Rechtssatz RS0009336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009336
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann.
In der Verwendung eines Wortes, das zugleich von einem andern als Name geführt wird, als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort liegt nur dann keine Antastung des Namensrechtes, wenn die Verwendung als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort üblich ist oder das Wort nachweislich so verwendet wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 243/62
Entscheidungstext OGH 07.11.1962 5 Ob 243/62
Veröff: SZ 35/110 = ÖBl 1963,32
- 4 Ob 351/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 351/77
Veröff: GesRZ 1978,38 = ÖBl 1978,11
- 4 Ob 148/89
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 148/89
Auch: "Holiday-Reisen"; Veröff: MR 1990,194
- 4 Ob 368/97i
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 368/97i
Auch; nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. (T1)
- 1 Ob 117/99h
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. (T2)
- 4 Ob 320/99h
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 320/99h
Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/207
- 4 Ob 246/01g
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 246/01g
nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T3) Beisatz: Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T4)
- 4 Ob 257/02a
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 257/02a
Vgl auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5)
- 7 Ob 254/06p
Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 254/06p
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T6)
- 4 Ob 187/15a
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 187/15a
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gebrauch des Namens "Die Freiheitlichen". (T7)
- 4 Ob 189/15w
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 189/15w
Auch; nur T2; Beis wie T7
- 4 Ob 188/16z
Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 188/16z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 4 Ob 192/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 4 Ob 192/24z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009336
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19621107_OGH0002_0050OB00243_6200000_001