Entscheidungsgründe:
Die Klägerin gibt als Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Staatsdruckerei den Österreichischen Amtskalender heraus, der im September 2000 in einer Auflage von 6.000 Stück als 68. Jahrgang des Amtskalenders und 124. Jahrgang des Niederösterreichischen Amtskalenders erschien. Dieses "Lexikon der Behörden und Institutionen" enthält über 250.000 Personen in 25.000 Behörden, Ämtern, Kammern, Standes- und Interessenvertretungen, gegliedert nach Bund, Bundesländern, Bezirkshauptmannschaften, Gerichtsbezirken, Gemeinden und wirtschaftlichen Einrichtungen und ist seit einigen Jahren auch als CD-ROM erhältlich.
Die Beklagte ist gegenüber der zentralen Registrierungsstelle nic.at berechtigte Nutzerin der Domain "amtskalender.at".
Unter Berufung auf § 80 UrhG, §§ 2, 9 UWG beantragt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr im World-Wide-Web des Internets bei sonstiger Exekution die Verwendung der Buchstabenkombination "amtskalender.at" als Adresse (Domain Namen) bzw Adressenteil zu unterlassen und zugunsten der klagenden Partei in die Löschung des von der Firma nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH zugunsten der beklagten Partei registrierten World-Wide-Web Domain Namens "amtskalender.at" einzuwilligen. Das Kennzeichenrecht der Klägerin werde bereits durch das bloße Reservierthalten der strittigen Domain verletzt; der Klägerin werde dadurch die Möglichkeit genommen, dieses Zeichen als Domain registrieren zu lassen und den Österreichischen Amtskalender auch über die logische Domain "amtskalender.at" im Internet zugänglich zu machen. Bei Anmeldung einer Domain durch eine GmbH sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil jedes Tätigwerden einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Verwendung der Bezeichnung "Amtskalender" in der Domain der Beklagten sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegebenen Amtskalender hervorzurufen.Unter Berufung auf Paragraph 80, UrhG, Paragraphen 2, 9, UWG beantragt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr im World-Wide-Web des Internets bei sonstiger Exekution die Verwendung der Buchstabenkombination "amtskalender.at" als Adresse (Domain Namen) bzw Adressenteil zu unterlassen und zugunsten der klagenden Partei in die Löschung des von der Firma nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH zugunsten der beklagten Partei registrierten World-Wide-Web Domain Namens "amtskalender.at" einzuwilligen. Das Kennzeichenrecht der Klägerin werde bereits durch das bloße Reservierthalten der strittigen Domain verletzt; der Klägerin werde dadurch die Möglichkeit genommen, dieses Zeichen als Domain registrieren zu lassen und den Österreichischen Amtskalender auch über die logische Domain "amtskalender.at" im Internet zugänglich zu machen. Bei Anmeldung einer Domain durch eine GmbH sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil jedes Tätigwerden einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Verwendung der Bezeichnung "Amtskalender" in der Domain der Beklagten sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegebenen Amtskalender hervorzurufen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die strittige Domain bisher nicht verwendet. Das von der Klägerin herausgegebene Werk trage die Bezeichnung "Österreichischer Amtskalender", was eine Verwechslungsfähigkeit mit der strittigen Domain geradezu ausschließe. Auch sei ein Amtskalender kein geschütztes Werk der Literatur iSd §§ 2, 80 Abs 1 UrhG. Verkehrsgeltung käme bestenfalls dem Titel "Österreichischer Amtskalender" zu. Die Bezeichnung "Amtskalender" sei mangels Kennzeichnungskraft überhaupt nicht schützbar, weil der Titel bloß den Inhalt eines Werks angebe oder nur eine Gattungsbezeichnung sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Unabhängig davon, ob die Beklagte das bekannte Kennzeichen des vom der Klägerin herausgegebenen und angebotenen Druckwerks von vornherein in der Absicht als Domain registrieren habe lassen, um es der Klägerin dann zum Kauf anzubieten, oder ob die Beklagte den guten Ruf des "Amtskalenders" ausbeuten habe wollen, um damit im Internet Kunden zu gewinnen, sei das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch das bloße Reservierthalten der Domain "amtskalender.at" verletzt. Der Klägerin werde dadurch die Möglichkeit genommen, dieses Zeichen als Domain registrieren zu lassen und den Österreichischen Amtskalender auch über die logische Domain "amtskalender.at" im Internet zugänglich zu machen. Eine GmbH handle bei