- 4 Ob 25/22p
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 25/22p
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Bescheinigung dahingehend, dass etwa aufgrund von abweichenden Geschäftsführungsbestimmungen ein Einschreiten gegen Lauterkeitsverstöße nicht möglich gewesen wäre. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112076
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0040OB00071_99S0000_001