Die Revisionsrekurse der Beklagten sind zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht besteht; die Rechtsmittel sind berechtigt im Sinne ihrer Aufhebungsanträge.
Die Erst- und der Zweitbeklagte bestreiten aus dem Namens- oder Markenrecht abzuleitende Unterlassungsansprüche der Klägerin mit dem Argument, solche kämen allenfalls bei Gebrauch eines verwechslungsfähigen Domain-Namens in Betracht. Die hier zu beurteilenden Zeichen unterschieden sich aber hinreichend durch die im Domain-Namen der Klägerin enthaltene Second-Level-Domain "co". Auch würden unter beiden Adressen unterschiedliche Inhalte präsentiert, die sich an verschiedene Nutzerkreise wendeten, sodass es zu keiner Zuordnungsverwirrung kommen könne und Verwechslungsgefahr auch aus diesem Grund nicht vorliege. Dazu ist zu erwägen:
Ein Domain-Name als Internet-Adresse besteht aus mehreren durch Punkte voneinander getrennten Teilen, die sich von rechts nach links wie folgt aufbauen: Auf die Top-Level-Domain, die entweder den geographischen oder den thematischen Bereich angibt, in dem das betreffende Netzwerk angesiedelt ist (zB .at für Österreich oder .com für kommerzielle Unternehmen), folgt fallweise, aber nicht zwingend als Second-Level-Domain eine Zeichenfolge, an der der Benutzer erkennen kann, ob es sich um ein kommerzielles Unternehmen (.co), eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Organisation (.or), eine Behörde der öffentlichen Verwaltung (.gv) oder eine Organisation aus den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Lehre, Ausbildung, Kunst und Kultur (.ac) handelt. Es folgt sodann jene Zeichenfolge, die den einzelnen Rechner innerhalb des Netzwerks bezeichnet. Diese steht dem Teilnehmer grundsätzlich zur freien Auswahl (Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275 ff [276]; Fezer, Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669 ff [669]); in Österreich gibt es für die Registrierung der Top-Level-Domain "at" keine geographischen Registrierungsvoraussetzungen (Stockinger/ Kranebitter, Kriterien für den rechtmäßigen Gebrauch von Internet-Domain-Bezeichnungen, MR 2000, 3 ff, FN 7), zu den Second-Level-Domains .ac und .gv besteht nur ein eingeschränkter Zugang. Da jedem an das Internet angebundenen Computer eine einmalige und eindeutige IP-Nummer, bestehend aus einem mehrstelligen Zahlencode, zugeordnet ist (zu Aufbau und Funktion des Internet allgemein siehe schon SZ 71/35 = RdW 1998, 400 = ARD
4960/19/98 = ecolex 1998, 565 [Schanda] = MR 1998, 208 [Haller] =
GRUR Int 1999, 358 = ÖBl 1998, 241 - jusline), kann auch jeder
Domain-Name (der ja nur die unkomfortable Eingabe der IP-Nummer ersetzt) weltweit nur ein einziges Mal vergeben werden. Das Recht des Domain-Inhabers auf die Einmaligkeit seiner Domain-Bezeichnung resultiert daher nicht aus einer besonderen rechtlichen Qualität der Domain-Bezeichnung, sondern aus einem rein technischen Erfordernis (Stockinger/Kranebitter aaO 7). Domain-Namen werden allgemein nach dem Prinzip der ersten Anmeldung vergeben ("first come, first served"). Damit führt - soweit die Nutzung des Internet in Frage steht - die Registrierung eines Domain-Namens zur Monopolisierung der entsprechenden Zeichenfolge.
Der Umstand, dass ein Domain-Name weltweit nur einmal vergeben werden kann, führt - anders als im Markenrecht, wo ein- und dasselbe Zeichen zulässigerweise von verschiedenen Unternehmen für verschiedene Waren oder Dienstleistungen genützt werden darf - bei der rasanten Entwicklung des Internet zu einer spürbaren Knappheit an zur Verfügung stehenden Domain-Namen, zumal besonders kurze und prägnante Internetadressen von den Abnehmerkreisen bevorzugt werden (Kapferer/Pahl aaO 280; Fezer aaO 669). Die wirtschaftlichen Gründe, sich unter einer für den Nutzer komfortablen Adresse im Internet zu präsentieren, liegen dabei auf der Hand: Je eingängiger der Domain-Name das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung bezeichnet, desto leichter merkt sich der Nutzer diesen Namen. Auch gibt es Nutzer, die auf der Suche nach bestimmten Angeboten im Internet zuerst Suchbegriffe als Domain-Namen eingeben und bei aussagekräftigen Namen rasch auf ein einschlägiges Angebot geführt werden können. Zuletzt ist der Domain-Name auch wichtiges Kriterium der im Internet verwendeten Suchmaschinen für die Reihenfolge der zu einem Suchwort angegebenen Liste (Hartmann, CR 1999, 782 f).
