Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; er ist auch berechtigt.
Das Kennzeichenrecht ist vom Prioritätsgrundsatz beherrscht, dh, dass beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte stets der Zeitvorrang (die Priorität) entscheidet (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht53; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 69; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht3, 36; ÖBl 1995, 159 - Slender you mwN).Das Kennzeichenrecht ist vom Prioritätsgrundsatz beherrscht, dh, dass beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte stets der Zeitvorrang (die Priorität) entscheidet (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht53; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 69; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht3, 36; ÖBl 1995, 159 - Slender you mwN).
Im vorliegenden Fall berufen sich die Klägerinnen auf Kennzeichenrechte, die sie als Firma seit 1999 (Erstklägerin) und 2000 (Zweitklägerin) und als Marke seit 2000 besitzen. Unstrittig ist, dass die beanstandete Domain für den Beklagten schon vor 1999 registriert worden war. Entscheidend ist daher, wovon der für das Kennzeichenrecht maßgebliche Rechtserwerb im Fall einer Domain abhängt:
Der für die Priorität maßgebende Zeitpunkt ist für die verschiedenen Kennzeichen unterschiedlich. Je nach der Art des Zeichens kommt es entweder auf den Zeitpunkt der (befugten) Ingebrauchnahme, der Registrierung oder Anmeldung oder des Erlangens von Verkehrsgeltung an (Hohenecker/Friedl aaO 54; Koppensteiner aaO; Fitz/Gamerith aaO). So entsteht etwa das Recht an der Firma, soweit die Eintragung im Firmenbuch zur Begründung der Kaufmannseigenschaft führt (§§ 2, 3 HGB), mit der Registrierung; der Schutz registrierter Marken entsteht gleichfalls mit dem Tag der Eintragung (§ 19 Abs 1 MSchG), wenngleich er auf den Tag der Anmeldung zurückwirkt (§ 23 Abs 1 MSchG). Das Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens oder Druckwerks entsteht hingegen mit der Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauchs, soweit das Zeichen unterscheidungskräftig ist. Andernfalls entsteht das Recht - so wie bei den Ausstattungen nach § 9 Abs 3 UWG - erst mit dem Erlangen der Verkehrsgeltung (Fitz/Gamerith aaO). Mangels einer dem § 19 Abs 1 Satz 1 MSchG entsprechenden Regelung kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht bereits mit der Registrierung durch die zuständige Vergabestelle entstünde. Hier muss es darauf ankommen, wann das Zeichen in Gebrauch genommen wird.Der für die Priorität maßgebende Zeitpunkt ist für die verschiedenen Kennzeichen unterschiedlich. Je nach der Art des Zeichens kommt es entweder auf den Zeitpunkt der (befugten) Ingebrauchnahme, der Registrierung oder Anmeldung oder des Erlangens von Verkehrsgeltung an (Hohenecker/Friedl aaO 54; Koppensteiner aaO; Fitz/Gamerith aaO). So entsteht etwa das Recht an der Firma, soweit die Eintragung im Firmenbuch zur Begründung der Kaufmannseigenschaft führt (Paragraphen 2, 3, HGB), mit der Registrierung; der Schutz registrierter Marken entsteht gleichfalls mit dem Tag der Eintragung (Paragraph 19, Absatz eins, MSchG), wenngleich er auf den Tag der Anmeldung zurückwirkt (Paragraph 23, Absatz eins, MSchG). Das Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens oder Druckwerks entsteht hingegen mit der Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauchs, soweit das Zeichen unterscheidungskräftig ist. Andernfalls entsteht das Recht - so wie bei den Ausstattungen nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG - erst mit dem Erlangen der Verkehrsgeltung (Fitz/Gamerith aaO). Mangels einer dem Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 MSchG entsprechenden Regelung kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht bereits mit der Registrierung durch die zuständige Vergabestelle entstünde. Hier muss es darauf ankommen, wann das Zeichen in Gebrauch genommen wird.
