Rechtssatz RS0115378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115378
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/01x
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 139/01x
- 4 Ob 56/02t
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 56/02t
- 4 Ob 229/03k
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k
Auch; nur: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T1); Beisatz: Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/22
- 4 Ob 209/05x
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 209/05x
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 17 Ob 2/07d
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 2/07d
Veröff: SZ 2007/44
- 17 Ob 26/07h
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T3)
- 17 Ob 14/08w
Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 14/08w
Ähnlich; Beis wie T3
- 4 Ob 149/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 149/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115378
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00139_01X0000_001