Rechtssatz RS0113967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113967
Entscheidungsdatum
14.02.2006
Rechtssatz
Angesichts der Fülle von Informationen, die im Internet abrufbar sind, und auf Grund der ihm bekannten technischen Gegebenheiten, dass ein Zeichen nur ein einziges Mal als Domain-Name vergeben werden kann, wird der Internet-Nutzer in der Regel und ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verknüpfung sämtlicher Anbieter von Internet-Informationen ausgehen, die ihre Informationen unter ähnlichen Domain-Namen ins Netz stellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 158/00i
Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 158/00i
- 4 Ob 209/01s
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 209/01s
Vgl auch; Beisatz: Es ist ebenso wie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domainname auch bei der Beurteilung der Verletzung eines Namensrechts durch den Gebrauch des Namens als Domainname auf den Inhalt der dazugehörigen Website abzustellen. (T1); Veröff: SZ 74/161
- 4 Ob 257/02a
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 257/02a
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T2)
- 4 Ob 218/03t
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 218/03t
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 165/05a
Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 165/05a
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Der Inhalt der Website ist maßgebend, weil für die Beurteilung der Irreführungseignung nichts anderes gelten kann als für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr; auch hier ist der Inhalt der Website zu berücksichtigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113967
Dokumentnummer
JJR_20000817_OGH0002_0040OB00158_00I0000_001