Rechtssatz RS0114773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114773
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Rechtssatz
Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden.Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des Paragraph 10 a, MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 327/00t
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 327/00t
- 4 Ob 123/01v
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 123/01v
Vgl auch; Beisatz: Das schließt das Bestehen von Verwechslungsgefahr aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch keine Website eingerichtet ist und die Domain für den Internetauftritt eines Unternehmens registriert wurde, von dem nicht einmal feststeht, in welcher Branche es tätig ist. (T1)
Beisatz: Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann. (T2)
- 4 Ob 56/02t
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 56/02t
Vgl auch
- 4 Ob 51/02g
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 51/02g
Vgl auch
- 4 Ob 101/02k
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 101/02k
Vgl auch
- 4 Ob 257/02a
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 257/02a
Auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T3)
- 4 Ob 229/06i
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. (T4)
- 17 Ob 9/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 9/07h
- 17 Ob 13/07x
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 17 Ob 13/07x
Veröff: SZ 2007/152
- 17 Ob 22/07w
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
nur: Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. (T5); Veröff: SZ 2007/197
- 17 Ob 9/08k
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 9/08k
nur T4; Beisatz: Hier: Internetportal mit einer Sammlung weiterführender Links. (T6)
- 17 Ob 14/08w
Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 14/08w
nur T5
- 17 Ob 19/10h
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 19/10h
Vgl; nur T4; Veröff: SZ 2011/18
- 4 Ob 197/10i
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 197/10i
Beisatz: Hier: § 9 UWG. (T7)
- 17 Ob 6/11y
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger in Österreich Schutz wegen eines behauptetermaßen in sein (inländisches) Kennzeichenrecht eingreifenden Gebrauchs eines Domainnamens durch den Beklagten begehrt, die jeweiligen Top-Level-Domains aber nur einen Bezug zu Drittstaaten haben, muss er ein konkretes Vorbringen zu einer Verletzung hier bestehender Kennzeichenrechte erstatten. (T8)
Veröff: SZ 2011/104
- 4 Ob 169/25v
Entscheidungstext OGH 20.05.2026 4 Ob 169/25v
vgl; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114773
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0040OB00327_00T0000_001