Anmeldung einer Domain regelmäßig im geschäftlichen Verkehr. "Amtskalender" gelte innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen eines Produkts des Unternehmens der Klägerin und genieße daher Verkehrsgeltung. Die Verwendung der Bezeichnung "Amtskalender" als Domain durch die Beklagte sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegebenen Amtskalenders hervorzurufen und zumindest jenen Käuferkreis, dem das von der Klägerin herausgegebene Werk bekannt sei, zu der unrichtigen Annahme zu verleiten, der Inhalt dieses Werkes sei nunmehr auch über die strittige Domain abrufbar. Verwechslungsgefahr liege vor, weil auf Grund der Identität der beiden Zeichen der Eindruck entstehe, die zeichenführenden Unternehmen seien identisch. Bei vollständiger Übernahme fremder geschützter Zeichen als Domain sei die Verwechslungsgefahr regelmäßig zu bejahen. Selbst dann wenn der Nutzer auf der Website der Beklagten die Information der mangelnden Identität zwischen der Klägerin und dem Unternehmen der Beklagten fände, würde er dennoch aus der Ähnlichkeit der Bezeichnung schließen, dass zwischen diesen Unternehmen - wie in einem Konzern - besondere Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur bestünden. Auch in diesem Fall wäre Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Beklagte sei auch zur Einwilligung in die Löschung zu Gunsten der Klägerin zu verurteilen, weil sonst nach dem im Internet herrschenden Prinzip "first come - first served" zu befürchten wäre, dass die strittige Domain wieder für einen unbefugten Dritten registriert werden würde. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach unter Hinweis auf § 502 Abs 1 ZPO aus, dass die ordentliche Revision mangels Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten sowohl § 9 UWG als auch § 2 UWG verletzt. Wegen der mit der Registrierung verbundenen Sperrwirkung für idente Domains sei bereits die Registrierung als Gebrauch anzusehen. Die Verwendung der Bezeichnung "Amtskalender" als Domain sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegebenen Amtskalenders hervorzurufen und zumindest jenen Käuferkreis, dem das von der Klägerin herausgegebene Werk bekannt ist, zur unrichtigen Annahme zu verleiten, der Inhalt dieses Werks sei nunmehr auch über die strittige Domain abrufbar. Verwechslungsgefahr liege vor, weil auf Grund der Identität der beiden Zeichen der Eindruck entstehe, die zeichenführenden Unternehmen seien identisch. Die beanstandete Verwendung als Domain sei auch geeignet, eine Irreführung dahin zu verursachen, dass das Werk der Klägerin nunmehr unter der Domain "amtskalender.at" im Internet angeboten werde. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe keine Schritte zur Verwendung der Bezeichnung unternommen, solche seien auch gar nicht vorgesehen, müsse als Indiz dafür gewertet werden, dass die Registrierung den Zweck verfolge, andere Unternehmen durch die Besetzung dieses Namens zu behindern. Auch der Anspruch auf Übertragung sei berechtigt und entspreche in seiner Formulierung der Entscheidung 4 Ob 226/01s = ÖBl 2002, 91 - onlaw.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die strittige Domain bisher nicht verwendet. Das von der Klägerin herausgegebene Werk trage die Bezeichnung "Österreichischer Amtskalender", was eine Verwechslungsfähigkeit mit der strittigen Domain geradezu ausschließe. Auch sei ein Amtskalender kein geschütztes Werk der Literatur iSd Paragraphen 2, 80, Absatz eins, UrhG. Verkehrsgeltung käme bestenfalls dem Titel "Österreichischer Amtskalender" zu. Die Bezeichnung "Amtskalender" sei mangels Kennzeichnungskraft überhaupt nicht schützbar, weil der Titel bloß den Inhalt eines Werks angebe oder nur eine Gattungsbezeichnung sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Unabhängig davon, ob die Beklagte das bekannte Kennzeichen des vom der Klägerin herausgegebenen und angebotenen Druckwerks von vornherein in der Absicht als Domain registrieren habe lassen, um es der Klägerin dann zum Kauf anzubieten, oder ob die Beklagte den guten Ruf des "Amtskalenders" ausbeuten habe wollen, um damit im Internet Kunden zu gewinnen, sei das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch das bloße Reservierthalten der Domain "amtskalender.at" verletzt. Der Klägerin werde dadurch die Möglichkeit genommen, dieses Zeichen als Domain registrieren zu lassen und den Österreichischen Amtskalender auch über die logische Domain "amtskalender.at" im Internet zugänglich zu machen. Eine GmbH handle bei Anmeldung einer Domain regelmäßig im