Vor diesem technischen und wirtschaftlichen Hintergrund wird im überwiegenden Schrifttum (Ubber, Rechtsschutz bei Missbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497 ff [505]; Biermann, Kennzeichenrechtliche Probleme des Internets: Das Domain-Name-System, WRP 1999, 997 ff [1000 mwN in FN 30]; Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590 ff [593]; aA Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollision, NJW 1997, 1891 ff [1894]; Fezer aaO 670) bezweifelt, dass sich die zur Ähnlichkeit von Zeichen entwickelte Rechtsprechung (etwa im Markenrecht) auf Kollisionsfälle unter Beteiligung von Domain-Namen übertragen lasse. Argumentiert wird dabei mit der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden gewünschten Zeichen, bei denen nicht nur Unterschiede durch Groß- und Kleinschreibung, sondern auch Rückgriffe auf weitere Unterscheidungsmerkmale wie Bilder, Farben und Schrifttypen nicht zur Verfügung stünden. Auch seien aus eben diesen Gründen die als Verkehrskreise zu berücksichtigenden Internet-Nutzer daran gewöhnt, dass gewisse Annäherungen zwischen Domain-Namen vorhanden seien und jeder abweichende Buchstabe eine andere Adresse ergeben könne. Verwechslungsgefahr sei daher nur bei identen Zeichen zu bejahen, dies mit der Einschränkung, dass Unterschiede allein in den Buchstaben der Top-Level-Domain einer Beurteilung der Zeichen als identisch nicht entgegenstünden. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, muss jedoch hier nicht entschieden werden.
Aber auch die Frage, ob die Klägerin für das Kennzeichen "Gewinn" - sei es als Unternehmensbezeichnung, als besondere Bezeichnung eines Druckwerks oder als Marke-Schutz gegen eine Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name in einer zur Verwechslung geeigneten Weise (§ 9 Abs 1 UWG; § 80 Abs 1 UrhG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG) oder nach § 43 ABGB, den die Klägerin gleichfalls nur unter Hinweis auf die herbeigeführte Verwechslungsgefahr heranzieht, in Anspruch nehmen könnte, kann diesmal offen bleiben, weil eine solche Gefahr hier nicht vorliegt:Aber auch die Frage, ob die Klägerin für das Kennzeichen "Gewinn" - sei es als Unternehmensbezeichnung, als besondere Bezeichnung eines Druckwerks oder als Marke-Schutz gegen eine Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name in einer zur Verwechslung geeigneten Weise (Paragraph 9, Absatz eins, UWG; Paragraph 80, Absatz eins, UrhG; Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) oder nach Paragraph 43, ABGB, den die Klägerin gleichfalls nur unter Hinweis auf die herbeigeführte Verwechslungsgefahr heranzieht, in Anspruch nehmen könnte, kann diesmal offen bleiben, weil eine solche Gefahr hier nicht vorliegt:
Verwechslungsgefahr ist nämlich nicht schon immer dann gegeben, wenn identische oder nahezu identische Zeichen zueinander in Konkurrenz treten. Vielmehr muss ein Zeichen in einer Weise gebraucht werden, die geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner aaO § 29 Rz 55). Das Entstehen eines derartigen Irrtums aus der - hier maßgeblichen - Perspektive des Internet-Nutzers kann beim vorliegenden Sachverhalt nicht angenommen werden. Die Unternehmen der Klägerin und der Erstbeklagten sind weder berühmt (§ 10 Abs 2 MSchG), noch haben sie - bezogen auf die im Internet angebotenen Leistungen - den gleichen Unternehmensgegenstand: Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zwischen einem Herausgeber eines Wirtschaftsmagazins und einem Veranstalter von Gewinnspielen liegt nicht vor. Angesichts der Fülle von Informationen, die im Internet abrufbar sind, und auf Grund der ihm bekannten technischen Gegebenheiten, dass ein Zeichen nur ein einziges Mal als Domain-Name vergeben werden kann, wird der Internet-Nutzer in der Regel und ohne Vorliegen besonderer Umstände auch nicht von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verknüpfung sämtlicher Anbieter von Internet-Informationen ausgehen, die ihre Informationen unter ähnlichen Domain-Namen ins Netz stellen. Dass die Klägerin jemals mit Gewinnspielen im Internet in Erscheinung getreten wäre, hat sie nicht behauptet; selbst wer ihr Magazin kennt, muss daher nicht annehmen, zwischen ihr und der Erstbeklagten bestünden Beziehungen. Somit scheidet auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn aus. Der Klägerin kann ihr behauptetes Recht weder auf § 9 Abs 1 UWG, § 80 Abs 1 UrhG oder