1.1. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der durch die Registrierung einer Marke als Domain begründeten Verwechslungsgefahr auf den Inhalt der Website
abzustellen ist (4 Ob 327/00t = ÖBl 2001, 225 - cyta.at; 4 Ob 229/06i
= RIS-Justiz RS0114773 [T4]; 17 Ob 9/07h).
1.2. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es in vertretbarer Weise im Einzelfall Unterlassungsansprüche der Klägerin mangels Verwechslungsgefahr oder Zuordnungsverwirrung zwischen der Zeitschrift oder dem Unternehmen der Klägerin und dem eine Link-Sammlung enthaltenden Internetportal der Beklagten verneint hat.
1.3. Entgegen der Argumentation der Klägerin bieten die Internetseiten der Streitteile keineswegs „gleiche Dienstleistungen" an. Der Inhalt einer Fachzeitschrift zum Thema Eltern kann nämlich schon vom Ansatz her einer allgemeinen Link-Sammlung, die erkennbar den Anspruch stellt, weiterführende Informationen zu den verschiedensten Themen vermitteln zu können, nicht gleichgehalten werden. Soweit es aber thematische Überschneidungen gibt, weil auf weiterverwiesenen Seiten des Portals der Beklagten über die Themenbereiche Eltern, Kinder, Schule und Lernen informiert wird, verwendet die Beklagte den Begriff „Eltern" zur Beschreibung ihrer Dienstleistung. Eine solche Verwendung ist durch § 10 Abs 3 Z 2 MSchG gedeckt, wenn sie - wie hier nach dem festgestellten Sachverhalt anzunehmen ist - den anständigen Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe entspricht.1.3. Entgegen der Argumentation der Klägerin bieten die Internetseiten der Streitteile keineswegs „gleiche Dienstleistungen" an. Der Inhalt einer Fachzeitschrift zum Thema Eltern kann nämlich schon vom Ansatz her einer allgemeinen Link-Sammlung, die erkennbar den Anspruch stellt, weiterführende Informationen zu den verschiedensten Themen vermitteln zu können, nicht gleichgehalten werden. Soweit es aber thematische Überschneidungen gibt, weil auf weiterverwiesenen Seiten des Portals der Beklagten über die Themenbereiche Eltern, Kinder, Schule und Lernen informiert wird, verwendet die Beklagte den Begriff „Eltern" zur Beschreibung ihrer Dienstleistung. Eine solche Verwendung ist durch Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, MSchG gedeckt, wenn sie - wie hier nach dem festgestellten Sachverhalt anzunehmen ist - den anständigen Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe entspricht.
2.1. Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern (vgl 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn] - taeglichalles.at; 4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 [Thiele] - autobelehnung.at). Die Novellierung des § 1 UWG hat insoweit keine Änderung gebracht.2.1. Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern vergleiche 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn] - taeglichalles.at; 4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 [Thiele] - autobelehnung.at). Die Novellierung des Paragraph eins, UWG hat insoweit keine Änderung gebracht.
2.2. Im Anlassfall ist eine Behinderungsabsicht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Beklagten nicht erwiesen; im Gegenteil, nach der bescheinigten Geschäftsidee fehlt der Beklagten keineswegs ein berechtigtes Eigeninteresse daran, die strittige Domain zu benützen. Eine Nicht- oder Scheinbenützung der strittigen Domain in Behinderungsabsicht liegt jedenfalls nicht vor. Ob der Verkauf von Subdomains an Interessenten lauterkeitsrechtlich einem Domain Grabbing gleichzuhalten sei, wie die Klägerin meint, bedarf mangels Bescheinigung einer Behinderungsabsicht keiner weiteren Prüfung.