geschäftlichen Verkehr. "Amtskalender" gelte innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen eines Produkts des Unternehmens der Klägerin und genieße daher Verkehrsgeltung. Die Verwendung der Bezeichnung "Amtskalender" als Domain durch die Beklagte sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegebenen Amtskalenders hervorzurufen und zumindest jenen Käuferkreis, dem das von der Klägerin herausgegebene Werk bekannt sei, zu der unrichtigen Annahme zu verleiten, der Inhalt dieses Werkes sei nunmehr auch über die strittige Domain abrufbar. Verwechslungsgefahr liege vor, weil auf Grund der Identität der beiden Zeichen der Eindruck entstehe, die zeichenführenden Unternehmen seien identisch. Bei vollständiger Übernahme fremder geschützter Zeichen als Domain sei die Verwechslungsgefahr regelmäßig zu bejahen. Selbst dann wenn der Nutzer auf der Website der Beklagten die Information der mangelnden Identität zwischen der Klägerin und dem Unternehmen der Beklagten fände, würde er dennoch aus der Ähnlichkeit der Bezeichnung schließen, dass zwischen diesen Unternehmen - wie in einem Konzern - besondere Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur bestünden. Auch in diesem Fall wäre Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Beklagte sei auch zur Einwilligung in die Löschung zu Gunsten der Klägerin zu verurteilen, weil sonst nach dem im Internet herrschenden Prinzip "first come - first served" zu befürchten wäre, dass die strittige Domain wieder für einen unbefugten Dritten registriert werden würde. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach unter Hinweis auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus, dass die ordentliche Revision mangels Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten sowohl Paragraph 9, UWG als auch Paragraph 2, UWG verletzt. Wegen der mit der Registrierung verbundenen Sperrwirkung für idente Domains sei bereits die Registrierung als Gebrauch anzusehen. Die Verwendung der Bezeichnung "Amtskalender" als Domain sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegebenen Amtskalenders hervorzurufen und zumindest jenen Käuferkreis, dem das von der Klägerin herausgegebene Werk bekannt ist, zur unrichtigen Annahme zu verleiten, der Inhalt dieses Werks sei nunmehr auch über die strittige Domain abrufbar. Verwechslungsgefahr liege vor, weil auf Grund der Identität der beiden Zeichen der Eindruck entstehe, die zeichenführenden Unternehmen seien identisch. Die beanstandete Verwendung als Domain sei auch geeignet, eine Irreführung dahin zu verursachen, dass das Werk der Klägerin nunmehr unter der Domain "amtskalender.at" im Internet angeboten werde. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe keine Schritte zur Verwendung der Bezeichnung unternommen, solche seien auch gar nicht vorgesehen, müsse als Indiz dafür gewertet werden, dass die Registrierung den Zweck verfolge, andere Unternehmen durch die Besetzung dieses Namens zu behindern. Auch der Anspruch auf Übertragung sei berechtigt und entspreche in seiner Formulierung der Entscheidung 4 Ob 226/01s = ÖBl 2002, 91 - onlaw.
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht - obwohl der Entscheidungsgegenstand (§ 502 Abs 2 ZPO) nicht in einem Geldbetrag besteht - seiner Entscheidung keinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht, beigesetzt hat. Im vorangegangenen Sicherungsverfahren hat das Gericht zweiter Instanz jedoch - ohne dass inzwischen eine Änderung in der Sachlage eingetreten wäre - den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 260.000 S bewertet; daraus ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die zweite Instanz nunmehr von einem insgesamt 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ausgegangen ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich.Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht - obwohl der Entscheidungsgegenstand (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) nicht in einem Geldbetrag besteht - seiner Entscheidung keinen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht, beigesetzt hat. Im vorangegangenen Sicherungsverfahren hat das Gericht zweiter Instanz jedoch - ohne dass inzwischen eine Änderung in der Sachlage eingetreten wäre - den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 260.000 S bewertet; daraus ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die zweite Instanz nunmehr von einem insgesamt 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ausgegangen ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich.