Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, mit der Registrierung der Domain-Namen sittenwidrig iSd § 1 UWG gehandelt zu haben. Sittenwidriges Domain-Grabbing setze eine konkrete Behinderungsabsicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus. Eine Gesamtwürdigung der Handlungen der Beklagten zeige, dass die Homepage der Erstbeklagten der Darstellung alternativer Kunstprojekte diene; gegenüber dieser Absicht träten andere Motive völlig in den Hintergrund. Eine Förderung des Wettbewerbs der Erstbeklagten auf Kosten der Klägerin sei angesichts deren eigener vielfältiger Aktivitäten im Internet ausgeschlossen.Die Beklagten bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, mit der Registrierung der Domain-Namen sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG gehandelt zu haben. Sittenwidriges Domain-Grabbing setze eine konkrete Behinderungsabsicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus. Eine Gesamtwürdigung der Handlungen der Beklagten zeige, dass die Homepage der Erstbeklagten der Darstellung alternativer Kunstprojekte diene; gegenüber dieser Absicht träten andere Motive völlig in den Hintergrund. Eine Förderung des Wettbewerbs der Erstbeklagten auf Kosten der Klägerin sei angesichts deren eigener vielfältiger Aktivitäten im Internet ausgeschlossen.
Das Rekursgericht hat - ebenso wie im Vorprozess im Streit um den Domain-Namen "www.graz2003.at" - eine konkrete Behinderungsabsicht der Beklagten angenommen. Es hat die von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichts dahin verstanden, dass der Zweitbeklagte die Domain-Namen für die Erstbeklagte in Behinderungs- und Schädigungsabsicht habe registrieren lassen. Diesen Schluss zog das Rekursgericht aus dem Umstand, dass den Beklagten bei Registrierung habe bewusst sein müssen, dass die Stadt Graz oder ein von ihr geschaffener Rechtsträger unter der Bezeichnung "Graz 2003" mit der Vermarktung und Organisation des Großereignisses Kulturhauptstadt befasst sein werde, und dass die Beklagten der Klägerin sodann eine Zusammenarbeit angeboten hätten. Diese Beurteilung wird dem festgestellten Sachverhalt allerdings nicht gerecht.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Zweitbeklagte die Domain-Namen "im Bewusstsein registrieren (ließ), dass die Stadt Graz im Hinblick auf die Vermarktung dieses Ereignisses Interesse an den Domain-Namen haben und allenfalls diesbezüglich mit der Erstbeklagten wirtschaftlich kooperieren wird". Dass der Zweitbeklagte dabei etwa hoffte, auf den streitgegenständlichen Domains Werbeeinnahmen zu erzielen, hat das Erstgericht hingegen hier nicht für bescheinigt erachtet. Wenn das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung meint, die Beklagten hätten "aus dem einzigen Motiv gehandelt, für den Marktzugang der Klägerin ein Hindernis zu errichten, um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen", handelt es sich dabei um eine im Revisionsrekursverfahren überprüfbare rechtliche Schlussfolgerung; es bleibt daher zu untersuchen, ob der festgestellte Sachverhalt die Beurteilung rechtfertigt, die Beklagten hätten mit der Registrierung des Domain-Namen sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Zweitbeklagte die Domain-Namen "im Bewusstsein registrieren (ließ), dass die Stadt Graz im Hinblick auf die Vermarktung dieses Ereignisses Interesse an den Domain-Namen haben und allenfalls diesbezüglich mit der Erstbeklagten wirtschaftlich kooperieren wird". Dass der Zweitbeklagte dabei etwa hoffte, auf den streitgegenständlichen Domains Werbeeinnahmen zu erzielen, hat das Erstgericht hingegen hier nicht für bescheinigt erachtet. Wenn das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung meint, die Beklagten hätten "aus dem einzigen Motiv gehandelt, für den Marktzugang der Klägerin ein Hindernis zu errichten, um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen", handelt es sich dabei um eine im Revisionsrekursverfahren überprüfbare rechtliche Schlussfolgerung; es bleibt daher zu untersuchen, ob der festgestellte Sachverhalt die Beurteilung rechtfertigt, die Beklagten hätten mit der Registrierung des Domain-Namen sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt.
