Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Schutzfähigkeit der hier als Domain verwendeten Begriffe unrichtig beurteilt haben. Sie ist im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die vom Beklagten veranlasste Registrierung der beiden Domains als wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin durch Domain-Grabbing beurteilt. Domain-Grabbing wird von Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wurde nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt (MR 2001, 245 - taeglich alles; 4 Ob 246/01g = ÖBl 2002, 280 - Graz 2003.at; 4 Ob 41/02m = ÖBl 2002, 276 - Graz 2003.com; RIS-Justiz RS0115379). Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen, wobei es in aller Regel genügt, dass der Kläger den Sachverhalt beweist, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb der Domain erkennbar ist (MR 2001, 245 - täglich alles; RIS-Justiz RS0115378).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Vorinstanzen angesichts des festgestellten Sachverhalts gegeben. Der Beklagte macht aber zutreffend geltend, die als Domain registrierten Begriffe "Autobelehnung" und "Pfandleihe" seien rein beschreibend. Nur bei Verkehrsgeltung hätte die Klägerin kennzeichenrechtlichen Schutz und damit auch einen Unterlassungsanspruch.
Dass es sich bei den Firmenbestandteilen "Autobelehnung" und "Pfandleihe" um Gattungsbezeichnungen handelt, die von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die Art der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden und denen damit die Unterscheidungskraft fehlt, ist nicht zweifelhaft. Der kennzeichenrechtliche Schutz von Firmenbezeichnungen und ihren Bestandteilen setzt jedoch Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken. Generische Begriffe wie die hier verwendeten erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Sie sind daher - so sie nicht innerhalb beteiligter Verkehrskreise als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt haben (ÖBl 2002, 82 - Immobilienring mwN) - nicht schutzfähig. Die Klägerin genießt also nur dann kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG für diese ihrer Firma entnommenen Begriffe, wenn sie damit Verkehrsgeltung erlangt hat. Ist dies nicht der Fall, hat die Klägerin keinen besseren Anspruch auf die Benutzung der Zeichen als der Beklagte. Sie hätte keinen Anspruch darauf, dass diese Zeichen ihr vorbehalten bleiben und könnte dem Beklagten eine Benutzung nicht untersagen.Dass es sich bei den Firmenbestandteilen "Autobelehnung" und "Pfandleihe" um Gattungsbezeichnungen handelt, die von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die Art der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden und denen damit die Unterscheidungskraft fehlt, ist nicht zweifelhaft. Der kennzeichenrechtliche Schutz von Firmenbezeichnungen und ihren Bestandteilen setzt jedoch Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken. Generische Begriffe wie die hier verwendeten erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Sie sind daher - so sie nicht innerhalb beteiligter Verkehrskreise als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt haben (ÖBl 2002, 82 - Immobilienring mwN) - nicht schutzfähig. Die Klägerin genießt also nur dann kennzeichenrechtlichen Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG für diese ihrer Firma entnommenen Begriffe, wenn sie damit Verkehrsgeltung erlangt hat. Ist dies nicht der Fall, hat die Klägerin keinen besseren Anspruch auf die Benutzung der Zeichen als der Beklagte. Sie hätte keinen Anspruch darauf, dass diese Zeichen ihr vorbehalten bleiben und könnte dem Beklagten eine Benutzung nicht untersagen.
Die Klägerin hat unter Hinweis auf ihre Tätigkeit in drei Bundesländern behauptet, die überwiegenden Verkehrskreise in Graz, Klagenfurt und Wels assoziierten die Begriffe "Autobelehnung" und "Pfandleihe" mit ihrem Unternehmen. Zum Beweis der Verkehrsgeltung hat sie die Einholung eines Gutachtens der Wirtschaftskammer Österreich beantragt. Der Beklagte hat die Verkehrsgeltung bestritten und auch noch im Rechtsmittelverfahren auf den mangels Verkehrsgeltung fehlenden kennzeichenrechtlichen Schutz der Klägerin hingewiesen.
Das Erstgericht hat von einem Verstoß nach § 1 UWG ausgehend eine Prüfung der Verkehrsgeltung durch ein demoskopisches Gutachten erkennbar für nicht erforderlich gehalten und alle noch unerledigt gebliebenen Beweisanträge abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aus rechtlichen Erwägungen bestätigt. Das Verfahren ist daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt unvollständig geblieben, sodass sich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Erstgericht als erforderlich erweist.Das Erstgericht hat von einem Verstoß nach Paragraph eins, UWG ausgehend eine Prüfung der Verkehrsgeltung durch ein demoskopisches Gutachten erkennbar für nicht erforderlich gehalten und alle noch unerledigt gebliebenen Beweisanträge abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aus rechtlichen Erwägungen bestätigt. Das Verfahren ist daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt unvollständig geblieben, sodass sich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Erstgericht als erforderlich erweist.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren nach Einholung des beantragten demoskopischen Gutachtens festzustellen haben, ob die im Firmenwortlaut der Klägerin enthaltenen Begriffe "Autobelehnung" und "Pfandleihe" innerhalb beteiligter Verkehrskreise als eindeutiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin bekannt sind. An den Nachweis der Verkehrsgeltung von Firmenbestandteilen ohne Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist, dass das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, sodass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zugeschrieben wird (ÖBl 2002, 81 - Immobilienring).
Der Revision wird daher Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im dargelegten Sinn aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.