Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Verletzung von Namens- und Markenrechten durch Internet Domains widerspricht; die Revision ist auch berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, dass in der Registrierung der Internet Domains cyta.at und cyta.co.at zu seinen Gunsten noch kein Markeneingriff liege. Entscheidend sei der Inhalt der Homepage. Nach dem Inhalt der Homepage bestehe zwischen den Streitteilen eine durchgreifende Branchen- und Warenverschiedenheit.
Für die Maßgeblichkeit des Inhalts der Homepage spricht, dass durch die bloße Registrierung einer Internet Domain nur dann in Markenrechte eingegriffen werden könnte, wenn das Zeichen mit der Registrierung im Sinne des § 10a MSchG benutzt würde. Nach dieser Bestimmung liegt eine dem Markeninhaber vorbehaltene Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung (ua) dann vor, wenn unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden oder wenn das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung benutzt wird (§ 10a Z 2 und 4 MSchG). Die bloße Registrierung einer Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens in diesem Sinn; ob etwas Anderes gilt, wenn auf der Homepage selbst Dienstleistungen unmittelbar in Anspruch genommen werden können (Ingerl/Rohnke, dMarkenG Kommentar § 14 Rz 241; zum Meinungsstand s Marwitz, Domainrecht schlägt Kennzeichenrecht?, WRP 2001, 9 [10f] mwN), kann mangels Relevanz im vorliegenden Fall offenbleiben.Für die Maßgeblichkeit des Inhalts der Homepage spricht, dass durch die bloße Registrierung einer Internet Domain nur dann in Markenrechte eingegriffen werden könnte, wenn das Zeichen mit der Registrierung im Sinne des Paragraph 10 a, MSchG benutzt würde. Nach dieser Bestimmung liegt eine dem Markeninhaber vorbehaltene Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung (ua) dann vor, wenn unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden oder wenn das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung benutzt wird (Paragraph 10 a, Ziffer 2 und 4 MSchG). Die bloße Registrierung einer Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens in diesem Sinn; ob etwas Anderes gilt, wenn auf der Homepage selbst Dienstleistungen unmittelbar in Anspruch genommen werden können (Ingerl/Rohnke, dMarkenG Kommentar Paragraph 14, Rz 241; zum Meinungsstand s Marwitz, Domainrecht schlägt Kennzeichenrecht?, WRP 2001, 9 [10f] mwN), kann mangels Relevanz im vorliegenden Fall offenbleiben.
In diesem Sinn stellt die Entscheidung MR 1999, 351 = ÖBl 2000, 72 - Format bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil "Format" und der Internet Domain format.at auf den Inhalt der unter format.at betriebenen Homepage ab. Die (dortige) Beklagte hatte in ihrer Homepage auf die von ihr verlegten Druckschriften hingewiesen und dadurch den Eindruck wirtschaftlicher und organisatorischer Beziehungen zwischen ihrem Unternehmen und dem der (dortigen) Zweitklägerin hervorgerufen. Auch die Entscheidung MR 2000, 322 = wbl 2000/386 - Gewinn.at berücksichtigt bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die im Internet angebotenen Leistungen. Das Gleiche gilt für die - im Provisorialverfahren ergangene - Entscheidung 4 Ob 198/00x - bundesheer.at, in der diese Frage aber wegen der Verneinung der Gefährdung letztlich nicht entscheidungserheblich war.
Im vorliegenden Fall enthält die Homepage des Beklagten nur Informationen über dessen Unternehmen und die Ankündigung weiterer Informationen; auf der Homepage können keine Dienstleistungen unmittelbar in Anspruch genommen werden. Für die Prüfung, ob der Beklagte die Bezeichnung "cyta" und damit eine dem Wortteil der zu Gunsten der Klägerin registrierten Marke gleiche Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen benutzt (§ 10 Abs 1 Z 1 und 2 MSchG), ist daher unabhängig davon, wie die oben offengelassene Frage beantwortet wird, der Inhalt der Homepage maßgebend.Im vorliegenden Fall enthält die Homepage des Beklagten nur Informationen über dessen Unternehmen und die Ankündigung weiterer Informationen; auf der Homepage können keine Dienstleistungen unmittelbar in Anspruch genommen werden. Für die Prüfung, ob der Beklagte die Bezeichnung "cyta" und damit eine dem Wortteil der zu Gunsten der Klägerin registrierten Marke gleiche Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen benutzt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MSchG), ist daher unabhängig davon, wie die oben offengelassene Frage beantwortet wird, der Inhalt der Homepage maßgebend.
Der Beklagte informiert auf seiner Homepage über Leistungen auf dem Gebiet der EDV-Beratung und des Softwaremanagements; die Marke der ein Einkaufszentrum betreibenden Klägerin ist hingegen für Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten registriert. Ein Zusammentreffen der von den Streitteilen angebotenen Dienstleistungen auf demselben Absatzgebiet ist damit nicht zu besorgen. An die davon abweichende Auffassung des Berufungsgerichts, es liege keine durchgreifende Waren- und Branchenverschiedenheit vor, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Wenn - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens für die Beurteilung genügen, ist die Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht, eine Rechtsfrage und keine Tatfrage (ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight mwN).
Die durchgreifende Waren- und Branchenverschiedenheit schließt eine Verwechslungsgefahr (ÖBl 1993, 83 - for you mwN) und damit auch einen Markeneingriff im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG aus. Aus dem Fehlen einer Verwechslungsgefahr folgt, dass auch kein Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 1 UWG besteht. Auch die Verwendung eines Namens im geschäftlichen Verkehr - die Klägerin verwendet CYTA auch als Bestandteil ihrer Firma - verpflichtet nur dann zur Unterlassung, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient.Die durchgreifende Waren- und Branchenverschiedenheit schließt eine Verwechslungsgefahr (ÖBl 1993, 83 - for you mwN) und damit auch einen Markeneingriff im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG aus. Aus dem Fehlen einer Verwechslungsgefahr folgt, dass auch kein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG besteht. Auch die Verwendung eines Namens im geschäftlichen Verkehr - die Klägerin verwendet CYTA auch als Bestandteil ihrer Firma - verpflichtet nur dann zur Unterlassung, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient.
Dass die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 1 UWG gründen kann, hat bereits das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung erkannt (§ 510 Abs 3 ZPO). Es hat insbesondere dargelegt, dass der festgestellte Sachverhalt den Vorwurf des domain grabbing nicht rechtfertigt (zu den Voraussetzungen für die Beurteilung, es liegeDass die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Paragraph eins, UWG gründen kann, hat bereits das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung erkannt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es hat insbesondere dargelegt, dass der festgestellte Sachverhalt den Vorwurf des domain grabbing nicht rechtfertigt (zu den Voraussetzungen für die Beurteilung, es liege
domain grabbing vor, s SZ 71/35 = ARD 4960/19/98 = ecolex 1998, 565
[Schanda] = MR 1998, 208 [Haller] = RdW 1998, 400 = ÖBl 1998, 241 =
GRURInt 1999, 358 - jusline) und dass die als fehlende gerügte Feststellung nach den Beweisergebnissen nicht zu treffen war.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision war Folge zu geben und es war sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren abzuweisen, weil sich beide Begehren auf dieselben Rechtsgründe stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.