Ob schon in der bloßen Registrierung einer Domain eine kennzeichenmäßige Benützung des als Second-level-Domain gebrauchten Begriffs im Sinn des § 10a Z 4 MSchG liegt, wird in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach ganz herrschender Meinung in der Bundesrepublik Deutschland (Nachweise bei Thiele, Internet-Domain-Namen und Wettbewerbsrecht, in Gruber/Mader, Internet und e-Commerce 75 [83 FN 35]; Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch des Multimediarechts Teil 6 Rz 71 ff; Marwitz, Domainrecht schlägt Kennzeichenrecht2, WRP 2001, 9; aM OLG Karlsruhe, ZUM-RD 351) und Österreich (Mayer-Schönberger/Hauer, Kennzeichenrecht & Internet-Domain-Namen, ecolex 1997, 947 [950]; Höhne, Zum Stand der Domain-Judikatur des OGH, MR 2000, 356 [359 f]; Thiele aaO; derselbe in wbl 2001, 339) ist bei den Domains schon die Registrierung als Gebrauch anzusehen, weil damit schon eine Sperrwirkung erzielt wird und die Gefahr einer Verwechslung des - jederzeit abzufragenden - Domainnamens mit einem anderen Zeichen herbeigeführt werden kann.Ob schon in der bloßen Registrierung einer Domain eine kennzeichenmäßige Benützung des als Second-level-Domain gebrauchten Begriffs im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 4, MSchG liegt, wird in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach ganz herrschender Meinung in der Bundesrepublik Deutschland (Nachweise bei Thiele, Internet-Domain-Namen und Wettbewerbsrecht, in Gruber/Mader, Internet und e-Commerce 75 [83 FN 35]; Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch des Multimediarechts Teil 6 Rz 71 ff; Marwitz, Domainrecht schlägt Kennzeichenrecht2, WRP 2001, 9; aM OLG Karlsruhe, ZUM-RD 351) und Österreich (Mayer-Schönberger/Hauer, Kennzeichenrecht & Internet-Domain-Namen, ecolex 1997, 947 [950]; Höhne, Zum Stand der Domain-Judikatur des OGH, MR 2000, 356 [359 f]; Thiele aaO; derselbe in wbl 2001, 339) ist bei den Domains schon die Registrierung als Gebrauch anzusehen, weil damit schon eine Sperrwirkung erzielt wird und die Gefahr einer Verwechslung des - jederzeit abzufragenden - Domainnamens mit einem anderen Zeichen herbeigeführt werden kann.
Der erkennende Senat hat einerseits ausgesprochen, dass derjenige, der eine Domain registrieren lässt, damit im geschäftlichen Verkehr im Sinn des § 1 UWG handelt (ÖBl 1999, 225 - Jusline II), und andererseits - ohne dass dies entscheidungswesentlich gewesen wäre - ausgeführt, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des § 10a Z 2 und 4 MSchG sei (4 Ob 327/00t - cyta.at = MR 2001, 194 [Pilz] = wbl 2001, 337 [Thiele] = ecolex 2001, 546 [Schanda] = ÖBl 2001, 225 [Kurz]).Der erkennende Senat hat einerseits ausgesprochen, dass derjenige, der eine Domain registrieren lässt, damit im geschäftlichen Verkehr im Sinn des Paragraph eins, UWG handelt (ÖBl 1999, 225 - Jusline römisch zwei), und andererseits - ohne dass dies entscheidungswesentlich gewesen wäre - ausgeführt, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 2, und 4 MSchG sei (4 Ob 327/00t - cyta.at = MR 2001, 194 [Pilz] = wbl 2001, 337 [Thiele] = ecolex 2001, 546 [Schanda] = ÖBl 2001, 225 [Kurz]).
Ob diese Auffassung aufrecht erhalten werden kann, braucht diesmal nicht näher untersucht zu werden. Nach den von der Klägerin, welche noch in erster Instanz auf das Vorbringen der Beklagten erwidert hat (ON 5), nicht bestrittenen und damit schlüssig zugestandenen (§ 267 ZPO; SZ 55/116 ua) Behauptungen des Beklagten hat dieser den beanstandeten Domainnamen von der Registrierung an - und damit schon vor dem Erwerb des Zeichens INET durch die Klägerinnen - ohnehin, und zwar auf die Weise benützt, welche regelmäßig die erste Nutzungsart einer Domain bildet (Thiele, JBl 2001, 339 rechte Spalte), nämlich als E-Mail-Adresse (und darüber hinaus für ein virtuelles privates Netzwerk). Demnach hat der Beklagte für seine Kunden Mail-Dienste eingeräumt, bei welchen die an den Kunden gerichtete E-Mail zuerst beim Beklagten eingeht und dann - nach bestimmter Prüfung - an den Kunden weitergeleitet wird. Dabei wird - was jedenfalls jeder Kunde weiß - das Zeichen "inet.at" als E-Mail-Adresse verwendet. Manche Kunden des Beklagten gebrauchen nach dessen auch insoweit unbestritten gebliebener Behauptung als Zusatzservice das Zeichen inet.at als "Alias-Adresse". Ob jemand, der einem Kunden des Beklagten eine E-Mail senden will, das DNS (Domain-Name-System) abfragt, indem er "firmenname.at" eingibt, und dann als Adresse für die Mail-Zustellung an diesen Kunden eine mit dem Zusatz inet.at mitgeteilt erhält (Beklagter S 16) oder ob - wie die Klägerinnen meinen (S 49) - die an die Mail-Adresse des Kunden gerichtete E-Mail unmittelbar, ohne dass dies nach außen in Erscheinung tritt, auf "inet.at" weitergeleitet wird, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil jedenfalls den Kunden des Beklagten gegenüber dessen Dienstleistung erkennbar unter dem Zeichen "inet.at" erbracht wird.Ob diese Auffassung aufrecht erhalten werden kann, braucht diesmal nicht näher untersucht zu werden. Nach den von der Klägerin, welche noch in erster Instanz auf das Vorbringen der Beklagten erwidert hat (ON 5), nicht bestrittenen und damit schlüssig zugestandenen (Paragraph 267, ZPO; SZ 55/116 ua) Behauptungen des Beklagten hat dieser den beanstandeten Domainnamen von der Registrierung an - und damit schon vor dem Erwerb des Zeichens INET durch die Klägerinnen - ohnehin, und zwar auf die Weise benützt, welche regelmäßig die erste Nutzungsart einer Domain bildet (Thiele, JBl 2001, 339 rechte Spalte), nämlich als E-Mail-Adresse (und darüber hinaus für ein virtuelles privates Netzwerk). Demnach hat der Beklagte für seine Kunden Mail-Dienste eingeräumt, bei welchen die an den Kunden gerichtete E-Mail zuerst beim Beklagten eingeht und dann - nach bestimmter Prüfung - an den Kunden weitergeleitet wird. Dabei wird - was jedenfalls jeder Kunde weiß - das Zeichen "inet.at" als E-Mail-Adresse verwendet. Manche Kunden des Beklagten gebrauchen nach dessen auch insoweit unbestritten gebliebener Behauptung als Zusatzservice das Zeichen inet.at als "Alias-Adresse". Ob jemand, der einem Kunden des Beklagten eine E-Mail senden will, das DNS (Domain-Name-System) abfragt, indem er "firmenname.at" eingibt, und dann als Adresse für die Mail-Zustellung an diesen Kunden eine mit dem Zusatz inet.at mitgeteilt erhält (Beklagter S 16) oder ob - wie die Klägerinnen meinen (S 49) - die an die Mail-Adresse des Kunden gerichtete E-Mail unmittelbar, ohne dass dies nach außen in Erscheinung tritt, auf "inet.at" weitergeleitet wird, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil jedenfalls den Kunden des Beklagten gegenüber dessen Dienstleistung erkennbar unter dem Zeichen "inet.at" erbracht wird.
Internetdomains besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion (Thiele in Gruber/Mader aaO 83). Der Beklagte benützt nach dem Gesagten dieses Zeichen bei Erbringung seiner Internet-Dienstleistungen. Ganz abgesehen davon, dass § 10a MSchG keine vollständige Aufzählung der möglichen Arten der Benützung eines Zeichens enthält, kann die hier vorliegende Nutzungsart dessen Z 2 unterstellt werden.Internetdomains besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion (Thiele in Gruber/Mader aaO 83). Der Beklagte benützt nach dem Gesagten dieses Zeichen bei Erbringung seiner Internet-Dienstleistungen. Ganz abgesehen davon, dass Paragraph 10 a, MSchG keine vollständige Aufzählung der möglichen Arten der Benützung eines Zeichens enthält, kann die hier vorliegende Nutzungsart dessen Ziffer 2, unterstellt werden.
Hat aber der Beklagte schon früher als die Klägerinnen das Zeichen INET kennzeichenmäßig gebraucht, dann ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen, ohne dass auf die anderen Einwendungen eingegangen zu werden braucht.
Aus diesen Erwägungen waren in Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Sicherungsantrag abgewiesen wird.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 52 ZPO, in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auch noch iVm § 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 52, ZPO, in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auch noch in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.