Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger und die ordentliche Revision des Beklagten. Die Revisionen sind zulässig; die Revision des Erstklägers ist auch teilweise berechtigt.
1. Zur Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision der Kläger
Der Rückschein über die Zustellung des Berufungsurteils an die Klagevertreter trägt das Übernahmedatum „9. 5. 2005" (AS 264). Die Revision wurde am 7. 6. 2005 zur Post gegeben und wäre damit - geht man vom Übernahmedatum 9. 5. 2005 aus - verspätet; im Schriftsatz wird aber ausgeführt, das Berufungsurteil sei am 10. 5. 2005 zugestellt worden.
Das Gericht hat von Amts wegen auf allfällige Unrichtigkeiten der Beurkundung einer Zustellung Bedacht zu nehmen (5 Ob 507/84 = EFSlg 46.983; Stumvoll in Fasching/Konecny² [2004] Anh § 87 ZPO [§ 22 ZustG] Rz 8) und ein auf dem Zustellschein aufscheinendes falsches Zustelldatum richtig zu stellen (3 Ob 288/97t ua). Bei Unklarheiten, wie etwa bei Abweichungen zwischen dem Zustelldatum auf dem Rückschein und den Angaben im Rechtsmittel, hat das Gericht Erhebungen durchzuführen, weil der Rückschein in einem solchen Fall nicht unbedenklich im Sinne des § 292 ZPO ist (Gitschthaler in Rechberger³ [2006] Anh § 87 ZPO [§ 22 ZustG] Rz 3 [in Druck]).Das Gericht hat von Amts wegen auf allfällige Unrichtigkeiten der Beurkundung einer Zustellung Bedacht zu nehmen (5 Ob 507/84 = EFSlg 46.983; Stumvoll in Fasching/Konecny² [2004] Anh Paragraph 87, ZPO [§ 22 ZustG] Rz 8) und ein auf dem Zustellschein aufscheinendes falsches Zustelldatum richtig zu stellen (3 Ob 288/97t ua). Bei Unklarheiten, wie etwa bei Abweichungen zwischen dem Zustelldatum auf dem Rückschein und den Angaben im Rechtsmittel, hat das Gericht Erhebungen durchzuführen, weil der Rückschein in einem solchen Fall nicht unbedenklich im Sinne des Paragraph 292, ZPO ist (Gitschthaler in Rechberger³ [2006] Anh Paragraph 87, ZPO [§ 22 ZustG] Rz 3 [in Druck]).
Die Erhebungen haben im vorliegenden Fall ergeben, dass das Berufungsurteil am 10. 5. 2005 in der Kanzlei der Klagevertreter einlangte, bei der Bestätigung der Übernahme aber irrtümlich der Datumsstempel des Vortags verwendet wurde. Das wird dadurch belegt, dass der Zusteller den Rückschein mit „10. 5. 2005" abgestempelt hat und auch der Eingangsvermerk auf dem Berufungsurteil - wie die von den Klagevertretern übermittelte Kopie der ersten Seite des Berufungsurteils zeigt - das (richtige) Übernahmedatum „10. 5. 2005" aufweist.
Die außerordentliche Revision der Kläger ist daher rechtzeitig.
2. Zur Revisionsbeantwortung des Zweitklägers
Das Berufungsgericht hat das gesamte Klagebegehren des Zweitklägers abgewiesen. Er ist somit nicht Revisionsgegner des Beklagten. Seine dennoch erstattete Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen.