Sittenwidriges Domain-Grabbing kommt nach der Rechtsprechung in zwei Spielarten vor: Eine Domain wird entweder in der Absicht erworben, für einen Mitbewerber ein Vertriebshindernis zu errichten (Domainblockade), oder es wird mit der Registrierung eines fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domain-Namens zu erlangen (Domainvermarktung; 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 - Täglichalles.at mwN). Sowohl die Domainblockade als auch die Domainvermarktung sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs.
Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Mitbewerbers zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es diesem erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (stRsp ua 4 Ob 11/98s = ÖBl 1998, 229 - Nintendo mwN; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 dUWG Rz 208).Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Mitbewerbers zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es diesem erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (stRsp ua 4 Ob 11/98s = ÖBl 1998, 229 - Nintendo mwN; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, dUWG Rz 208).
Die für die Annahme eines Behinderungswettbewerbs ganz allgemein aufgestellten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Erwerb eines Domain-Namens zu beurteilen ist (s BGH I ZR 216/99 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de). Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG wird demnach durch die Registrierung eines Domain-Namens nur gehandelt, wenn dessen Erwerber damit auch beabsichtigt, den Zeicheninhaber in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Das wird bei einem Angebot, den Domain-Namen dem Zeicheninhaber zu verkaufen, regelmäßig der Fall sein, weil erst die Behinderungseignung den finanziellen Forderungen den notwendigen Nachdruck verleihen wird (4 Ob 246/01g).Die für die Annahme eines Behinderungswettbewerbs ganz allgemein aufgestellten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Erwerb eines Domain-Namens zu beurteilen ist (s BGH römisch eins ZR 216/99 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de). Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG wird demnach durch die Registrierung eines Domain-Namens nur gehandelt, wenn dessen Erwerber damit auch beabsichtigt, den Zeicheninhaber in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Das wird bei einem Angebot, den Domain-Namen dem Zeicheninhaber zu verkaufen, regelmäßig der Fall sein, weil erst die Behinderungseignung den finanziellen Forderungen den notwendigen Nachdruck verleihen wird (4 Ob 246/01g).
Nach dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt hat der Zweitbeklagte die strittigen Domain-Namen für die Erstbeklagte nicht registrieren lassen, um sie der Stadt Graz zum Kauf anzubieten, sondern um sich diesbezüglich der Stadt Graz als Partner einer entgeltlichen Zusammenarbeit andienen zu können. Der Zweitbeklagte hat damit zwar in der Absicht gehandelt, mit Hilfe der Domain-Namen Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten; das allein reicht aber nicht aus, um ihm sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorwerfen zu können. Gegen eine Behinderungsabsicht des Zweitbeklagten kann (wie schon im Vorverfahren) ins Treffen geführt werden, dass die Stadt Graz zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain nicht unter der Bezeichnung "Graz2003" aufgetreten ist. Sie war zwar schon als Kulturhauptstadt für das Jahr 2003 bestimmt; es war aber noch offen, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie dieses Ereignis vermarkten würde. Dafür hätten verschiedene Möglichkeiten bestanden; die Verbindung von "Graz" und "2003" mag zwar naheliegen, sie ist aber nicht der einzige Weg, um das Ereignis "Graz als Kulturhauptstadt im Jahr 2003" einprägsam zu beschreiben. Für ihre Internetpräsenz stand und steht der Stadt Graz der Domain-Namen "graz.at" zur Verfügung, sie hätte daher schon diesen Domain-Namen für Informationen über ihre Aktivitäten als Kulturhauptstadt verwenden können. Selbst wenn sie aber Wert darauf gelegt hätte, bereits im Domain-Namen der Informationswebsite zum Ausdruck zu bringen, dass sie 2003 Kulturhauptstadt Europas sein werde, so wäre es möglich gewesen, den - offiziellen Stellen vorbehaltenen - Domain-Namen "graz2003.gv.at" oder - was durch die Klägerin ohnehin geschehen ist - den Domain-Namen "graz-2003.at" registrieren zu lassen. Dazu kommt hier noch, dass nunmehr - nach dem Obsiegen im Vorprozess - der Klägerin - neben anderen Domains mit ähnlichen Zeichen - auch der (attraktive und naheliegende) Domain-Name "graz2003.at" für ihre (Werbe-)Aktivitäten im Internet zur Verfügung steht. Von einer Behinderung der Klägerin durch Belegen der hier strittigen Domains durch die Erstbeklagte oder von der Errichtung von Hindernissen für den Marktzugang kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Allein aus dem Angebot einer Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen kann aber noch nicht auf eine Behinderungsabsicht der Beklagten geschlossen werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch findet daher in § 1 UWG keine Stütze.Nach dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt hat der Zweitbeklagte die strittigen Domain-Namen für die Erstbeklagte nicht registrieren lassen, um sie der Stadt Graz zum Kauf anzubieten, sondern um sich diesbezüglich der Stadt Graz als Partner einer entgeltlichen Zusammenarbeit andienen zu können. Der Zweitbeklagte hat damit zwar in der Absicht gehandelt, mit Hilfe der Domain-Namen Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten; das allein reicht aber nicht aus, um ihm sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG vorwerfen zu können. Gegen eine Behinderungsabsicht des Zweitbeklagten kann (wie schon im Vorverfahren) ins Treffen geführt werden, dass die Stadt Graz zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain nicht unter der Bezeichnung "Graz2003" aufgetreten ist. Sie war zwar schon als Kulturhauptstadt für das Jahr 2003 bestimmt; es war aber noch offen, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie dieses Ereignis vermarkten würde. Dafür hätten verschiedene Möglichkeiten bestanden; die Verbindung von "Graz" und "2003" mag zwar naheliegen, sie ist aber nicht der einzige Weg, um das Ereignis "Graz als Kulturhauptstadt im Jahr 2003" einprägsam zu beschreiben. Für ihre Internetpräsenz stand und steht der Stadt Graz der Domain-Namen "graz.at" zur Verfügung, sie hätte daher schon diesen Domain-Namen für Informationen über ihre Aktivitäten als Kulturhauptstadt verwenden können. Selbst wenn sie aber Wert darauf gelegt hätte, bereits im Domain-Namen der Informationswebsite zum Ausdruck zu bringen, dass sie 2003 Kulturhauptstadt Europas sein werde, so wäre es möglich gewesen, den - offiziellen Stellen vorbehaltenen - Domain-Namen "graz2003.gv.at" oder - was durch die Klägerin ohnehin geschehen ist - den Domain-Namen "graz-2003.at" registrieren zu lassen. Dazu kommt hier noch, dass nunmehr - nach dem Obsiegen im Vorprozess - der Klägerin - neben anderen Domains mit ähnlichen Zeichen - auch der (attraktive und naheliegende) Domain-Name "graz2003.at" für ihre (Werbe-)Aktivitäten im Internet zur Verfügung steht. Von einer Behinderung der Klägerin durch Belegen der hier strittigen Domains durch die Erstbeklagte oder von der Errichtung von Hindernissen für den Marktzugang kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Allein aus dem Angebot einer Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen kann aber noch nicht auf eine Behinderungsabsicht der Beklagten geschlossen werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch findet daher in Paragraph eins, UWG keine Stütze.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf § 43 ABGB gestützt. Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Schutzwürdige Interessen werden schon dann verletzt, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Aicher in Rummel, ABGB³ § 43 Rz 16; Schwimann/Posch, ABGB² § 43 Rz 27, jeweils mwN; 4 Ob 320/99h = ÖBl 2000, 134 [Kurz] - ortig.at; 4 Ob 246/01g ua).Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf Paragraph 43, ABGB gestützt. Der Schutz des Paragraph 43, ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Schutzwürdige Interessen werden schon dann verletzt, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 43, Rz 16; Schwimann/Posch, ABGB² Paragraph 43, Rz 27, jeweils mwN; 4 Ob 320/99h = ÖBl 2000, 134 [Kurz] - ortig.at; 4 Ob 246/01g ua).
