Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung in der Frage der Verteilung der Beweislast im Zusammenhang mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Blockierens einer Domain zulässig; das Rechtsmittel ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, beide Tatsacheninstanzen hätten keine Feststellungen zu einer allfälligen Behinderungsabsicht der Beklagten getroffen; das Rekursgericht begnüge sich diesbezüglich mit der Interpretation von Indizien und gehe zu Unrecht von einer Abmahnung der Beklagten aus, welche aber nur gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte müsse sich aber dessen Verhalten nicht zurechnen lassen. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe die strittige Domain längere Zeit nicht benützt, sei unbegründet, weil zwischen Rechtserwerb und Klageführung nicht einmal drei Wochen lägen. Handeln im geschäftlichen Verkehr liege nicht schon dann vor, wenn eine Privatperson eine einzige Domain auf sich überschreiben lassen und nicht einmal den Versuch unternehme, sie einem in Frage kommenden Unternehmen zum Kauf anzubieten. Dazu ist zu erwägen:
Jede Partei trägt grundsätzlich die Behauptungs- und Beweis(Bescheinigungs)last für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer ihr günstigen Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Kläger im Einzelfall der Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist (MR 1991, 205 - Werbeständer; ARD 4938/9/98).
Der Oberste Gerichtshof hat aber - zuerst für den Bereich der Alleinstellungswerbung - auch schon ausgesprochen, dass eine Verschiebung der Beweislast dann möglich ist, wenn für den Kläger im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es jedoch entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen (ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrgerüste).
Dieser Grundsatz wurde in der Folge über den Bereich der
Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein in all jenen Fällen
angewendet, in denen es bei einer als irreführend beanstandeten
Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger
im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände
unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während
andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur
Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar
ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (stRsp ua SZ 50/20 =
ÖBl 1977, 71 - Fernschul-Gruppenunterricht; ecolex 1994, 824 = ÖBl
1995, 17 = WBl 1995, 39 - Führerschein auf Anhieb; ecolex 1995, 568 =
WBl 1995, 250 = GRURInt 1996, 750 - Persil Megaperls). Schließlich
wurde auch schon im Zusammenhang mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens iSd § 1 UWG ausgesprochen, dass dieser Grundsatz der Beweislastumkehr ganz allgemein gilt (SZ 69/284 = ÖBl 1997, 161 - 20 Jahre dm). An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Domain-Grabbing festzuhalten.wurde auch schon im Zusammenhang mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens iSd Paragraph eins, UWG ausgesprochen, dass dieser Grundsatz der Beweislastumkehr ganz allgemein gilt (SZ 69/284 = ÖBl 1997, 161 - 20 Jahre dm). An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Domain-Grabbing festzuhalten.
Terminologisch ist vorauszuschicken, dass - entgegen der vom Rekursgericht gepflogenen Verwendung - in der Literatur die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet werden (Bücking, Update Domainrecht:
Aktuelle Entwicklungen im deutschen Recht der Internetdomains, MMR 2000, 656ff, 656; Pfeiffer, Cyberwar gegen Cybersquatter, GRUR 2001, 92ff, 92, 93; Stockinger/Kranebitter, Kriterien für den rechtmäßigen Gebrauch von Internet-Domain-Bezeichnungen, MR 2000, 3ff, 4; aA ohne überzeugende Differenzierung Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518ff, 519); dem ist zu folgen.
Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung (vgl die Zusammenfassung bei Fallenböck/Stockinger, Domain Namen und Wettbewerbsrecht, in Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der Domain Namen, 13ff, 15 mwN) unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung vergleiche die Zusammenfassung bei Fallenböck/Stockinger, Domain Namen und Wettbewerbsrecht, in Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der Domain Namen, 13ff, 15 mwN) unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat (ÖBl 1998, 241 - jusline; ÖBl 2000, 72 - format; MR 2000, 322 - gewinn.at). Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein (Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN). Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet (Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275ff, 281; Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN; zweifelnd Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652ff, 660). Dies gilt auch für Privatpersonen, die mit Handlungen der beschriebenen Art die private Sphäre verlassen und als Teilnehmer im Wettbewerb agieren (aA Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht, Rz 201f).Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat (ÖBl 1998, 241 - jusline; ÖBl 2000, 72 - format; MR 2000, 322 - gewinn.at). Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein (Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN). Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet (Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275ff, 281; Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN; zweifelnd Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652ff, 660). Dies gilt auch für Privatpersonen, die mit Handlungen der beschriebenen Art die private Sphäre verlassen und als Teilnehmer im Wettbewerb agieren (aA Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht, Rz 201f).
Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing ist - wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung - für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar; der Vorsatz kann sich aber aus Indizien ergeben (vgl die bei Fallenböck/Stockinger aaO 19f angeführten Beispiele). Es muss daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht (Bücking, Update Domainrecht, MMR 2000, 656ff, 657).Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing ist - wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung - für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar; der Vorsatz kann sich aber aus Indizien ergeben vergleiche die bei Fallenböck/Stockinger aaO 19f angeführten Beispiele). Es muss daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht (Bücking, Update Domainrecht, MMR 2000, 656ff, 657).
Hier hat die Klägerin bescheinigt, dass sich die Beklagte, eine in Slowenien wohnhafte Hausfrau, eine Domain mit der Top-Level-Domain "at" von einem Inländer nach dessen Abmahnung durch die Klägerin übertragen lassen hat, die mit dem Titel einer im Inland weit bekannten Tageszeitung übereinstimmt; die Beklagte benützt die Domain nicht. Die Klägerin hat damit einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Domain-Blockade entspricht und - entsprechend der Lebenserfahrung - eine Blockadeabsicht der Beklagten indiziert. Bei dieser Sachlage wäre es nunmehr - den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Beweislast entsprechend - der Beklagten oblegen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die erforderliche und ihr zumutbare Aufklärung zu geben, welche Verwendung der Domain sie zukünftig beabsichtigt, und so ein eigenes berechtigtes Interesse an der strittigen Domain zu behaupten und zu bescheinigen. Dies entspricht auch der in § 178 ZPO begründeten echten Rechtspflicht der Parteien, die rechtserheblichen Umstände wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt anzugeben, also weder etwas "ins Blaue" zu behaupten noch etwas zu verschweigen, damit das Ziel des Zivilprozesses erreicht wird, die Entscheidung im Rahmen der Parteianträge auf möglichst vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage zu treffen (Fucik in Rechberger, ZPO**2 § 178 Rz 1 mwN).Hier hat die Klägerin bescheinigt, dass sich die Beklagte, eine in Slowenien wohnhafte Hausfrau, eine Domain mit der Top-Level-Domain "at" von einem Inländer nach dessen Abmahnung durch die Klägerin übertragen lassen hat, die mit dem Titel einer im Inland weit bekannten Tageszeitung übereinstimmt; die Beklagte benützt die Domain nicht. Die Klägerin hat damit einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Domain-Blockade entspricht und - entsprechend der Lebenserfahrung - eine Blockadeabsicht der Beklagten indiziert. Bei dieser Sachlage wäre es nunmehr - den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Beweislast entsprechend - der Beklagten oblegen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die erforderliche und ihr zumutbare Aufklärung zu geben, welche Verwendung der Domain sie zukünftig beabsichtigt, und so ein eigenes berechtigtes Interesse an der strittigen Domain zu behaupten und zu bescheinigen. Dies entspricht auch der in Paragraph 178, ZPO begründeten echten Rechtspflicht der Parteien, die rechtserheblichen Umstände wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt anzugeben, also weder etwas "ins Blaue" zu behaupten noch etwas zu verschweigen, damit das Ziel des Zivilprozesses erreicht wird, die Entscheidung im Rahmen der Parteianträge auf möglichst vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage zu treffen (Fucik in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 178, Rz 1 mwN).
Die Beklagte hat in die aufgezeigte Richtung kein Vorbringen erstattet und Bescheinigungsmittel angeboten. Sie hat sich damit von dem nach dem äußeren Sachverhalt hinreichend bescheinigten Verdacht einer Domain-Blockade nicht entlastet. Der Sicherungsantrag ist aber dennoch unberechtigt:
Nach dem Inhalt des begehrten Unterlassungsgebots soll der Beklagten nämlich verboten werden, die strittige Domain zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemandem anderen für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung einzuräumen. Der Beklagten kann aber nur ein solches Verhalten verboten werden, bezüglich dessen Wiederholungsgefahr besteht oder das unmittelbar drohend bevorsteht (ÖBl 1989, 57 - Bioren uva); keiner dieser Fälle liegt hier vor. Bescheinigt ist nämlich weder, dass die Beklagte die Domain zur Kennzeichnung einer Homepage verwendet, noch dass Begehungsgefahr dahin bestünde, die Beklagte werde in unmittelbarer Zukunft dies tun oder die Domain für diesen Zweck auf einen Dritten übertragen. Der Sicherungsantrag erweist sich damit als unberechtigt.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.