3. Zum Nichtigkeitseinwand des Beklagten
Der Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil sei in sich widersprüchlich, weil „einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen". Das Urteil sei daher nichtig.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 iVm § 503 Z 1 ZPO ist (ua) verwirklicht, wenn sich bestimmte Aussprüche im Urteilsspruch gegenseitig ausschließen (Zechner in Fasching/Konecny² [2005] § 503 ZPO Rz 112). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO ist (ua) verwirklicht, wenn sich bestimmte Aussprüche im Urteilsspruch gegenseitig ausschließen (Zechner in Fasching/Konecny² [2005] Paragraph 503, ZPO Rz 112). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
Das Berufungsgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, „hinsichtlich der Registrierung der Internet-Domain rechtsanwälte.at zu Gunsten des Erstklägers zurückzustehen". Gleichzeitig hat es das Begehren „auf darüber hinausgehende Übertragungshandlungen" und das Begehren, der Beklagte habe ganz allgemein die Registrierung der Domain bzw deren Aufrechterhaltung zu unterlassen, abgewiesen.
Die Begründung lässt erkennen, dass das Berufungsgericht eine eingeschränkte Verpflichtung des Beklagten angenommen hat, weil es die Verwendung der Domain durch den Beklagten als (nur) gegenüber dem Erstkläger rechtswidrig beurteilt hat. Der Beklagte sei nur verpflichtet, auf die Domain zugunsten des Erstklägers zu verzichten. Er habe eine entsprechende Freigabeerklärung abzugeben und damit die Voraussetzungen für eine Übertragung der Domain an den Erstkläger zu schaffen.
Das Berufungsgericht hat dies dadurch ausgedrückt, dass es den Beklagten verpflichtet hat, bei der Registrierung gegenüber dem Erstkläger „zurückzustehen". Das Begehren auf weitergehende Übertragungshandlungen hat es ebenso abgewiesen wie das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, die (weitere) Registrierung zu unterlassen (= die Domain löschen zu lassen).
Der Spruch ist insoweit in sich schlüssig. Der Beklagte wird zu einer bestimmten Leistung (Verzicht zugunsten des Erstklägers) verpflichtet und das Begehren auf darüber hinausgehende Leistungen (gänzliche Löschung oder Übertragung) abgewiesen. Der Nichtigkeitseinwand ist daher nicht berechtigt.
4. Zum Vorbringen der Rechtsmittelwerber in der Sache
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das gesamte Klagebegehren. Die Kläger streben die gänzliche Stattgebung des Klagebegehrens an, der Beklagte dessen gänzliche Abweisung. Der innere Zusammenhang spricht dafür, beide Rechtsmittel gemeinsam zu behandeln.
Die Kläger halten an ihrer Auffassung fest, dass dem Beklagten sowohl sittenwidriges (§ 1 UWG) als auch irreführendes Handeln (§ 2 UWG) sowie auch eine Verletzung des Namensrechts des Erstklägers (§ 43 ABGB) vorzuwerfen seien. Der Beklagte hält dem entgegen, die Domain als wesentlichen Bestandteil seiner auf generischen Begriffen aufgebauten Suchmaschine zu verwenden und weder wettbewerbswidrig noch sonst rechtswidrig zu handeln.Die Kläger halten an ihrer Auffassung fest, dass dem Beklagten sowohl sittenwidriges (Paragraph eins, UWG) als auch irreführendes Handeln (Paragraph 2, UWG) sowie auch eine Verletzung des Namensrechts des Erstklägers (Paragraph 43, ABGB) vorzuwerfen seien. Der Beklagte hält dem entgegen, die Domain als wesentlichen Bestandteil seiner auf generischen Begriffen aufgebauten Suchmaschine zu verwenden und weder wettbewerbswidrig noch sonst rechtswidrig zu handeln.