"Graz" ist als Name der Stadt Graz eine geographische Herkunftsbezeichnung und kann als Herkunftsbezeichnung von jedermann verwendet werden. Als Name hingegen ist sein Gebrauch der Stadt Graz vorbehalten. Die Klägerin als 100-%ige Tochter der Stadt Graz führt "Graz 2003" in ihrer Firma und leitet ihr Recht am Namen "Graz" von der Stadt Graz ab. Der Zweitbeklagte hat mit der Registrierung der Domain-Namen "graz2003.com" und "graz2003.org" bereits einige Zeit vor Gründung der Klägerin Namen und Jahreszahl miteinander verbunden, um damit auszudrücken, dass das Jahr 2003 ein besonderes Jahr für Graz sein werde. Mit der Verwendung der Bezeichnung "graz2003" für eine Website, die über Kulturinitiativen im Zusammenhang mit dem Ereignis "Graz als Kulturhauptstadt 2003" informiert, wird "Graz" nicht nur als beschreibender Hinweis sondern auch als Name gebraucht, weil die Bezeichnung "graz2003" auf die Stadt Graz und ihre Funktion als Kulturhauptstadt im Jahr 2003 hinweist und daher annehmen lässt, die Stadt Graz drücke damit ihre besondere Bedeutung im Jahr 2003 aus. Unter diesem Blickwinkel verwenden die Beklagten mit den Domain-Namen "graz2003.com" und "graz2003.org" "Graz" als Namen; zum Namensgebrauch sind sie ohne Einwilligung der Stadt Graz nicht befugt (vgl 4 Ob 246/01g)."Graz" ist als Name der Stadt Graz eine geographische Herkunftsbezeichnung und kann als Herkunftsbezeichnung von jedermann verwendet werden. Als Name hingegen ist sein Gebrauch der Stadt Graz vorbehalten. Die Klägerin als 100-%ige Tochter der Stadt Graz führt "Graz 2003" in ihrer Firma und leitet ihr Recht am Namen "Graz" von der Stadt Graz ab. Der Zweitbeklagte hat mit der Registrierung der Domain-Namen "graz2003.com" und "graz2003.org" bereits einige Zeit vor Gründung der Klägerin Namen und Jahreszahl miteinander verbunden, um damit auszudrücken, dass das Jahr 2003 ein besonderes Jahr für Graz sein werde. Mit der Verwendung der Bezeichnung "graz2003" für eine Website, die über Kulturinitiativen im Zusammenhang mit dem Ereignis "Graz als Kulturhauptstadt 2003" informiert, wird "Graz" nicht nur als beschreibender Hinweis sondern auch als Name gebraucht, weil die Bezeichnung "graz2003" auf die Stadt Graz und ihre Funktion als Kulturhauptstadt im Jahr 2003 hinweist und daher annehmen lässt, die Stadt Graz drücke damit ihre besondere Bedeutung im Jahr 2003 aus. Unter diesem Blickwinkel verwenden die Beklagten mit den Domain-Namen "graz2003.com" und "graz2003.org" "Graz" als Namen; zum Namensgebrauch sind sie ohne Einwilligung der Stadt Graz nicht befugt vergleiche 4 Ob 246/01g).
Ob der Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch den Domain-Namen hervorgerufenen Verwechslungsgefahr (ÖBl 2000, 72 - Format; MR 2001, 194 [Pilz] = Öbl 2001, 225 [Kurz] - cyta.at mwN; MR 2001, 330 [Thiele] - dullinger.at; zuletzt 4 Ob 56/02t - amade.at), nicht allein nach dem Domain-Namen, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen (4 Ob 246/01g).
Nach dem festgestellten Sachverhalt gelangt man nach dem Anwählen der strittigen Domain-Namen auf die Startseite der Homepage der Erstbeklagten, die den deutlichen, nicht zu übersehenden Hinweis darauf enthält, dass man sich nicht auf der Homepage der Erstbeklagten befinde. Damit liegt aber - anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 246/01g - eine klare Abgrenzung zwischen dem Inhaber der angewählten Domain-Namen und der Klägerin, deren Firma die Wortfolge "Graz 2003" enthält, vor; der unzutreffende Eindruck von Beziehungen zwischen dem Inhaber der Domain-Namen und der Klägerin kann daher bei dieser Sachlage nicht entstehen.
