Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Gebrauch von Ortsnamen als Domainnamen war schon wiederholt Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Während in der Entscheidung 4 Ob 246/01g (= ÖBl 2002/63 [Gamerith] - Graz2003.at) offen gelassen wurde, ob die Domainregistrierung als Namensbestreitung zu werten ist und daher in die Rechte des Namensträgers eingreift, ohne dass die Verletzung schutzwürdiger Interessen zu prüfen wäre (in diesem Sinn Schanda, Anm zu ecolex 1999/281 - Sattler.at, unter Hinweis auf LG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626 - ufa.de; s auch Aicher in Rummel, ABGB³ § 43 Rz 3; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275 [279]), wurde dies in der Entscheidung 4 Ob 41/02m (= ÖBl 2002/62 - Graz2003.com) für die Domainregistrierung von Ortsnamen als Domainnamen in den Top-Level-Domains .com und .org verneint. Bei neuerlicher Prüfung ist eine Namensbestreitung auch bei der Registrierung eines Ortsnamens als Domainname in der Top-Level-Domain .at zu verneinen, weil mit der Domainregistrierung in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen. Dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann, hat lediglich technische Gründe (Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rz 225ff; gegen eine Qualifizierung der Domain Registrierung als Namensbestreitung auch Höhne, Namensfunktion von Internet Domains, ecolex 1998, 924 [926]; Fallenböck/Kaufmann/Lausegger, Ortsnamen und geografische Bezeichnungen als Internet-Domain-Namen, ÖBl 2002, 164 [166]; s auch BGH I ZR 138/99 - shell.de).Der Gebrauch von Ortsnamen als Domainnamen war schon wiederholt Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Während in der Entscheidung 4 Ob 246/01g (= ÖBl 2002/63 [Gamerith] - Graz2003.at) offen gelassen wurde, ob die Domainregistrierung als Namensbestreitung zu werten ist und daher in die Rechte des Namensträgers eingreift, ohne dass die Verletzung schutzwürdiger Interessen zu prüfen wäre (in diesem Sinn Schanda, Anmerkung zu ecolex 1999/281 - Sattler.at, unter Hinweis auf LG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626 - ufa.de; s auch Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 43, Rz 3; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275 [279]), wurde dies in der Entscheidung 4 Ob 41/02m (= ÖBl 2002/62 - Graz2003.com) für die Domainregistrierung von Ortsnamen als Domainnamen in den Top-Level-Domains .com und .org verneint. Bei neuerlicher Prüfung ist eine Namensbestreitung auch bei der Registrierung eines Ortsnamens als Domainname in der Top-Level-Domain .at zu verneinen, weil mit der Domainregistrierung in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen. Dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann, hat lediglich technische Gründe (Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rz 225ff; gegen eine Qualifizierung der Domain Registrierung als Namensbestreitung auch Höhne, Namensfunktion von Internet Domains, ecolex 1998, 924 [926]; Fallenböck/Kaufmann/Lausegger, Ortsnamen und geografische Bezeichnungen als Internet-Domain-Namen, ÖBl 2002, 164 [166]; s auch BGH römisch eins ZR 138/99 - shell.de).
Anders als die Namensbestreitung ist die Namensanmaßung nicht stets rechtswidrig. Sie greift in die Rechte des Namensinhabers nur ein, wenn sie dessen schutzwürdige Interessen verletzt. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen liegt insbesondere vor, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Ob es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt, ist nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002/27 - bundesheer.at II; 4 Ob 246/01g = ÖBl 2002/63 [Gamerith] - Graz2003.at, jeweils mwN). Damit kann, wie schon im Provisorialverfahren zu 4 Ob 106/01v (= ecolex 2001, 757 [Schanda] - adnet.at mwN) ausgesprochen, ein aufklärender Hinweis auf der Website die Verwechslungsgefahr ausschließen.Anders als die Namensbestreitung ist die Namensanmaßung nicht stets rechtswidrig. Sie greift in die Rechte des Namensinhabers nur ein, wenn sie dessen schutzwürdige Interessen verletzt. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen liegt insbesondere vor, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Ob es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt, ist nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002/27 - bundesheer.at römisch zwei; 4 Ob 246/01g = ÖBl 2002/63 [Gamerith] - Graz2003.at, jeweils mwN). Damit kann, wie schon im Provisorialverfahren zu 4 Ob 106/01v (= ecolex 2001, 757 [Schanda] - adnet.at mwN) ausgesprochen, ein aufklärender Hinweis auf der Website die Verwechslungsgefahr ausschließen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auf der Startseite seiner Website einen Link zur Website der Klägerin eingerichtet und er weist auch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei seiner Website nicht um die offizielle Website der Gemeinde Adnet handelt. Damit ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen.
Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin aus anderen Gründen zu bejahen ist. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 209/01s (= ÖBl 2002/27 - bundesheer.at II) eine Verletzung berechtigter Interessen des Namensträgers trotz aufklärenden Hinweises bejaht. Durch den Gebrauch des Namens Bundesheer als Domainname lenke der Beklagte das Interesse auf das von ihm eingerichtete Diskussionsforum „Bundesheer und Neutralität". In einem gewissen Sinn liege darin - ähnlich wie bei der unlauteren Ausnutzung des Rufs einer bekannten Marke (§ 10 Abs 2 MSchG) - eine "Ausbeutung" des für die Republik Österreich geschützten Namens Bundesheer, weil der Beklagte dadurch einen Vorteil erlange, der ihm nicht zukomme.Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin aus anderen Gründen zu bejahen ist. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 209/01s (= ÖBl 2002/27 - bundesheer.at römisch zwei) eine Verletzung berechtigter Interessen des Namensträgers trotz aufklärenden Hinweises bejaht. Durch den Gebrauch des Namens Bundesheer als Domainname lenke der Beklagte das Interesse auf das von ihm eingerichtete Diskussionsforum „Bundesheer und Neutralität". In einem gewissen Sinn liege darin - ähnlich wie bei der unlauteren Ausnutzung des Rufs einer bekannten Marke (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG) - eine "Ausbeutung" des für die Republik Österreich geschützten Namens Bundesheer, weil der Beklagte dadurch einen Vorteil erlange, der ihm nicht zukomme.
Im vorliegenden Fall informiert der Beklagte auf der unter der beanstandeten Domain betriebenen Website in erster Linie über das Dorf Adnet und dessen Umgebung (künstlerisch-kulturelles Angebot, Adneter Marmor, Telefonnummern der Zimmervermietung und des Fremdenverkehrsverbands). Er hat die Website im Vertrauen darauf eingerichtet, dass die Gemeinde seinem Vorhaben jedenfalls nicht negativ gegenüberstehe, nachdem sich der Bürgermeister - der allerdings damals mit dem Medium Internet nichts anzufangen gewusst hatte - nicht ablehnend geäußert hatte.
Der Beklagte hat damit die Domain in einem Zeitpunkt registriert, in dem die Gemeinde an einem Internetauftritt noch nicht interessiert war. Er hat, vor allem auch im Interesse seiner das "Dorf-Café Adnet" betreibenden Ehefrau, eine Website eingerichtet, um auf Adnet aufmerksam zu machen. Seine Initiative ist der ganzen Region zugute gekommen, weil er ganz allgemein über das touristische Angebot der Region informiert und sich nicht auf Werbung für den Gewerbebetrieb seiner Frau beschränkt hat. Mit der Registrierung der Domain hat der Beklagte damit, wenn auch ohne Einwilligung der Klägerin, so doch nicht unlauter gehandelt.
Dem Interesse des Beklagten, die Website weiterbetreiben und seine Investition weiterhin nützen zu können, steht das Interesse der Klägerin gegenüber, dass ihr Name nicht dazu benützt wird, Internetnutzer auf die Website des Beklagten zu locken und erst über diese Website auf ihre eigene Website zu bringen. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht schwer, weil der Internetnutzer auf der Website des Beklagten Informationen erhält, deren Verbreitung auch im Interesse der Klägerin liegt. Anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 209/01s besteht hier kein Interessenkonflikt, sondern ein Interessengleichklang. Der Beklagte will, ebenso wie die Klägerin, Adnet und seine Umgebung attraktiv erscheinen lassen, um den Fremdenverkehr zu fördern. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte durch die Verwendung des Ortsnamens als Domainnamen einen Vorteil erlange, der ihm nicht zukomme.