die Verletzung ihres Markenrechts noch auf § 43 ABGB stützen.Verwechslungsgefahr ist nämlich nicht schon immer dann gegeben, wenn identische oder nahezu identische Zeichen zueinander in Konkurrenz treten. Vielmehr muss ein Zeichen in einer Weise gebraucht werden, die geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 55). Das Entstehen eines derartigen Irrtums aus der - hier maßgeblichen - Perspektive des Internet-Nutzers kann beim vorliegenden Sachverhalt nicht angenommen werden. Die Unternehmen der Klägerin und der Erstbeklagten sind weder berühmt (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG), noch haben sie - bezogen auf die im Internet angebotenen Leistungen - den gleichen Unternehmensgegenstand: Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zwischen einem Herausgeber eines Wirtschaftsmagazins und einem Veranstalter von Gewinnspielen liegt nicht vor. Angesichts der Fülle von Informationen, die im Internet abrufbar sind, und auf Grund der ihm bekannten technischen Gegebenheiten, dass ein Zeichen nur ein einziges Mal als Domain-Name vergeben werden kann, wird der Internet-Nutzer in der Regel und ohne Vorliegen besonderer Umstände auch nicht von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verknüpfung sämtlicher Anbieter von Internet-Informationen ausgehen, die ihre Informationen unter ähnlichen Domain-Namen ins Netz stellen. Dass die Klägerin jemals mit Gewinnspielen im Internet in Erscheinung getreten wäre, hat sie nicht behauptet; selbst wer ihr Magazin kennt, muss daher nicht annehmen, zwischen ihr und der Erstbeklagten bestünden Beziehungen. Somit scheidet auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn aus. Der Klägerin kann ihr behauptetes Recht weder auf Paragraph 9, Absatz eins, UWG, Paragraph 80, Absatz eins, UrhG oder die Verletzung ihres Markenrechts noch auf Paragraph 43, ABGB stützen.
Domain-Namen unterstehen allerdings dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts. Die Klägerin hat ihren Anspruch unter anderem auf § 1 UWG gestützt und behauptet, es lägen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs in Form eines Domain-GrabbingDomain-Namen unterstehen allerdings dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts. Die Klägerin hat ihren Anspruch unter anderem auf Paragraph eins, UWG gestützt und behauptet, es lägen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs in Form eines Domain-Grabbing
vor (vgl dazu EvBl 1999/178 = ecolex 1999, 559 = RdW 1999, 657 = WBlvor vergleiche dazu EvBl 1999/178 = ecolex 1999, 559 = RdW 1999, 657 = WBl
1999, 525 = MR 1999, 235 [Schanda] = ÖBl 1999, 225 - jusline II). Das Erstgericht hat dazu nur ganz allgemein festgestellt, die Registrierung des Domain-Namens "gewinn.at" sei mit dem von allen drei Beklagten beabsichtigten Zweck erfolgt, andere Unternehmen durch die Besetzung dieses Namens zu behindern; es ist dabei - wie sich aus seiner Begründung unter Einbeziehung der Beweiswürdigung ergibt - davon ausgegangen, dass sämtliche Beklagte bei Anmeldung des Domain-Namens bewusst und gewollt zusammengewirkt hätten (B. ON 5 S 10 f). Die Beklagten haben diese Feststellung bekämpft; der Drittbeklagte hat in diesem Zusammenhang auch seine passive Klagelegitimation bestritten. Das Rekursgericht hat nun - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - die Beweisrügen nicht behandelt. Damit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob und welchen Beklagten gegenüber das Sicherungsbegehren berechtigt ist.1999, 525 = MR 1999, 235 [Schanda] = ÖBl 1999, 225 - jusline römisch zwei). Das Erstgericht hat dazu nur ganz allgemein festgestellt, die Registrierung des Domain-Namens "gewinn.at" sei mit dem von allen drei Beklagten beabsichtigten Zweck erfolgt, andere Unternehmen durch die Besetzung dieses Namens zu behindern; es ist dabei - wie sich aus seiner Begründung unter Einbeziehung der Beweiswürdigung ergibt - davon ausgegangen, dass sämtliche Beklagte bei Anmeldung des Domain-Namens bewusst und gewollt zusammengewirkt hätten (B. ON 5 S 10 f). Die Beklagten haben diese Feststellung bekämpft; der Drittbeklagte hat in diesem Zusammenhang auch seine passive Klagelegitimation bestritten. Das Rekursgericht hat nun - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - die Beweisrügen nicht behandelt. Damit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob und welchen Beklagten gegenüber das Sicherungsbegehren berechtigt ist.