4.1 Zum behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG4.1 Zum behaupteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG
Die Registrierung einer Domain ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie in der Absicht erfolgt, den oder die Mitbewerber zu behindern. Die Behinderungsabsicht kann in der Absicht bestehen, durch die Registrierung der Domain ein Vertriebshindernis für den Mitbewerber zu errichten (Domainblockade) oder in der Absicht, einen finanziellen Vorteil zu erlangen (Domainvermarktung); die Behinderungsabsicht muss in beiden Fällen bereits im Zeitpunkt der Registrierung vorliegen und das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv des Rechtserwerbs sein (stRsp ua 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 - täglichalles.at mwN). Besteht die Domain aus einem rein beschreibenden Begriff, so ist der Erwerb der Domain zum Zweck der Vermarktung nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn die Domain in die Kennzeichenrechte desjenigen eingreift, von dem ein finanzieller Vorteil erlangt werden soll (4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 (Thiele) - autobelehnung.at).Die Registrierung einer Domain ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn sie in der Absicht erfolgt, den oder die Mitbewerber zu behindern. Die Behinderungsabsicht kann in der Absicht bestehen, durch die Registrierung der Domain ein Vertriebshindernis für den Mitbewerber zu errichten (Domainblockade) oder in der Absicht, einen finanziellen Vorteil zu erlangen (Domainvermarktung); die Behinderungsabsicht muss in beiden Fällen bereits im Zeitpunkt der Registrierung vorliegen und das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv des Rechtserwerbs sein (stRsp ua 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 - täglichalles.at mwN). Besteht die Domain aus einem rein beschreibenden Begriff, so ist der Erwerb der Domain zum Zweck der Vermarktung nur dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn die Domain in die Kennzeichenrechte desjenigen eingreift, von dem ein finanzieller Vorteil erlangt werden soll (4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 (Thiele) - autobelehnung.at).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte die Domain nicht in der Absicht erworben, die Kläger zu behindern. Schon damit ist es ausgeschlossen, ihm sittenwidriges Domain Grabbing vorzuwerfen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - wie die Kläger geltend machen - der Beklagte den Erstkläger darin behindert, die „aufgrund der technischen Möglichkeiten logische Domain für sich zu verwenden, und unter dieser Domain, dem gesetzlichen Auftrag zur Publikation im Internet folgend, auftreten zu können".
4.2 Zum behaupteten Verstoß gegen § 2 UWG4.2 Zum behaupteten Verstoß gegen Paragraph 2, UWG
Nach § 2 UWG kann die Unterlassung von zur Irreführung geeigneten Angaben verlangt werden, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht werden. Für Domainnamen besteht, anders als für Marken (§ 4 Abs 1 Z 8 MSchG) oder Firmen (§ 18 Abs 2 HGB), kein sondergesetzliches Täuschungsverbot. Die beteiligten Verkehrskreise gehen auch nicht davon aus, dass ein allfälliger Sinngehalt des Domainnamens in jedem Fall den Inhalt der mit der Domain aufrufbaren Website beschreibt (4 Ob 103/03f = ÖBl 2003, 241 - centro-hotels.com).Nach Paragraph 2, UWG kann die Unterlassung von zur Irreführung geeigneten Angaben verlangt werden, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht werden. Für Domainnamen besteht, anders als für Marken (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, MSchG) oder Firmen (Paragraph 18, Absatz 2, HGB), kein sondergesetzliches Täuschungsverbot. Die beteiligten Verkehrskreise gehen auch nicht davon aus, dass ein allfälliger Sinngehalt des Domainnamens in jedem Fall den Inhalt der mit der Domain aufrufbaren Website beschreibt (4 Ob 103/03f = ÖBl 2003, 241 - centro-hotels.com).
Die Kläger sind der Auffassung, dass dies bei der Domain rechtsanwälte.at anders sei. Die Top Level Domain .at und der verwendete Gattungsbegriff „Rechtsanwälte" ließen darauf schließen, dass es sich um die Domain einer Interessenvertretung österreichischer Rechtsanwälte handle. Dazu komme, dass die Domain des Erstklägers (rechtsanwaelte.at) praktisch ident mit der Domain des Beklagten sei. Die Domain rechtsanwaelte.at habe den Charakter eines gesetzlichen Kundmachungsorgans. Darüber hinaus werde auf zahlreichen anderen Websites auf die Domain rechtsanwaelte.at verweisen. Die Irreführung werde durch den Inhalt der Website des Beklagten verstärkt. Sie erwecke den Eindruck, dass die Website ebenso ein Branchenverzeichnis über Anwälte anbiete wie die Website des Erstklägers.