Der von der Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung, ein Namensträger müsse unter jeder von ihm gewünschten top-level-Domain im Internet auftreten können, ist entgegenzuhalten, dass aus der Befugnis des Namensträgers, aus seinem Namen einen Domain-Namen abzuleiten, nicht zwingend sein Anspruch folgt, dass ihm der Domain-Name, soweit nicht ein anderer Rechte am gleichen Namen geltend machen kann, vorbehalten bleibt. Durch die Registrierung eines Namens als Domain wird nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrierendes Recht behauptet. Der Umstand, dass dem Namensträger damit die Registrierung in derselben Top Level Domain verwehrt ist, ist lediglich eine technisch bedingte Folge (Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rz 225ff; gegen eine Qualifizierung der Domain-Registrierung als Namensbestreitung auch Höhne, Namensfunktion von Internet Domains, ecolex 1998, 924 [926]; aA Schanda, Anm zu ecolex 1999/281 - Sattler.at, unter Hinweis auf LG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626 - ufa.de; s auch Aicher in Rummel, ABGB3 § 43 Rz 3; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275 [279]). Hiezu kommt hier noch, dass es sich bei der Namensträgerin um eine inländische Gebietskörperschaft handelt, die betroffene top-level-domain jedoch nicht .at ist.Der von der Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung, ein Namensträger müsse unter jeder von ihm gewünschten top-level-Domain im Internet auftreten können, ist entgegenzuhalten, dass aus der Befugnis des Namensträgers, aus seinem Namen einen Domain-Namen abzuleiten, nicht zwingend sein Anspruch folgt, dass ihm der Domain-Name, soweit nicht ein anderer Rechte am gleichen Namen geltend machen kann, vorbehalten bleibt. Durch die Registrierung eines Namens als Domain wird nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrierendes Recht behauptet. Der Umstand, dass dem Namensträger damit die Registrierung in derselben Top Level Domain verwehrt ist, ist lediglich eine technisch bedingte Folge (Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rz 225ff; gegen eine Qualifizierung der Domain-Registrierung als Namensbestreitung auch Höhne, Namensfunktion von Internet Domains, ecolex 1998, 924 [926]; aA Schanda, Anmerkung zu ecolex 1999/281 - Sattler.at, unter Hinweis auf LG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626 - ufa.de; s auch Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 43, Rz 3; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275 [279]). Hiezu kommt hier noch, dass es sich bei der Namensträgerin um eine inländische Gebietskörperschaft handelt, die betroffene top-level-domain jedoch nicht .at ist.
Kann somit die bloße Domainregistrierung in den top-level-Domains com. und org. noch nicht als Bestreitung des Namens einer inländischen Gebietskörperschaft beurteilt werden, kommt damit auch § 43 ABGB (ebenso wie die - jeweils Verwechslungsgefahr voraussetzenden - §§ 9 UWG oder 10 Abs 1 MSchG) nicht als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Betracht.Kann somit die bloße Domainregistrierung in den top-level-Domains com. und org. noch nicht als Bestreitung des Namens einer inländischen Gebietskörperschaft beurteilt werden, kommt damit auch Paragraph 43, ABGB (ebenso wie die - jeweils Verwechslungsgefahr voraussetzenden - Paragraphen 9, UWG oder 10 Absatz eins, MSchG) nicht als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Betracht.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Entlohnung der Äußerung über das Maß des Tarifs (doppelter Einheitssatz) ist durch die erhöhten Herstellungskosten für die umfangreichen Beilagen (Telefongebühren für Ausdrucke aus dem Internet) gerechtfertigt (§ 21 Abs 1 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Entlohnung der Äußerung über das Maß des Tarifs (doppelter Einheitssatz) ist durch die erhöhten Herstellungskosten für die umfangreichen Beilagen (Telefongebühren für Ausdrucke aus dem Internet) gerechtfertigt (Paragraph 21, Absatz eins, RATG).