In Ansehung des Drittbeklagten wird bei der neurlichen Entscheidung zu berücksichtigen sein, dass für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen jeder einzustehen hat, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖB 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum). Die Haftung eines persönlich haftendenden Gesellschafters einer OHG für einen Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft hat der erkennende Senat erst jüngst (ÖBl 2000, 16 - Melatonin) für solche Fälle verneint, in denen er gar keine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung nehmen konnte, weil dann ein gegen ihn erlassenes Verbot auch nichts dazu beitragen kann, dass sich die Gesellschaft in Zukunft gesetzeskonform verhält.In Ansehung des Drittbeklagten wird bei der neurlichen Entscheidung zu berücksichtigen sein, dass für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen jeder einzustehen hat, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen römisch zwei; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖB 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum). Die Haftung eines persönlich haftendenden Gesellschafters einer OHG für einen Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft hat der erkennende Senat erst jüngst (ÖBl 2000, 16 - Melatonin) für solche Fälle verneint, in denen er gar keine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung nehmen konnte, weil dann ein gegen ihn erlassenes Verbot auch nichts dazu beitragen kann, dass sich die Gesellschaft in Zukunft gesetzeskonform verhält.
Die Erst- und der Zweitbeklagte haben nur zugestanden, dass der strittige Domain-Name vom Zweitbeklagten als alleinigem Vertreter der Erstbeklagten registriert worden ist; sie bestreiten aber jede Behinderungsabsicht. Die Berechtigung des Sicherungsantrags hängt demnach davon ab, welche Absichten der Registrierung zugrunde lagen und welchen konkreten Beitrag der Drittbeklagte zur Herbeiführung des verpönten Zustands geleistet hat. Ein danach allenfalls vorliegender Wettbewerbsverstoß wäre noch nicht verjährt, weil mit der Blockierung einer Internetadresse ein Dauerzustand iSd § 20 Abs 2 UWG herbeigeführt würde.Die Erst- und der Zweitbeklagte haben nur zugestanden, dass der strittige Domain-Name vom Zweitbeklagten als alleinigem Vertreter der Erstbeklagten registriert worden ist; sie bestreiten aber jede Behinderungsabsicht. Die Berechtigung des Sicherungsantrags hängt demnach davon ab, welche Absichten der Registrierung zugrunde lagen und welchen konkreten Beitrag der Drittbeklagte zur Herbeiführung des verpönten Zustands geleistet hat. Ein danach allenfalls vorliegender Wettbewerbsverstoß wäre noch nicht verjährt, weil mit der Blockierung einer Internetadresse ein Dauerzustand iSd Paragraph 20, Absatz 2, UWG herbeigeführt würde.
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Rekursgericht die Rechtsmittel der Beklagten nicht vollständig behandelt. Dieser Verfahrensmangel ist geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (§ 503 Z 2 ZPO). Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen und ihm aufzutragen, neuerlich über die Rechtsmittel zu entscheiden.Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Rekursgericht die Rechtsmittel der Beklagten nicht vollständig behandelt. Dieser Verfahrensmangel ist geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO). Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen und ihm aufzutragen, neuerlich über die Rechtsmittel zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.