Die Domain des Beklagten setzt sich aus der Berufs- und damit Gattungsbezeichnung „Rechtsanwälte" und der Top Level Domain .at zusammen. Soweit Internetnutzer daraus schließen, durch Eingabe dieser Domain auf die Website der Standesvertretung der österreichischen Rechtsanwälte zu gelangen, werden sie durch den Inhalt der Startseite der Website in einer jeder Zweifel ausschließenden Weise aufgeklärt.
Der Inhalt der Website ist maßgebend, weil für die Beurteilung der Irreführungseignung nichts anderes gelten kann als für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr; auch hier ist der Inhalt der Website zu berücksichtigen (4 Ob 327/00t = ÖBl 2001, 225 - cyta.at; s auch 4 Ob 209/01s = ÖBl 2002, 142 [Kurz] - bundesheer.at II).Der Inhalt der Website ist maßgebend, weil für die Beurteilung der Irreführungseignung nichts anderes gelten kann als für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr; auch hier ist der Inhalt der Website zu berücksichtigen (4 Ob 327/00t = ÖBl 2001, 225 - cyta.at; s auch 4 Ob 209/01s = ÖBl 2002, 142 [Kurz] - bundesheer.at römisch zwei).
Ein Verstoß gegen § 2 UWG ist damit schon mangels Irreführungseignung ausgeschlossen. Einer Auseinandersetzung mit der Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Entschluss, sich mit dem Angebot des Beklagten näher zu befassen, sowie mit der Legitimation der Kläger, den behaupteten Verstoß gegen § 2 UWG geltend zu machen, bedarf es daher nicht mehr.Ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG ist damit schon mangels Irreführungseignung ausgeschlossen. Einer Auseinandersetzung mit der Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Entschluss, sich mit dem Angebot des Beklagten näher zu befassen, sowie mit der Legitimation der Kläger, den behaupteten Verstoß gegen Paragraph 2, UWG geltend zu machen, bedarf es daher nicht mehr.
4.3 Zum behaupteten Verstoß gegen § 43 ABGB4.3 Zum behaupteten Verstoß gegen Paragraph 43, ABGB
§ 43 ABGB schützt den Namensträger vor Namensbestreitung und Namensanmaßung. Die Registrierung eines Namens als Domain ist keine Namensbestreitung (4 Ob 47/03w = ÖBl 2003, 271 [Fallenböck] - adnet.at II); sie kann aber eine Namensanmaßung sein. Eine Namensanmaßung ist nur rechtswidrig, wenn der unbefugte Gebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt, wie insbesondere dann, wenn er zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Zu einer Zuordnungsverwirrung kommt es, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (4 Ob 255/01f = ÖBl 2002, 134 - galtuer.at; 4 Ob 47/03w = ÖBl 2003, 271 [Fallenböck] - adnet.at II ua). Schutzwürdige Interessen des Namensträgers werden auch dann verletzt, wenn die Verwendung des Namens als Bestandteil einer Domain dazu führt, dass das Interesse auf die unter der Domain betriebene Website und damit auf Aktivitäten gelenkt wird, mit der der Namensträger nichts zu tun hat (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002/27 [Kurz] - bundesheer.at II).Paragraph 43, ABGB schützt den Namensträger vor Namensbestreitung und Namensanmaßung. Die Registrierung eines Namens als Domain ist keine Namensbestreitung (4 Ob 47/03w = ÖBl 2003, 271 [Fallenböck] - adnet.at römisch zwei); sie kann aber eine Namensanmaßung sein. Eine Namensanmaßung ist nur rechtswidrig, wenn der unbefugte Gebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt, wie insbesondere dann, wenn er zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Zu einer Zuordnungsverwirrung kommt es, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (4 Ob 255/01f = ÖBl 2002, 134 - galtuer.at; 4 Ob 47/03w = ÖBl 2003, 271 [Fallenböck] - adnet.at römisch zwei ua). Schutzwürdige Interessen des Namensträgers werden auch dann verletzt, wenn die Verwendung des Namens als Bestandteil einer Domain dazu führt, dass das Interesse auf die unter der Domain betriebene Website und damit auf Aktivitäten gelenkt wird, mit der der Namensträger nichts zu tun hat (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002/27 [Kurz] - bundesheer.at römisch zwei).
Als Name geschützt sind nur Zeichen, die entweder von Vornherein unterscheidungskräftig sind oder durch Gebrauch Unterscheidungskraft erlangt haben. Die Unterscheidungskraft fehlt Gattungsbegriffen, weil sie - außer bei Verkehrsgeltung - nicht als Hinweis auf eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person aufgefasst werden (s 4 Ob 156/02y = MR 2002, 347 - kinder.at; BGH MMR 2003, 252 [Schulte] - presserecht.de; MMR 2003, 256 - rechtsanwaelte-notar.de).
„Rechtsanwälte" ist als Bezeichnung der Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs ein Gattungsbegriff; die Bezeichnung weist nicht auf bestimmte Rechtsanwälte hin, sondern bezeichnet ganz allgemein die Angehörigen dieses Berufsstands (s BGH MMR 2003, 256 - rechtsanwaelte-notar.de). Die (gesamtösterreichische) Standesvertretung der österreichischen Rechtsanwälte führt den Namen „Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" und ist Inhaber der Domain rechtsanwaelte.at.
Eine Domain hat (auch) Namensfunktion; ihr Gebrauch kann daher - Unterscheidungskraft vorausgesetzt - Namensschutz begründen (4 Ob 59/05p = MR 2005, 496 - WIN Süd mwN). Die Kläger leiten die Unterscheidungskraft des Begriffs „Rechtsanwälte" daraus ab, dass der Erstkläger die Domain rechtsanwaelte.at „umfangreich" verwende und ihr auch die Funktion eines Kundmachungsorgans zukomme.
Nach dem festgestellten Sachverhalt betreibt der Erstkläger unter der Domain rechtsanwaelte.at seine Homepage; die Website ist in Österreich bekannt und anerkannt; sie wird von zahlreichen Internetnutzern intensiv genutzt. Da die Website unter der Domain rechtsanwaelte.at betrieben wird, ist davon auszugehen, dass auch die Domain rechtsanwaelte.at bekannt ist und dem Kläger zugeordnet wird. Die Zuordnung wird dadurch verstärkt, dass §§ 5, 21, 37 RAO „die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags [http://www.rechtsanwaelte.at]" als Kundmachungsorgan nennen.Nach dem festgestellten Sachverhalt betreibt der Erstkläger unter der Domain rechtsanwaelte.at seine Homepage; die Website ist in Österreich bekannt und anerkannt; sie wird von zahlreichen Internetnutzern intensiv genutzt. Da die Website unter der Domain rechtsanwaelte.at betrieben wird, ist davon auszugehen, dass auch die Domain rechtsanwaelte.at bekannt ist und dem Kläger zugeordnet wird. Die Zuordnung wird dadurch verstärkt, dass Paragraphen 5, 21, 37, RAO „die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags [http://www.rechtsanwaelte.at]" als Kundmachungsorgan nennen.
Die Domain rechtsanwaelte.at wird damit als Hinweis auf den Erstkläger verstanden und hat insoweit Unterscheidungskraft erlangt. Mit der Domain rechtsanwälte.at nutzt der Beklagte eine in Bedeutung und Wortklang identische Domain. Sie wird dem Erstkläger zugeordnet und lässt annehmen, dessen Website könne (auch) über diese Domain aufgerufen werden. Der Beklagte nutzt die für den Kläger geschützte Bezeichnung damit dazu, das Interesse auf sein Suchportal und damit auf eine Aktivität zu lenken, mit der der Kläger nichts zu tun hat (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002, 142 [Kurz] - bundesheer.at II). Er verletzt damit die Rechte des Erstklägers.Die Domain rechtsanwaelte.at wird damit als Hinweis auf den Erstkläger verstanden und hat insoweit Unterscheidungskraft erlangt. Mit der Domain rechtsanwälte.at nutzt der Beklagte eine in Bedeutung und Wortklang identische Domain. Sie wird dem Erstkläger zugeordnet und lässt annehmen, dessen Website könne (auch) über diese Domain aufgerufen werden. Der Beklagte nutzt die für den Kläger geschützte Bezeichnung damit dazu, das Interesse auf sein Suchportal und damit auf eine Aktivität zu lenken, mit der der Kläger nichts zu tun hat (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002, 142 [Kurz] - bundesheer.at römisch zwei). Er verletzt damit die Rechte des Erstklägers.
4.4. Zur Aktivlegitimation des Zweitklägers
Die Kläger begründen die Aktivlegitimation des Zweitklägers damit, dass dieser Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Wien sei. Er trete im Wettbewerb unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" auf und sei daher jedenfalls von der Verwendung der Bezeichnung rechtsanwälte.at durch einen anderen Unternehmer betroffen.
Dem Zweitkläger steht - ebenso wenig wie dem Erstkläger - kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte handelt - wie oben dargelegt - mit dem Gebrauch der Domain rechtsanwälte.at weder sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG noch verstößt er damit gegen § 2 UWG. Er verletzt zwar die Namensrechte des Erstklägers, nicht aber auch die des Zweitklägers; aus der Verletzung der Rechte des Erstklägers kann der Zweitkläger keine Ansprüche ableiten. Seine Ansprüche sind zur Gänze unberechtigt und daher abzuweisen.Dem Zweitkläger steht - ebenso wenig wie dem Erstkläger - kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte handelt - wie oben dargelegt - mit dem Gebrauch der Domain rechtsanwälte.at weder sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG noch verstößt er damit gegen Paragraph 2, UWG. Er verletzt zwar die Namensrechte des Erstklägers, nicht aber auch die des Zweitklägers; aus der Verletzung der Rechte des Erstklägers kann der Zweitkläger keine Ansprüche ableiten. Seine Ansprüche sind zur Gänze unberechtigt und daher abzuweisen.
4.5 Zu den Ansprüchen des Erstklägers
Die Verletzung des Namensrechts begründet Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche (Aicher in Rummel, ABGB³ § 43 Rz 21 ff mwN). Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Registrierung der Domain aufrechtzuerhalten, und ihm aufzutragen, die Domain auf den Erstkläger zu übertragen. Das zuerst genannte Begehren ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - kein Unterlassungsbegehren. Passives Verhalten genügt nicht, um dem begehrten Verbot zu entsprechen. Der Beklagte muss tätig werden, um die Registrierung zu beseitigen; er muss sie entweder kündigen oder widerrufen. Ziel des Begehrens ist es daher in Wahrheit, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands zu erreichen (zur Zulässigkeit eines Beseitigungsbegehrens in Domainstreitigkeiten s 4 Ob 39/02t = ecolex 2002/233 [Schanda] - kunstNET). Ein Anspruch darauf steht dem Erstkläger zu.Die Verletzung des Namensrechts begründet Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 43, Rz 21 ff mwN). Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Registrierung der Domain aufrechtzuerhalten, und ihm aufzutragen, die Domain auf den Erstkläger zu übertragen. Das zuerst genannte Begehren ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - kein Unterlassungsbegehren. Passives Verhalten genügt nicht, um dem begehrten Verbot zu entsprechen. Der Beklagte muss tätig werden, um die Registrierung zu beseitigen; er muss sie entweder kündigen oder widerrufen. Ziel des Begehrens ist es daher in Wahrheit, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands zu erreichen (zur Zulässigkeit eines Beseitigungsbegehrens in Domainstreitigkeiten s 4 Ob 39/02t = ecolex 2002/233 [Schanda] - kunstNET). Ein Anspruch darauf steht dem Erstkläger zu.