Damit ist eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin zu verneinen. Die Domainregistrierung durch den Beklagten hindert die Klägerin auch nicht, unter einer nur aus ihrem Namen gebildeten Domain im Internet, allerdings in der Gebietskörperschaften vorbehaltenen Second-Level-Domain .gv (adnet.gv.at), aufzutreten (zum Aufbau der Internetadresse s 4 Ob 158/00i = ÖBl 2001, 26 - gewinn.at mwN). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Lage in Deutschland - in Deutschland existiert die Second-Level-Domain .gv nicht (s die Informationen auf der Website www.denic.de) -, so dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Verwendung von Ortsnamen als Domainnamen für Österreich nur beschränkt aussagekräftig ist.
Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht nur auf eine Verletzung des Namensrechts, sondern auch auf §§ 1, 2, 9 UWG gestützt. Eine Kennzeichenverletzung nach § 9 UWG scheidet schon mangels Verwechslungsgefahr aus. Zum behaupteten Verstoß gegen § 2 UWG hat die Klägerin vorgebracht, durch die Domain adnet.at entstehe der unrichtige Eindruck, der Beklagte sei "mit der touristischen Bewerbung und Vermarktung der Gemeinde Adnet beauftragt". Dieser Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Beklagte schon auf der Startseite deutlich darauf hinweist, dass es sich bei seiner Website nicht um die offizielle Website der Gemeinde handelt. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern eine Irreführung über den Betreiber der Website für einen Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreise relevant sein könnte. Dass auf der Website Dienstleistungen angeboten würden, ist gar nicht behauptet (zum Erfordernis der Relevanz einer allfälligen Irreführung über den Betreiber der Website s 4 Ob 255/01f = ÖBl 2002/24 [Warbek] - galtuer.at).Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht nur auf eine Verletzung des Namensrechts, sondern auch auf Paragraphen eins, 2, 9, UWG gestützt. Eine Kennzeichenverletzung nach Paragraph 9, UWG scheidet schon mangels Verwechslungsgefahr aus. Zum behaupteten Verstoß gegen Paragraph 2, UWG hat die Klägerin vorgebracht, durch die Domain adnet.at entstehe der unrichtige Eindruck, der Beklagte sei "mit der touristischen Bewerbung und Vermarktung der Gemeinde Adnet beauftragt". Dieser Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Beklagte schon auf der Startseite deutlich darauf hinweist, dass es sich bei seiner Website nicht um die offizielle Website der Gemeinde handelt. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern eine Irreführung über den Betreiber der Website für einen Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreise relevant sein könnte. Dass auf der Website Dienstleistungen angeboten würden, ist gar nicht behauptet (zum Erfordernis der Relevanz einer allfälligen Irreführung über den Betreiber der Website s 4 Ob 255/01f = ÖBl 2002/24 [Warbek] - galtuer.at).
Sittenwidriges Domain Grabbing im Sinne des § 1 UWG liegt nur vor, wenn die Domain in der Absicht erworben wird, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Postion auf Kosten des anderen zu vermarkten (4 Ob 105/99s = ÖBl 1999, 225 - jusline II). Maßgebend ist daher, welche Absicht der Domaininhaber mit der Registrierung der Domain verfolgt hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte die Domain nicht erworben hat, um die Klägerin zu behindern oder die damit erlangte Position zu vermarkten. Das schließt einen Verstoß gegen § 1 UWG aus.Sittenwidriges Domain Grabbing im Sinne des Paragraph eins, UWG liegt nur vor, wenn die Domain in der Absicht erworben wird, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Postion auf Kosten des anderen zu vermarkten (4 Ob 105/99s = ÖBl 1999, 225 - jusline römisch zwei). Maßgebend ist daher, welche Absicht der Domaininhaber mit der Registrierung der Domain verfolgt hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte die Domain nicht erworben hat, um die Klägerin zu behindern oder die damit erlangte Position zu vermarkten. Das schließt einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG aus.
Der Revision war Folge zu geben. Da das Begehren zur Gänze abzuweisen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem - verfehlten - Ausspruch, wonach der Beklagte die Domain sowohl zu löschen als auch zu übertragen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten der Äußerung und des Rekurses wurden dem Beklagten bereits im Provisorialverfahren zugesprochen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kosten der Äußerung und des Rekurses wurden dem Beklagten bereits im Provisorialverfahren zugesprochen.