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Rechtssatz RS0115378×

Rechtssatz RS0115378

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115378

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Rechtssatz

Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/01x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 139/01x
  • 4 Ob 56/02t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 56/02t
  • 4 Ob 229/03k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k
    Auch; nur: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T1); Beisatz: Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/22
  • 4 Ob 209/05x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 209/05x
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 17 Ob 2/07d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 2/07d
    Veröff: SZ 2007/44
  • 17 Ob 26/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T3)
  • 17 Ob 14/08w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 14/08w
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 4 Ob 149/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 149/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115378

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00139_01X0000_001