Die Kläger begehren weiters, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Domain auf den Erstkläger zu übertragen. Ihr Anspruch muss schon daran scheitern, dass sie die Voraussetzungen für einen Herausgabe- und damit einen Übertragungsanspruch nicht behauptet haben (s 4 Ob 226/04w = MR 2005, 493 [Thiele] - omega.at).
Eventualiter zum Übertragungsbegehren stellen die Kläger ein Löschungsbegehren. Dieses Begehren ist mit dem als Unterlassungsbegehren formulierten Beseitigungsbegehren inhaltsgleich. Auch dadurch soll die Beseitigung des störenden Zustands erreicht werden, indem der Beklagte gegenüber der Registrierungsstelle eine Löschungserklärung abgibt.
Das Veröffentlichungsbegehren muss an der fehlenden Anspruchsgrundlage scheitern. Bei einer Verletzung des Namensrechts sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung vor.
Beiden Revisionen war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 43 Abs 1, § 46, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit § 50 ZPO. Der Erstkläger ist mit seinem Unterlassungsbegehren durchgedrungen, nicht jedoch mit seinem Übertragungs- und seinem Veröffentlichungsbegehren. Er war daher zu 80 % erfolgreich und hat Anspruch auf 60 % der Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie 80 % der Barauslagen. Ein Streitgenossenzuschlag steht ihm nicht zu. Da er - vertreten durch dieselben rechtsfreundlichen Vertreter - das Verfahren gemeinsam mit dem Zweitkläger bestritten hat, ist außerdem grundsätzlich nur von der Hälfte der jeweiligen tarifmäßigen Kostenansätze auszugehen (vgl 1 Ob 2402/96h). Der Zweitkläger ist zur Gänze unterlegen. Im Hinblick auf die gemeinsame Vertretung mit dem Erstkläger hat (auch) der Beklagte nur Anspruch auf die Hälfte seiner Kosten (vgl wiederum 1 Ob 2402/96h). Auch hier steht ein Streitgenossenzuschlag nicht zu. Da es sich beim Beklagten um einen deutschen Unternehmer handelt, ist der Kostenberechnung die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zu Grund zu legen, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Für seine Revision hat der Beklagte jedoch überhaupt keine Umsatzsteuer geltend gemacht, sodass sie ihm auch nicht zuerkannt werden konnte.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins,, Paragraph 46,, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der Erstkläger ist mit seinem Unterlassungsbegehren durchgedrungen, nicht jedoch mit seinem Übertragungs- und seinem Veröffentlichungsbegehren. Er war daher zu 80 % erfolgreich und hat Anspruch auf 60 % der Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie 80 % der Barauslagen. Ein Streitgenossenzuschlag steht ihm nicht zu. Da er - vertreten durch dieselben rechtsfreundlichen Vertreter - das Verfahren gemeinsam mit dem Zweitkläger bestritten hat, ist außerdem grundsätzlich nur von der Hälfte der jeweiligen tarifmäßigen Kostenansätze auszugehen vergleiche eins, Ob 2402/96h). Der Zweitkläger ist zur Gänze unterlegen. Im Hinblick auf die gemeinsame Vertretung mit dem Erstkläger hat (auch) der Beklagte nur Anspruch auf die Hälfte seiner Kosten vergleiche wiederum 1 Ob 2402/96h). Auch hier steht ein Streitgenossenzuschlag nicht zu. Da es sich beim Beklagten um einen deutschen Unternehmer handelt, ist der Kostenberechnung die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zu Grund zu legen, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Für seine Revision hat der Beklagte jedoch überhaupt keine Umsatzsteuer geltend gemacht, sodass sie ihm auch nicht zuerkannt werden konnte.