Rechtssatz RS0115380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115380
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/01x
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 139/01x
- 4 Ob 246/01g
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 246/01g
nur: Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)
- 4 Ob 56/02t
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 56/02t
Beisatz: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T2)
- 4 Ob 257/02a
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 257/02a
Auch; nur T1
- 4 Ob 103/03f
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 103/03f
Vgl auch
- 4 Ob 229/03k
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k
Auch; nur: Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen. (T3); Veröff: SZ 2004/22
- 4 Ob 141/05x
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 141/05x
Auch; Beis wie T2 nur: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T4)
- 17 Ob 13/07x
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 17 Ob 13/07x
Auch; Veröff: SZ 2007/152
- 17 Ob 9/08k
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 9/08k
nur T3; Beisatz: Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern. (T5)
- 17 Ob 29/09b
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 29/09b
Vgl auch
- 4 Ob 91/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
- 4 Ob 149/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 149/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115380
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00139_01X0000_003